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	<title>Morkan-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Glaubensrat&amp;diff=4809</id>
		<title>Glaubensrat</title>
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		<updated>2025-12-22T07:33:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== Auftrag und Entstehung== Die zunehmende Anzahl an Religionen im Königreich Morkan führt bisweilen zu Konflikten zwischen den teils gegensätzlichen Glaubensgemeinschaften. Um diese Konflikte im Sinne des Königreiches auflösen zu können hat der königliche Hof im Jahre 1225 die Gründung eines Glaubensrates in Auftrag gegeben. Dieser soll die wichtigsten Religionsgemeinschaften an einem Tisch und an einem Ort versammeln.…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Auftrag und Entstehung==&lt;br /&gt;
Die zunehmende Anzahl an Religionen im [[Königreich Morkan]] führt bisweilen zu Konflikten zwischen den teils gegensätzlichen Glaubensgemeinschaften. Um diese Konflikte im Sinne des Königreiches auflösen zu können hat der königliche Hof im Jahre 1225 die Gründung eines Glaubensrates in Auftrag gegeben. Dieser soll die wichtigsten [[Religionen Morkans|Religionsgemeinschaften]] an einem Tisch und an einem Ort versammeln. Dieser Ort ist die Stadt [[Fuxburg]]. &lt;br /&gt;
Der königliche Hof möchte, dass der Rat den Hof in Religionsfragen berät und zur Konfliktlösung zwischen den Glaubensgemeinschaften beiträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ort ==&lt;br /&gt;
[[Fuxburg]] bietet aufgrund seiner bereits vorhandenen Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise dem [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]], einen idealen Standort zur Verwirklichung des Glaubensrates. Für die Gründungsphase stellen diese Bildungseinrichtungen dem Rat ihre Schulungsräumlichkeiten und Hörsääle zur Verfügung, um die konstituierenden Versammlungen durchzuführen. Für die Zukunft ist jedoch ein eigenes Gebäude am Rathausplatz der Stadt geplant. Hierfür müssten jedoch zunächst andere Gebäude weichen, weswegen darüber noch verhandelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Teilnehmer ==&lt;br /&gt;
Zu den konstituierenden Gründungsmitgliedern des Glaubensrates gehören die Anhänger folgender Religionen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
*[[Eredhen|Verschiedene Schamanen der Eredhen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4808</id>
		<title>Religionen Morkans</title>
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		<updated>2025-12-22T07:17:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Religion und Staat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In Morkan gibt es keine &#039;&#039;&#039;Religionen&#039;&#039;&#039;, die als Staatsreligionen gelten können. Da die meisten Siedler aus Ländern stammen, in denen galt, dass Glauben Privatsache sei, ist diese Anschauung auch im [[Königreich Morkan]] weit verbreitet. Zwar gibt es in den größeren Dörfern vorherrschende Religionen aber diese sind meist sehr regional beschränkt. In den Städten Morkans gibt es sehr viele Glaubensgemeinschaften, so dass man dort auch auf viele kleine Tempel oder Schreine treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine genauere Betrachtung der Religionen in Morkan muss man jedoch zwischen den eingeführten Glaubensrichtungen der Siedler und der einheimischen Religionen unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die „heimischen“ Religionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Eredhen ===&lt;br /&gt;
Forschungen und Beobachtungen der [[Eredhen]] lassen darauf schließen, dass sie eine Form der Naturreligion praktizieren. Dabei scheinen Naturgeister eine zentrale Rolle in ihrer Religion einzunehmen. Es scheint jedoch einen unterschied zwischen Geistern die man ruft und Geistern die man besänftigt zu geben. Den religiösen Zeremonien scheint dabei eine Art Schamane oder Priester vorzustehen. Unklar ist jedoch noch, ob er diese anleitet oder lediglich begleitet. Bisher konnten noch keine Eredischen, geschlossenen Sakralbauten entdeckt werden, Schreine und offene Kultstätten, wie Steinkreise oder Haine, wurden dagegen schon häufig gefunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Branos ===&lt;br /&gt;
