Söldnerrecht

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Das Söldnerrecht im Königreich Morkan wird im königlichen Edikt 28 begründet. Es regelt vorallen vertragliche Angelegenheiten von Söldner und ihren Auftraggebern.

Gesetzestext

§1 Dieses Gesetz betrifft Tätigkeiten, die als Söldner im Königreich Morkan ausgeführt werden.

§2 Als Söldner gemäß diesem Edikt gelten Krieger, die ihre Dienste für eine vertraglich vereinbarte Entlohnung zur Verfügung stellen.

§3 Zwischen Auftraggeber und Söldner wird ein Vertrag geschlossen.

  1. Ein gültiger Vertrag muss mindestens folgende Vereinbarungen enthalten.
    1. Art des Auftrags
    2. Dauer des Auftrags
    3. Lohn
    4. Willenserklärung des Söldners
    5. Willenserklärung des Auftraggebers
  2. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Söldner kann schriftlich verfasst sein.
    1. Die Schriftform ist verpflichtend, sobald einzelne Passagen vom gegebenen Söldnerrecht abweichen.
    2. Die Schriftform ist verpflichtend, sobald die zu erwartende Vertragsdauer einen Monat überschreitet.
    3. Ist eine der Parteien nicht des Lesens und Schreibens fähig, muss ein vom Unfähigen zu nennender Leumund für die Richtigkeit des niedergeschriebenen Vertrags zusätzlich gegenzeichnen.
  3. Ein Vertrag kann in Ausnahmefällen im Namen des Auftraggebers oder des Söldners geschlossen werden.
    1. Die königlich anerkannte Söldnergilde ist berechtigt, im Namen des Söldners Aufträge anzunehmen, nachdem diese von dem Söldner schriftlich befugt wurde
    2. Die königlich anerkannte Söldnergilde ist berechtigt im Namen eines morkanischen Bürgers oder einer morkanischen Gesellschaft einen Vertrag mit einem Söldner der Gilde zu schließen.
  4. Ein Vertrag kann auch zwischen dem Söldner und einer morkanischen Gesellschaft geschlossen werden. Ist dies der Fall, ist ein Vertreter der Gesellschaft zu nennen.
  5. Die Parteien müssen dem vertrag aus freien Stücken zustimmen.

§4 Der Söldner darf Tätigkeiten der Vertragserfüllung nicht verweigern

  1. Eine Verweigerung ist zulässig, sofern der Söldner durch die Tätigkeit ein Gesetz brechen würde.
  2. Eine Verweigerung ist zulässig, falls die Tätigkeit mit dem unmittelbaren Tod des Söldners oder des Auftraggebers einher ginge.
  3. Eine Verweigerung ist zulässig, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.

§5 Der Söldner darf nur einen Auftraggeber zu einem Zeitpunkt haben.

  1. Schließen sich mehrere Auftraggeber zusammen um den Söldner in ihre Dienste zu stellen, ist dies zulässig wenn ein Vertreter der Auftraggeber festgelegt wird.
  2. Sind vertragliche Freizeiten vereinbart, darf der Söldner zu diesen Zeiten weitere Aufträge ausführen, sofern dies nicht zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im eigentlichen Vertrag führt.

§6 Der Söldner muss den Auftrag erfüllen.

  1. Der Auftrag endet in einem der folgenden Fälle:
    1. Der Söldner verstirbt.
    2. Der Auftrag wurde erfüllt.
    3. Die Dauer des Vertrags ist abgearbeitet.
    4. Der Auftraggeber verstirbt.

§7 Der Söldner ist verpflichtet auf Wunsch des Auftraggebers Uniformen oder Wappenröcke des Auftraggebers zu tragen.

  1. Diese sind ihm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Söldner haftet nicht für Beschädigung der ihm überlassenen Kleidungstücke während der Vertragserfüllung außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§8 Ein Söldner kann in eine militärische Gruppe zur Auftragserfüllung eingegliedert werden.

  1. Ist dies der Fall, so hat er einen Rang gemäß seinen Fähigkeiten zu erhalten.
  2. Ist dies der Fall, darf sein Lohn nicht unterhalb des Soldes eines regulären Mitglieds gleichen Ranges betragen.

§9 Der Auftraggeber ist verpflichtet einen ausgehandelten Lohn zu bezahlen.

  1. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zur Hälfte beim Antritt und zur Hälfte beim Abschluss des Vertrags.
  2. Der Lohn kann auf Verlangen einer Partei bei einer morkanischen Bank hinterlegt werden. In dem Fall ist die Schriftform verpflichtend.
  3. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf der Schriftform.

§10 Der Auftraggeber ist, soweit vertraglich nicht anders geregelt, dazu verpflichtet für Unterkunft und Kost während der Auftragsdurchführung aufzukommen.

§11 Der Söldner muss für Rüstung und Waffen selber aufkommen.

  1. Sollte der Auftraggeber auf andere Bewaffnung bestehen, so hat er diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Söldner kann eine alternative Rüstung ablehnen, wenn er dadurch einen erheblich verminderten Schutz des Leibes hätte.

§12 Bei Verwundungen des Söldners während der Vertragserfüllung hat der Auftraggeber für die notwendigen Heilmaßnahmen aufzukommen.

  1. Der Söldner hat Anrecht auf einen ausgebildeten Medikus
  2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, magische Heilung zu finanzieren.

§13 Verstirbt der Söldner während der Auftragserfüllung, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet Zahlungen an die Hinterbliebenen zu tätigen.

§14 Der Auftraggeber ist angehalten am Ende des Auftrags eine Referenz auszustellen.

§15 Dieses Recht hat Gültigkeit im Königreich Morkan.

  1. Es kann auch außerhalb des Königreichs Anwendung finden, wenn
    1. der Vertrag innerhalb der Landesgrenzen des Königreich Morkan geschlossen wurde
    2. oder beide Vertragspartner sich darauf verständigen
    3. oder beide Vertragspartner morkanische Staatsbürger oder morkanische Gesellschaften sind.
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