Statuten in der Fassung von 1207
Die Statuten der Fuchsberger Garde wurden im Jahr 1207 von Oberst Alrik Maurenbrecher eingeführt um die bis dahin geltenden Regelungen zu verbessern. Die Fuchsberger Garde besitzt damit eine überschaubare Anzahl an Regelungen, die mehr oder weniger stark durchgesetzt werden. Die Statutentreue hängt vom jeweiligen Führungsstil der Kommandeure ab. Die Statuten der Fuchsberger Garde werden im Normalfall vom Beraterstab des Kommandeurs entworfen und nur zur Absegnung dem Oberst vorgelegt. Bisher gilt die unten genannte Fassung vom Julmond 1207.
Diese Version wurde im Herbstmond des Jahre 1208 abgelöst
§1
Der Gardist hat Befehlen der Vorgesetzten Folge zu leisten
§2
Der Gardist hat sich gemäß der Kleiderordnung zu kleiden (siehe Anlagen 2-4)
§3 Ungebührliches Verhalten
Ungebührliches Verhalten wird durch Disziplinarstrafen vergolten
§3.1 Ungebührliches Verhalten im Dienst:
- Töten ohne Befehl
- Befehlsverweigerung
- Feigheit vor dem Feind
- Tätlicher Angriff auf Vorgesetzte
- Tätlicher Angriff auf Kameraden
§3.2 Ungebührliches Verhalten außerhalb des Dienstes
Alle Straftaten die nach morkanischem Recht festgelegt sind
§4 Der Gardist hat die ihm gestellte medizinische Hilfe anzunehmen
- Der Gardist hat keinen Anspruch auf eine magische Heilung.
- Es wird nicht auf religiöse oder ähnliche Gründe Rücksicht genommen, die einer Behandlung widersprechen.
- Verlorene Körperteile werden, nach Einreichung eines schriftlichen Antrages und Genehmigung eines Offiziers, mittels magischer Hilfe ersetzt oder nachgebildet.
- Über die Kostenerstattung entscheiden der Zahlmeister und der kommandierende Offizier
- Kosten werden ausschließlich für im Dienst verlorene Körperteile ersetzt.
§5 Dienstlänge und Zeiten
Die Länge der Dienstlänge in der Garde ist unbegrenzt. Der Gardist kann durch einen schriftlichen Antrag die Entlassung aus der Garde beantragen. Diesem Antrag kann ausschließlich durch einen befugten Offizier stattgegeben werden.
Dienstzeiten
Der Gardist ist zu jeder Tages- und Nachtzeit im Dienst es sei den, er hat offiziell um eine Freistellung ersucht und das Formular in doppelter Ausführung bei seinem Vorgesetzten eingereicht.
Der kommandierende Offizier kann jeder Zeit einen Gardisten vom Dienst befreien ohne dass ein schriftlicher Antrag eingereicht werden muss sofern die dienstfreie Zeit nicht länger als einen Tag beträgt.
§5.1 Wachen
- Der Gardist hat sich pünktlich und vollständig ausgerüstet zu seiner Wache zu melden.
- Die diensthabende Wache hat einen kurzen Bericht bei der Wachablösung abzugeben
- Schlafen, Spielen etc. ist während der Wache zu unterlassen.
- Verstöße werden als ungehorsam geahndet.
- Die Wache hat einen Helm zu tragen
- Die Ablösung hat selbsttätig zu ihrer Wache zu erscheinen.
§5.2 Morgenappell
- Der Gardist hat zum Appell ordnungsgemäß gekleidet und diensttauglich zu erscheinen
- Nach kurzer Ansprache wird der Gardist vom Kommandanten wieder entlassen.
§6 Sold
- Der Gardist hat Anspruch auf einen Wochensold.
- Der Sold ist in seinem Soldbrief und im Soldbuch des Zahlmeisters hinterlegt.
- Bei Abweichungen wird der Sold aus dem Soldbuch ausgezahlt.
- Solche Vorfälle sind im Soldbuch zu vermerken und der Soldbrief entsprechend zu ändern.
§6.1 Auszahlung
- Auszahlung des Soldes ist in der Kaserne immer sonntags.
- Die Auszahlungstage können auf Reisen variieren und werden vom kommandierenden Offizier festgelegt.
- Ausgezahlt wird nur an Gardisten die diensttauglich und ordnungsgemäß gekleidet sind und ihren Soldbrief vorweisen können.
§6.2 Soldbrief
- Der Soldbrief wird immer vom Oberbefehlshaber oder dessen befugten Vertreter ausgestellt und ist nur mit Unterschriften beider gültig.
- Bei Verlust ist Meldung zu erstatten.
- Es wird bei nächster Gelegenheit ein neuer Soldbrief mit Hilfe des Soldbuches erstellt.
§6.3 Soldhöhe
- Die Soldhöhe wird nach Vorgaben der Richtlinien und Verhandlung festgelegt, darf aber nie mehr als ein Zehnt höher liegen als der Normalsold laut Richtlinien (siehe Anhang 1A).
- Die Richtlinien werden vom Oberbefehlshaber und dem Stadtrat erarbeitet und bekannt gegeben.
§7 Beförderung
Der Gardist kann für besondere Leistungen jederzeit vom kommandierenden Offizier befördert werden. Des Weiteren kann ein Gardist als Nachfolger für gefallene Kameraden temporär befördert werden bis entsprechende Beschlüsse ihn in seiner Position bestätigen oder ein Ersatz gefunden wird.
§7.1 Der Gardist hat keine Rechte auf Beförderung.
§7.2 Das Rangabzeichen wird bei nächster Gelegenheit um die entsprechende Markierung erweitert.