Strittig ist bisher unter den Gelehrten, ob die [[Branos]] eine eigene Religion ausüben. Während ein Teil der Gelehrten ihnen die Fähigkeit zur Religiösität grundsätzlich abspricht, verweisen andere darauf, dass alle sprachbegabten Völker (vgl. hierzu die [[Sprachen]] Morkans) dieser Welt eine Religion hervorgebracht oder übernommen haben. Fest steht jedoch, dass bisher keine kultischen Handlungen seitens der Branos beobachtet wurden. Ebenso konnten noch keine eindeutig sakralen Gebäude der Branos entdeckt werden. In der Diskussion über die Religion der Branos wird als häufigstes Argument zur Bestätigung eines Glaubens die Beobachtung genannt, dass Branos im Kampf durchgängig bis in den Tod kämpfen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass die Branos an ein Nachleben glauben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein neuer Aspekt des Branosglaubens wurde mit der Friedensschließung von 1215 offenbar. Die nun in Morkan praktizierenden Branosmissionare locken alle neuen Gläubigen mit dem Versprechen auf das Ende allen Schmerzes und allen Leidens, um sie in ihre Kultur aufzunehmen. Dies stimmt mit der Beobachtung überein, dass Branoskrieger offenbar wenig bis gar keine Schmerzen bei Verletzungen empfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingeführte Religionen ==&lt;br /&gt;
Durch die Einwanderer wurden verschiedene Götter und religiöse Vorstellungen nach Morkan gebracht. Zu beobachten ist, dass die Siedler mit den vielen Glaubensrichtungen pragmatisch umgehen und sich aus der anfänglichen CO-Existenz der Glaubensrichtungen, nun durch die Vermischung der eingeführten und bereits vorhandenen Religionen eine neue Glaubensauffassung entsteht. Zentraler Punkt ist dabei der Glaube an einen Götterpantheon, in dem jeder Gott einen bestimmten Aspekt des Lebens repräsentiert. Neue Götter werden dabei pragmatisch in den Pantheon integriert oder mit bereits bestehenden Göttern gleichgesetzt. Auch der Eredische Glaube an Naturgeister wurde von vielen Siedlern in Teilen übernommen und findet sich in dem Glauben an Küchen-, Hof- und Hausgeister wieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahme hierzu bilden die eingewanderten Zwerge und Elfen die im Regelfall ihren eigenen Volksglauben weiter verfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Götter ===&lt;br /&gt;
Bekannte Götter des [[Morkanischer Pantheon|morkanischen Pantheons]] sind:&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Saphi]]&lt;br /&gt;
*[[Era]]&lt;br /&gt;
*[[Luvo]]&lt;br /&gt;
*[[Jyris]]&lt;br /&gt;
*[[Lorahn]]&lt;br /&gt;
*[[Irmana]]&lt;br /&gt;
*[[Gambrinus]]&lt;br /&gt;
*[[Emara]]&lt;br /&gt;
*[[Svynd]]&lt;br /&gt;
*[[Hilma]]&lt;br /&gt;
*[[Lajios]]&lt;br /&gt;
*[[Auris]]&lt;br /&gt;
*[[Varna]]&lt;br /&gt;
*[[Ambor]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Küchen-, Hof- und Hausgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Bahlamba]], ein Feuergeist&lt;br /&gt;
*[[Tampa]], ein Hofgeist&lt;br /&gt;
*[[Ulumpa]], ein Küchengeist&lt;br /&gt;
*[[Uhlong]], ein Schutzgeist der Schweine&lt;br /&gt;
*[[Quillquah]], ein Geist, der vor Rost bewahrt&lt;br /&gt;
*[[Killag]], ein Schutzgeist der Gemeinschaft und der Reisenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Naturgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Undine]], Geister des Meeres, der Männer verführt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voodoo ===&lt;br /&gt;
Von der [[Krakenschädelinsel]] ausgehend hat sich auch der Voodoo-Glaube in Morkan verbreitet. In der morkanischen Ausprägung nimmt das Hühnchen (Verkörperung des Guten) eine besondere Schutzstellung vor dem Hai (Verkörperung des Bösen) ein. Auf Grund dessen finden in den meisten Ritualen Rum und Hühnchen eine Anwendung. Am  bedeutendsten ist die Gemeinschaft [[AVG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Leute ==&lt;br /&gt;
Durch den pragmatischen Umgang mit dem Glauben sind gewaltsame Glaubenskonflikte in Morkan kaum verzeichnet. Vielmehr akzeptiert der gängige Morkanische Bürger die Existenz vieler Götter im Pantheon, wobei er selbst jedoch nur einem oder einigen wenigen Göttern aktiv huldigt oder Opfer bringt. Die meisten Bürger huldigen ihrem Gott in einem lokalen Tempel oder Schrein. Kleine Hausaltäre sind jedoch nicht ungewöhnlich, aber nicht verbreitet. Weitaus häufiger findet man jedoch kleine Altäre für die Küchen-, Haus- und Hofgeister in den Häusern Morkans.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Staat ==&lt;br /&gt;
