Bürgerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem ersten [[Königliches Edikt|könlichem Edikt]] gilte dieses Recht für die Bürger Morkans.
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Das '''Bürgerrecht''' gilt nach dem ersten [[Königliches Edikt|königlichem Edikt]] für die Bürger des [[Königreich Morkan]]. Es regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten eines jeden Bürgers.
Nur Wesen der für folgene Rassen können Bürger werden:
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*[[Menschen]]
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*[[Elfen]]
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*[[Zwerge]]
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*[[Orks]]
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*[[Halblinge]]
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Einige Wesen anderer Rassen werden im [[Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten]] behandelt. Ihre Rechte sind deutlich eingeschränkt. Sie können keine Bürger werden.
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== Wichtige Stellen ==
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Im Absatz 3 steht geschrieben: ''"Ein jeder [[Menschen|Mensch]], [[Elfen|Elf]], [[Zwerge|Zwerg]], [[Orks|Ork]] und [[Halblinge|Halbling]] hat das grundlegende das Recht Bürger des Königreichs zu werden, es sei denn, es sprechen trifftige Gründe dagegen."''. Das [[Königliches Juridicum|Königliche Juridicum]] wendet diese Bestimmung in der Form an, als dass kein anderes Volk das Recht auf die Erteilung des Bürgerrechts hat. Einige Wesen anderer Völker werden im Edikt 24, dem [[Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten]] behandelt. Ihre Rechte sind deutlich eingeschränkt. Sie können keine Bürger werden. Bisher können Mischwesen aus bürgerrechtsfähigen Völkern und nicht bürgerrechtsfähigen Völkern keine Bürgerrechte erlangen.
  
Mischwesen aus bürgerrechtsfähigen Wesen und nicht bürgerrechtsfähigen Wesen können keine Bürgerrechte erlangen.
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[[Datei:Bürgerbrief.pdf|Vorlage Bürgerbrief!]]

Aktuelle Version vom 1. Mai 2018, 20:51 Uhr

Das Bürgerrecht gilt nach dem ersten königlichem Edikt für die Bürger des Königreich Morkan. Es regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten eines jeden Bürgers.

Wichtige Stellen

Im Absatz 3 steht geschrieben: "Ein jeder Mensch, Elf, Zwerg, Ork und Halbling hat das grundlegende das Recht Bürger des Königreichs zu werden, es sei denn, es sprechen trifftige Gründe dagegen.". Das Königliche Juridicum wendet diese Bestimmung in der Form an, als dass kein anderes Volk das Recht auf die Erteilung des Bürgerrechts hat. Einige Wesen anderer Völker werden im Edikt 24, dem Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten behandelt. Ihre Rechte sind deutlich eingeschränkt. Sie können keine Bürger werden. Bisher können Mischwesen aus bürgerrechtsfähigen Völkern und nicht bürgerrechtsfähigen Völkern keine Bürgerrechte erlangen.

Datei:Bürgerbrief.pdf

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