Bürgerrecht

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Nach dem ersten könlichem Edikt gilte dieses Recht für die Bürger Morkans. Nur Wesen der für folgene Rassen können Bürger werden:

Einige Wesen anderer Rassen werden im Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten behandelt. Ihre Rechte sind deutlich eingeschränkt. Sie können keine Bürger werden.

Mischwesen aus bürgerrechtsfähigen Wesen und nicht bürgerrechtsfähigen Wesen können keine Bürgerrechte erlangen.

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