Der Staat steht den Religionen, mit einigen Ausnahmen, neutral gegenüber. Daher gibt es keine Staatsreligion und keine Religion wird besonders gefördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält sich der Staat dagegen bei Religionen, deren Glaubensinhalte dem Zusammenleben der Bürger entgegensteht oder die Existenz des Staates in Frage stellt. Ein Verbot einer Glaubensrichtung wird von der [[Königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung|Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung]] ausgesprochen. In der Geschichte des Königreichs wurde bisher nur eine Religion verboten. Gerüchtweise lebt der Glaube jedoch im Verborgenen weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1225 führt der Staat einen [[Glaubensrat]] in der Hauptstadt [[Fuxburg]] ein. Die Teilnehmer setzen sich aus den verschiedenen Religionen des Königreiches zusammen und haben den Auftrag den königlichen Hof in Religionsfragen zu beraten. Außerdem soll der Rat Konflikte zwischen den etablierten Religionen des Königreiches auflösen und somit zur Harmonie im Königreich beitragen. Allen Religionen Morkans steht es frei einen Vertreter in den Rat zu entsenden, um an solchen Diskussionen teilzunehmen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4807</id>
		<title>Religionen Morkans</title>
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		<updated>2025-12-22T07:17:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Religion und Staat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In Morkan gibt es keine &#039;&#039;&#039;Religionen&#039;&#039;&#039;, die als Staatsreligionen gelten können. Da die meisten Siedler aus Ländern stammen, in denen galt, dass Glauben Privatsache sei, ist diese Anschauung auch im [[Königreich Morkan]] weit verbreitet. Zwar gibt es in den größeren Dörfern vorherrschende Religionen aber diese sind meist sehr regional beschränkt. In den Städten Morkans gibt es sehr viele Glaubensgemeinschaften, so dass man dort auch auf viele kleine Tempel oder Schreine treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine genauere Betrachtung der Religionen in Morkan muss man jedoch zwischen den eingeführten Glaubensrichtungen der Siedler und der einheimischen Religionen unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die „heimischen“ Religionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Eredhen ===&lt;br /&gt;
Forschungen und Beobachtungen der [[Eredhen]] lassen darauf schließen, dass sie eine Form der Naturreligion praktizieren. Dabei scheinen Naturgeister eine zentrale Rolle in ihrer Religion einzunehmen. Es scheint jedoch einen unterschied zwischen Geistern die man ruft und Geistern die man besänftigt zu geben. Den religiösen Zeremonien scheint dabei eine Art Schamane oder Priester vorzustehen. Unklar ist jedoch noch, ob er diese anleitet oder lediglich begleitet. Bisher konnten noch keine Eredischen, geschlossenen Sakralbauten entdeckt werden, Schreine und offene Kultstätten, wie Steinkreise oder Haine, wurden dagegen schon häufig gefunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Branos ===&lt;br /&gt;
Strittig ist bisher unter den Gelehrten, ob die [[Branos]] eine eigene Religion ausüben. Während ein Teil der Gelehrten ihnen die Fähigkeit zur Religiösität grundsätzlich abspricht, verweisen andere darauf, dass alle sprachbegabten Völker (vgl. hierzu die [[Sprachen]] Morkans) dieser Welt eine Religion hervorgebracht oder übernommen haben. Fest steht jedoch, dass bisher keine kultischen Handlungen seitens der Branos beobachtet wurden. Ebenso konnten noch keine eindeutig sakralen Gebäude der Branos entdeckt werden. In der Diskussion über die Religion der Branos wird als häufigstes Argument zur Bestätigung eines Glaubens die Beobachtung genannt, dass Branos im Kampf durchgängig bis in den Tod kämpfen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass die Branos an ein Nachleben glauben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein neuer Aspekt des Branosglaubens wurde mit der Friedensschließung von 1215 offenbar. Die nun in Morkan praktizierenden Branosmissionare locken alle neuen Gläubigen mit dem Versprechen auf das Ende allen Schmerzes und allen Leidens, um sie in ihre Kultur aufzunehmen. Dies stimmt mit der Beobachtung überein, dass Branoskrieger offenbar wenig bis gar keine Schmerzen bei Verletzungen empfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingeführte Religionen ==&lt;br /&gt;