§8 Ränge
Folgende Rangfolge (steigend sortiert) gilt für die Fuchsberger Garde
Mannschaftsränge
- Rekrut
- Gardist
- Gefreiter
- Korporal
Unteroffiziere
- Feldwebel
- Leutnant
Offiziere
- Hauptmann
- Oberst
§8.1 Rangabzeichen
Rangabzeichen sind der aktuellen Dienstanweisung im Anhang zu entnehmen
§8.2 Offizier
Das Offizierspatent erhält man vom Oberst oder seinem Stellvertreter überreicht und ist mit sofortiger Wirkung gültig Den Befehlen des Oberbefehlshabers und der höheren Offizieren sind folge zu leisten Ein Offizier hat sich jederzeit würdevoll und ehrenhaft zu verhalten. Fehlverhalten wird durch Degradierung, unehrenhafte Entlassung oder in besonders schweren Fällen mit Gefängnis oder Tot bestraft. Solche Urteile können nur durch den Oberbefehlshaber oder höherer Stelle getroffen werden. Der Offizier hat die Disziplin und Ordnung in seiner Kommandogruppe zu wahren.
§8.2.1 Befugnisse
Ein Offizier ist befugt in Abwesenheit des Oberbefehlshabers in dessen Namen zu sprechen und zu handeln. Bei Streitigkeiten unter Kameraden ist der Offizier befugt als Richter zu fungieren sofern kein Richter verfügbar ist. Der Offizier kann Kommandogruppen zusammenstellen und unter den Befehl einzelner Unteroffiziere oder Mannschaftsmitgliedern stellen.
§8.3 Unteroffizier
Ein Unteroffizier hat sich jederzeit würdevoll und ehrenhaft zu verhalten. Fehlverhalten wird durch Degradierung, unehrenhafte Entlassung oder in besonders schweren Fällen mit Gefängnis oder gar Tod bestraft Solche Urteile können nur durch den Oberbefehlshaber oder Offiziere getroffen werden. Eine Verurteilung zum Tod kann nur der Oberbefehlshaber beschließen. Den Befehlen des Oberbefehlshabers, der Offizieren und der höheren Unteroffizieren sind folge zu leisten Der Unteroffizier hat die Disziplin und Ordnung in seiner Kommandogruppe zu wahren.
§8.3.1 Befugnisse
Der Unteroffizier kann Kommandogruppen zusammenstellen und unter den Befehl einzelner Mannschaftsmitgliedern stellen.
§8.4 Mannschaft
Befehlen von Vorgesetzten sind immer Folge zu leisten. Zuwiderhandlung wird nach Anlage B11 und Ermessen des Kommandoführers bestraft. Die Mannschaft hat ein anrecht auf ihren Sold.
§9 Verpflegung
Innerhalb des Dienstes wird Verpflegung für die Gardisten gestellt. Auf Vorlieben wird bei der Essensrationierung und Ausgabe keine Rücksicht genommen. Der Gardist hat sich seinen Marschproviant selbst einzuteilen.
§9.1 Unterkunft
Der kommandierende Offizier sorgt für die Unterkunft der Gardisten. Es werden mindestens ein Schlafsack und eine Decke für jeden Gardisten vom Zeugmeister ausgegeben. Unterbringung im Zelt oder Haus ist den Offizieren vorbehalten.
Wenn Kapazitäten frei sind werden erst die Unteroffiziere und dann die Mannschaftsmitglieder in Unterkünften untergebracht. Die Kosten für die Unterkunft werden vom kommandierenden Offizier getragen und aus der mitgeführten Kasse bezahlt. Es ist genau Buch über derlei Ausgaben zu führen. Die Unterkunft ist durch Nachtwache und weitere Maßnahmen gegen Überfälle und dergleichen zu sichern.
§9.2 Reinlichkeit
Der Gardist hat sich jeden Tag soweit wie möglich zu waschen um Krankheiten zu vermeiden. Wenn ein Heiler verfügbar ist hat dieser auf die Sauberkeit und Gesundheit der Truppe zu achten. Sollte ein Gardist auffällig werden ist sofort Meldung zu machen.
§10 Tot eines Gardisten
Der Gardist kann ausschließlich durch einen befugten Heiler für tot erklärt werden. Der Heiler muss eine nachweißliche Ausbildung bei einem Medikus, Doktor oder ähnlichen fähigen Person abgeschlossen haben
§10.1 Mit dem Tot des Gardisten im Dienst wird er automatisch ehrenhaft aus dem Dienst entlassen.
§10.1.1 Untote gelten, soweit nicht anders festgestellt, als tot.
§10.1.1.1 Der Kommandant kann den obigen Paragraphen für unbestimmte Zeit für einen Gardisten außer Kraft setzten
§11 Ausrüstung der Gardisten
Dem Gardist wird seinem Rang angemessen eine Ausrüstung zugestanden (siehe Anhang 2A).
§11.0 Weitere Ausrüstung kann bei Bedarf genehmigt werden.
§11.1 Die Ausrüstung bleibt Eigentum der Garde und darf weder verkauft verpfändet oder verliehen werden.
§11.2 Nach dem Austreten des Gardisten ob durch Tot oder offiziellem Austrittsgesuch ist die Ausrüstung beim Zeugmeister in der Kaserne ohne Aufforderung abzugeben
§11.3 Es besteht keinerlei Anspruch auf Reparatur oder Ersatz von Privater Ausrüstung.
§11.4 Private Ausrüstung geht nach dem Tot des Gardisten in das Eigentum der Fuchsberger Garde über, es sei denn es wird von einem Offizier gegenteilig entschieden. Link-Text