Lehensrecht
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Präambel
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.
§1 Heeresfolge
- a. Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet.
- I. Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.
- II. §1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.
- b. Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte.
- c. Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden.
- d. Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.
- e. Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher.
- f. Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.
§2 Königlicher Zehnt
- a. Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:
- I. Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.
- II. Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.
- b. Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.
- I. Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar.
- II. Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.
- c. Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter.
- I. Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.
- II. Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.
- d. Notstandsregelungen:
- I. Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.
- II. Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.
- e. Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.
- I. Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.
§3 Justizrecht
- a. Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan.
- b. Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert.
- I. Innerhalb seines eigenen Lehens.
- II. Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).
- III. Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).
- IV. Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).
- c. Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.).
- I. Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.
- II. Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.
- d. Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein.
- I. Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen.
- II. Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.
- III. Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu.
- e. Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers.
- I. Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.
- II. Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.
- III. Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.
- f. Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.
- g. Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.
- h. Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).
§4 Erbrecht
- a. Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen.
- b. Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.
- c. Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.
§5 Fehderecht
- a. Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.
- b. Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.
- c. Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:
- I. Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)
- II. Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte
- III. Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)
- IV. Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)
- V. Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)
- VI. Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)
- VII. Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden
- d. Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.
- e. Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.
- f. Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls.
- I. Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.
- II. Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.
- III. Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.
§6 Unrechtmäßiges Verhalten
- a. Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.
- b. Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.
- c. Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).
- d. Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).
- e. Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.
§7 Exekutivrecht
- a. Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan.
- I. Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)
- II. Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.
- b. Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.
- c. Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.
- d. Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:
- I. Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).
- II. Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.
- III. Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.
- IV. Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)
- e. Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.
- f. Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.
- I. Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).
- II. Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.