Durch die Einwanderer wurden verschiedene Götter und religiöse Vorstellungen nach Morkan gebracht. Zu beobachten ist, dass die Siedler mit den vielen Glaubensrichtungen pragmatisch umgehen und sich aus der anfänglichen CO-Existenz der Glaubensrichtungen, nun durch die Vermischung der eingeführten und bereits vorhandenen Religionen eine neue Glaubensauffassung entsteht. Zentraler Punkt ist dabei der Glaube an einen Götterpantheon, in dem jeder Gott einen bestimmten Aspekt des Lebens repräsentiert. Neue Götter werden dabei pragmatisch in den Pantheon integriert oder mit bereits bestehenden Göttern gleichgesetzt. Auch der Eredische Glaube an Naturgeister wurde von vielen Siedlern in Teilen übernommen und findet sich in dem Glauben an Küchen-, Hof- und Hausgeister wieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahme hierzu bilden die eingewanderten Zwerge und Elfen die im Regelfall ihren eigenen Volksglauben weiter verfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Götter ===&lt;br /&gt;
Bekannte Götter des [[Morkanischer Pantheon|morkanischen Pantheons]] sind:&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Saphi]]&lt;br /&gt;
*[[Era]]&lt;br /&gt;
*[[Luvo]]&lt;br /&gt;
*[[Jyris]]&lt;br /&gt;
*[[Lorahn]]&lt;br /&gt;
*[[Irmana]]&lt;br /&gt;
*[[Gambrinus]]&lt;br /&gt;
*[[Emara]]&lt;br /&gt;
*[[Svynd]]&lt;br /&gt;
*[[Hilma]]&lt;br /&gt;
*[[Lajios]]&lt;br /&gt;
*[[Auris]]&lt;br /&gt;
*[[Varna]]&lt;br /&gt;
*[[Ambor]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Küchen-, Hof- und Hausgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Bahlamba]], ein Feuergeist&lt;br /&gt;
*[[Tampa]], ein Hofgeist&lt;br /&gt;
*[[Ulumpa]], ein Küchengeist&lt;br /&gt;
*[[Uhlong]], ein Schutzgeist der Schweine&lt;br /&gt;
*[[Quillquah]], ein Geist, der vor Rost bewahrt&lt;br /&gt;
*[[Killag]], ein Schutzgeist der Gemeinschaft und der Reisenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Naturgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Undine]], Geister des Meeres, der Männer verführt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voodoo ===&lt;br /&gt;
Von der [[Krakenschädelinsel]] ausgehend hat sich auch der Voodoo-Glaube in Morkan verbreitet. In der morkanischen Ausprägung nimmt das Hühnchen (Verkörperung des Guten) eine besondere Schutzstellung vor dem Hai (Verkörperung des Bösen) ein. Auf Grund dessen finden in den meisten Ritualen Rum und Hühnchen eine Anwendung. Am  bedeutendsten ist die Gemeinschaft [[AVG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Leute ==&lt;br /&gt;
Durch den pragmatischen Umgang mit dem Glauben sind gewaltsame Glaubenskonflikte in Morkan kaum verzeichnet. Vielmehr akzeptiert der gängige Morkanische Bürger die Existenz vieler Götter im Pantheon, wobei er selbst jedoch nur einem oder einigen wenigen Göttern aktiv huldigt oder Opfer bringt. Die meisten Bürger huldigen ihrem Gott in einem lokalen Tempel oder Schrein. Kleine Hausaltäre sind jedoch nicht ungewöhnlich, aber nicht verbreitet. Weitaus häufiger findet man jedoch kleine Altäre für die Küchen-, Haus- und Hofgeister in den Häusern Morkans.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Staat ==&lt;br /&gt;
Der Staat steht den Religionen, mit einigen Ausnahmen, neutral gegenüber. Daher gibt es keine Staatsreligion und keine Religion wird besonders gefördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält sich der Staat dagegen bei Religionen, deren Glaubensinhalte dem Zusammenleben der Bürger entgegensteht oder die Existenz des Staates in Frage stellt. Ein Verbot einer Glaubensrichtung wird von der [[Königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung|Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung]] ausgesprochen. In der Geschichte des Königreichs wurde bisher nur eine Religion verboten. Gerüchtweise lebt der Glaube jedoch im Verborgenen weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1225 führt der Staat einen Glaubensrat in der Hauptstadt [[Fuxburg]] ein. Die Teilnehmer setzen sich aus den verschiedenen Religionen des Königreiches zusammen und haben den Auftrag den königlichen Hof in Religionsfragen zu beraten. Außerdem soll der Rat Konflikte zwischen den etablierten Religionen des Königreiches auflösen und somit zur Harmonie im Königreich beitragen. Allen Religionen Morkans steht es frei einen Vertreter in den Rat zu entsenden, um an solchen Diskussionen teilzunehmen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<title>1225</title>
