Königliche Sondererlässe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''königlichen Sondererlässe''' sind sind 21. von [[Richard I.|König Richard]] erlassenen [[Königliches Edikt|Edikt]] geregelt. Hier werden Entschlüsse des Königs zu konkreten Sachverhalten geregelt. Aus diesem Grunde wird auch kein Edikt so häufig erweitert und überarbeitet wie das 21. Edikt. Das 21. Edikt enthält unter anderem folgendes:
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Die '''königlichen Sondererlässe''' sind im 21. von [[Richard I.|König Richard]] erlassenen [[Königliches Edikt|Edikt]] geregelt. Hier werden Entschlüsse des Königs zu konkreten Sachverhalten geregelt. Aus diesem Grunde wird auch kein Edikt so häufig erweitert und überarbeitet wie das 21. Edikt. Das 21. Edikt enthält unter anderem folgendes:
 
*ein Verbot, eine Leiche fünf Tage lang in roter Kleidung auf einem Marktplatz liegen zu lassen. Dies gilt auch, wenn dieser Ritus der Religion des Toten entspricht. In diesem Fall hat der Glaube des Einzelnen hinter der öffentlichen Ordnung zurückzutreten.
 
*ein Verbot, eine Leiche fünf Tage lang in roter Kleidung auf einem Marktplatz liegen zu lassen. Dies gilt auch, wenn dieser Ritus der Religion des Toten entspricht. In diesem Fall hat der Glaube des Einzelnen hinter der öffentlichen Ordnung zurückzutreten.

Version vom 17:27, 6. Sep 2010

Die königlichen Sondererlässe sind im 21. von König Richard erlassenen Edikt geregelt. Hier werden Entschlüsse des Königs zu konkreten Sachverhalten geregelt. Aus diesem Grunde wird auch kein Edikt so häufig erweitert und überarbeitet wie das 21. Edikt. Das 21. Edikt enthält unter anderem folgendes:

  • ein Verbot, eine Leiche fünf Tage lang in roter Kleidung auf einem Marktplatz liegen zu lassen. Dies gilt auch, wenn dieser Ritus der Religion des Toten entspricht. In diesem Fall hat der Glaube des Einzelnen hinter der öffentlichen Ordnung zurückzutreten.
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