Lehensrecht

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Präambel

Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.

§1 Heeresfolge

  • a. Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet.
    • I. Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.
    • II. §1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.
  • b. Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte.
  • c. Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden.
  • d. Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.
  • e. Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher.
  • f. Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.