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		<updated>2025-12-22T07:11:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dezember ==&lt;br /&gt;
* Der Jahreszensus erbringt einen deutlichen Bevölkerungszuwachs um ca. 50000 neue Einwohner im [[Königreich Morkan]] die Gesamtzahl der Bevölkerung wächst damit auf 205750 an. Die meisten sind Neu-Siedler die sich dem Königreich nach Beendigung des Missionarsaufstandes angeschlossen haben. Der Bevölkerungsanteil der Eredhen schrumpft leicht um 1% (von 10% auf 9%), dennoch wächst die Anzahl der Eredhischen Bewohner des Königreiches auf 18575 Personen an. Die Anteile der Eredhen, die dabei noch an den alten Stammesstrukturen festhält schrumpft jedoch signifikant auf 3% der Gesamtbevölkerung (von 6%). Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Erstarken der eredhischen Hoheschamanin und dem diplomatischen Austausch zwischen den Siedlern und der Hoheschamanin. Viele alteingesessene Eredhen verlassen das Königreich nach Norden.&lt;br /&gt;
* Durch die zunehmende Anzahl an morkanischen Adligen sieht sich der Königshof angespornt eine rechtliche Regelung für deren Rechte und Pflichten zu etablieren. Diese findet Eingang in das königliche Edikt 37:[[Lehensrecht]].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigreich_Morkan&amp;diff=4805</id>
		<title>Königreich Morkan</title>
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		<updated>2025-12-22T06:53:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Königreich Morkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; |[[bild:wappen.gif|center]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|König:&lt;br /&gt;
| [[Richard I.]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|Amtsprache:&lt;br /&gt;
| [[Mittelländisch]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Hauptstadt&lt;br /&gt;
| [[Fuxburg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Regierungsform:&lt;br /&gt;
| Konstitutionelle Monarchie&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bevölkerung:&lt;br /&gt;
| 205.750 (offizielle Bürger)&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Bevölkerungsaufteilung&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Siedler]]:&lt;br /&gt;
| 91%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (in Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 3%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (ohne Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 6%&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das freie &#039;&#039;&#039;Königreich Morkan&#039;&#039;&#039; liegt größtenteils im Westen der Insel [[Morkan_(Insel)|Morkan]], der Hauptinsel der [[Skabatillen]]. Es erstreckt sich bisher zusätzlich noch auf die Inseln [[Felsentor]], [[Perleninsel]] und [[Nökkan]]. Es wird von König [[Richard I.]] regiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitte April [[1204]] entdeckte Kapitän [[Reinhold Terdan]] auf seiner Suche nach einem verschollenen Stadtratsmitglied von [[Fuchsberg]] die unbewohnten und fruchtbaren [[Skabatillen]]. Da die wirtschaftliche Situation in [[Zorac&#039;Quan]] schlecht war, beschloss der Stadtrat von Fuchsberg dort zu siedeln und die Rohstoffe der Inseln zu bergen. So wurde schon bald eine Gruppe von Fachleuten der verschiedensten Gebiete auf diese Insel geschickt um ihren Wert als Kolonie zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Fachleute ein gutes Urteil fällten, wurden einige Wochen nach der Rückkehr der Experten die ersten Siedler auf die Inseln geschickt. Das Schiff, welches zu den neuen Kolonien fuhr, reiste als Handelsschiff, da die Kolonie der Provinz Fuchsberg im eigenen Land nicht bekannt werden sollte. Zur Tarnung kam einige Monate nach Beginn der Besiedlung ein Abgesandter des Landes Morkan in Fuchsberg an. Dieser Botschafter war lange ein guter Gast, der Fuchsberg häufig besuchte. In den Siedlungen auf den Skabatillen nahm er die Stellung eines Gouverneurs ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Siedlungen tauchten jedoch die ersten Probleme auf. Es wurden nach einigen Monaten der Besiedelung andere Menschen entdeckt. Zu den wilden Einheimischen, welche sich [[Eredhen]] nennen, baute sich ein freundschaftliches Verhältnis auf. Doch nach einigen Monaten kam der nächste Schock. Das Land wird von einem weiteren Volk bewohnt. Diese traten als sehr kriegerisch auf und überzogen das Land mit Krieg. So wurden die äußersten Siedelungen geräumt und eine Frontlinie gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Winter des Jahres [[1206]] verriet das damahlige Stadtratsmitglied [[Daudi]] die geheime Kolonie. Das Stadtratsmitglied [[Arion von Dorenburg]] floh mit Dokumenten und Artefakten nach Morkan. Das Stadtratsmitglied [[Jaheira Grünfels]] floh ebenfalls.