Bürgerrecht

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Nach dem ersten könlichem Edikt gilte dieses Recht für die Bürger Morkans. Nur Wesen der für folgene Rassen können Bürger werden:

Einige Wesen anderer Rassen werden im Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten behandelt. Ihre Rechte sind deutlich eingeschränkt. Sie können keine Bürger werden.