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem  [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]] gelang es, verschiedene Obelisken, welche im Land verteilt waren und scheinbar von den [[Branos]] genutzt wurden, zu analysieren und für den Kampf gegen die Branos zu nutzen. Zudem konnte die [[Fuchsberger Garde]] durch starke Unterstützung ausländischer Einheiten militärische Erfolge erzielen. Man konnte durch gezielte Angriffe die Branos wieder hinter die erste Besiedlungsgrenze zurück schlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im September [[1208]] wurde der erste König ([[Richard I.]]) gewählt und vom Volk gekrönt. Zur gleichen Zeit tauchte eine Person auf, die vorgab ein Abgesandter des Edlen Hadrains I. von [[Zorac&#039;Quan]] zu sein und als Reichsvogt eingesetzt worden zu sein. Er konnte seine Ansprüche jedoch nicht durchsetzten und das freie Königreich Morkan konnte ausgerufen werden. Zur gleichen Zeit verlangte die [[Hoheschamanin]] der [[Eredhen]] die Unterwerfung der [[Siedler]]. Ihre Abgesandschaft erhielt nur wenig Beachtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weitere Geschichte des Königreiches ist in der Jahrechronik niedergeschrieben (siehe Inhaltsverzeichnis: Vergangene Jahresübersichten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wappen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wappen des Königreichs stellt einen aufrechten Fuchs dar. Der Fuchs wird aufrecht mit erhobenen Krallen abgebildet. Der Schwanz (Rute) wird besonders buschig gezeigt. Er steht für Aufrichtigkeit, Schläue und Listigkeit. Auf weißem/silbernen Grund steht er für Reinheit und Ehrlichkeit. Innerhalb eines blauen Schildbordes steht der Fuchs für die Inseln der Skabatillen und ihre Abgeschiedenheit von dennächsten größeren Landflächen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Farbgebung erinnert stark an das Wappen [[Fuchsberg]]s. Dieser Zusammenhang scheint im Ursprung der ersten [[Siedler]] begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geographie ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Königreich erstreckt sich auf einem Teil [[Morkan_(Insel)|Morkans]], sowie auf Teilen [[Nökkan|Nökkans]], Teilen der [[Perleninsel]] und dem südlichen Ende von [[Felsentor]]. Zwischen den Inseln [[Morkan_(Insel)|Morkan]], [[Nökkan|Nökkan]], und der [[Perleninsel]] erstreckt sich die [[Perlenbucht]]. Zwischen [[Morkan_(Insel)|Morkan]] und [[Felsentor]] erstreckt sich die [[Steile Passage]]. &lt;br /&gt;
Auf der [[Morkan_(Insel)|Hauptinsel]] erstreckt sich das Königreich entlang der Küste vom Norden ab der [[Steile Passage|Steilen Passage]] bis zur Kormoranbuch südlich von [[Fuxhaven]]. In westlicher Ausrichtung sind vorläufig als Grenzen die Rothe und die Ipper im Vorgebirge geplant. Südwestlich bildet momentan der Verlauf der Droba die Grenze des Königreiches. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man beachte auch die Karten des Königreichs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Karte_Grundlagenplan_Königreich-1.pdf|Karte des Königreichs 1 (PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Königreich_MK-1.pdf|Karte des Königreichs 2(PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einwohner ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Einwohner des Königreichs sind Einwanderer. Zum Königreich werden auch die [[Eredhen]] als Einwohner gezählt, von denen die meisten in ihren ursprünglichen Strukturen leben. Ein kleiner Teil hat sich nach den ersten Angriffen der [[Branos]] in die Gesellschaft der Siedler eingegliedert. Durch die Zusammenkunft vieler Sitten und Gebräuche auch der Eredhen, kam es zu einer sehr speziellen Umgangsform (z.B. [[Anreden]]) und Kultur in Morkan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Politische Strukturen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die politischen Strukturen des Königreichs basieren auf dem [[Adel]]. Er regiert die Ländereien und verwaltet die Einnahemn und die Ausgaben seines Lehens. Der [[König]] ist der höchste Lehnsherr und jeder Adlige muss ihm die Treue schwören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Städten und Siedlungen wurden von den Lehnsherren Bürgermeister eingesetzt, die in ihrem Auftrag die Stadt oder die Siedlung verwalten. Für Recht und Ordnung wiederum sorgen in vielen Teilen des Königreichs so genannte [[Büttel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gilden ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Gilden]] der verschiedenen Handwerke bilden das wirtschaftliche Grundsystem und organisieren die Zünfte der verschiedenen Ortschaften. Sie sorgen für eine angemessene Bezahlung der Arbeiter, eine entsprechende Qualität der Arbeiten und organisieren die Fürsorge für die Familien der Handwerker. Auch stellen einige Gilden weitere Dienste ihren Mitgliedern zur Verfügung, sei es einen Rechtsberater oder die Vermittlung eines fähigen (und verschwiegenen) Medikus.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4804</id>
		<title>1225</title>
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		<updated>2025-12-22T06:52:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dezember ==&lt;br /&gt;
* Der Jahreszensus erbringt einen deutlichen Bevölkerungszuwachs um ca. 50000 neue Einwohner im [[Königreich Morkan]] die Gesamtzahl der Bevölkerung wächst damit auf 205750 an. Die meisten sind Neu-Siedler die sich dem Königreich nach Beendigung des Missionarsaufstandes angeschlossen haben. Der Bevölkerungsanteil der Eredhen schrumpft leicht um 1% (von 10% auf 9%), dennoch wächst die Anzahl der Eredhischen Bewohner des Königreiches auf 18575 Personen an. Die Anteile der Eredhen, die dabei noch an den alten Stammesstrukturen festhält schrumpft jedoch signifikant auf 3% der Gesamtbevölkerung (von 6%). Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Erstarken der eredhischen Hoheschamanin und dem diplomatischen Austausch zwischen den Siedlern und der Hoheschamanin. Viele alteingesessene Eredhen verlassen das Königreich nach Norden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigreich_Morkan&amp;diff=4803</id>
		<title>Königreich Morkan</title>
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		<updated>2025-12-22T06:43:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Königreich Morkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; |[[bild:wappen.gif|center]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|König:&lt;br /&gt;
| [[Richard I.]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|Amtsprache:&lt;br /&gt;
| [[Mittelländisch]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Hauptstadt&lt;br /&gt;
| [[Fuxburg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Regierungsform:&lt;br /&gt;
| Konstitutionelle Monarchie&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bevölkerung:&lt;br /&gt;
| 205.750 (offizielle Bürger)&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Bevölkerungsaufteilung&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Siedler]]:&lt;br /&gt;
| 91%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (in Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 3%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (ohne Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 9%&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das freie &#039;&#039;&#039;Königreich Morkan&#039;&#039;&#039; liegt größtenteils im Westen der Insel [[Morkan_(Insel)|Morkan]], der Hauptinsel der [[Skabatillen]]. Es erstreckt sich bisher zusätzlich noch auf die Inseln [[Felsentor]], [[Perleninsel]] und [[Nökkan]]. Es wird von König [[Richard I.]] regiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitte April [[1204]] entdeckte Kapitän [[Reinhold Terdan]] auf seiner Suche nach einem verschollenen Stadtratsmitglied von [[Fuchsberg]] die unbewohnten und fruchtbaren [[Skabatillen]]. Da die wirtschaftliche Situation in [[Zorac&#039;Quan]] schlecht war, beschloss der Stadtrat von Fuchsberg dort zu siedeln und die Rohstoffe der Inseln zu bergen. So wurde schon bald eine Gruppe von Fachleuten der verschiedensten Gebiete auf diese Insel geschickt um ihren Wert als Kolonie zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Fachleute ein gutes Urteil fällten, wurden einige Wochen nach der Rückkehr der Experten die ersten Siedler auf die Inseln geschickt. Das Schiff, welches zu den neuen Kolonien fuhr, reiste als Handelsschiff, da die Kolonie der Provinz Fuchsberg im eigenen Land nicht bekannt werden sollte. Zur Tarnung kam einige Monate nach Beginn der Besiedlung ein Abgesandter des Landes Morkan in Fuchsberg an. Dieser Botschafter war lange ein guter Gast, der Fuchsberg häufig besuchte. In den Siedlungen auf den Skabatillen nahm er die Stellung eines Gouverneurs ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Siedlungen tauchten jedoch die ersten Probleme auf. Es wurden nach einigen Monaten der Besiedelung andere Menschen entdeckt. Zu den wilden Einheimischen, welche sich [[Eredhen]] nennen, baute sich ein freundschaftliches Verhältnis auf. Doch nach einigen Monaten kam der nächste Schock. Das Land wird von einem weiteren Volk bewohnt. Diese traten als sehr kriegerisch auf und überzogen das Land mit Krieg. So wurden die äußersten Siedelungen geräumt und eine Frontlinie gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Winter des Jahres [[1206]] verriet das damahlige Stadtratsmitglied [[Daudi]] die geheime Kolonie. Das Stadtratsmitglied [[Arion von Dorenburg]] floh mit Dokumenten und Artefakten nach Morkan. Das Stadtratsmitglied [[Jaheira Grünfels]] floh ebenfalls.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem  [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]] gelang es, verschiedene Obelisken, welche im Land verteilt waren und scheinbar von den [[Branos]] genutzt wurden, zu analysieren und für den Kampf gegen die Branos zu nutzen. Zudem konnte die [[Fuchsberger Garde]] durch starke Unterstützung ausländischer Einheiten militärische Erfolge erzielen. Man konnte durch gezielte Angriffe die Branos wieder hinter die erste Besiedlungsgrenze zurück schlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im September [[1208]] wurde der erste König ([[Richard I.]]) gewählt und vom Volk gekrönt. Zur gleichen Zeit tauchte eine Person auf, die vorgab ein Abgesandter des Edlen Hadrains I. von [[Zorac&#039;Quan]] zu sein und als Reichsvogt eingesetzt worden zu sein. Er konnte seine Ansprüche jedoch nicht durchsetzten und das freie Königreich Morkan konnte ausgerufen werden. Zur gleichen Zeit verlangte die [[Hoheschamanin]] der [[Eredhen]] die Unterwerfung der [[Siedler]]. Ihre Abgesandschaft erhielt nur wenig Beachtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weitere Geschichte des Königreiches ist in der Jahrechronik niedergeschrieben (siehe Inhaltsverzeichnis: Vergangene Jahresübersichten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wappen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wappen des Königreichs stellt einen aufrechten Fuchs dar. Der Fuchs wird aufrecht mit erhobenen Krallen abgebildet. Der Schwanz (Rute) wird besonders buschig gezeigt. Er steht für Aufrichtigkeit, Schläue und Listigkeit. Auf weißem/silbernen Grund steht er für Reinheit und Ehrlichkeit. Innerhalb eines blauen Schildbordes steht der Fuchs für die Inseln der Skabatillen und ihre Abgeschiedenheit von dennächsten größeren Landflächen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Farbgebung erinnert stark an das Wappen [[Fuchsberg]]s. Dieser Zusammenhang scheint im Ursprung der ersten [[Siedler]] begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geographie ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Königreich erstreckt sich auf einem Teil [[Morkan_(Insel)|Morkans]], sowie auf Teilen [[Nökkan|Nökkans]], Teilen der [[Perleninsel]] und dem südlichen Ende von [[Felsentor]]. Zwischen den Inseln [[Morkan_(Insel)|Morkan]], [[Nökkan|Nökkan]], und der [[Perleninsel]] erstreckt sich die [[Perlenbucht]]. Zwischen [[Morkan_(Insel)|Morkan]] und [[Felsentor]] erstreckt sich die [[Steile Passage]]. &lt;br /&gt;
Auf der [[Morkan_(Insel)|Hauptinsel]] erstreckt sich das Königreich entlang der Küste vom Norden ab der [[Steile Passage|Steilen Passage]] bis zur Kormoranbuch südlich von [[Fuxhaven]]. In westlicher Ausrichtung sind vorläufig als Grenzen die Rothe und die Ipper im Vorgebirge geplant. Südwestlich bildet momentan der Verlauf der Droba die Grenze des Königreiches. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man beachte auch die Karten des Königreichs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Karte_Grundlagenplan_Königreich-1.pdf|Karte des Königreichs 1 (PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Königreich_MK-1.pdf|Karte des Königreichs 2(PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einwohner ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Einwohner des Königreichs sind Einwanderer. Zum Königreich werden auch die [[Eredhen]] als Einwohner gezählt, von denen die meisten in ihren ursprünglichen Strukturen leben. Ein kleiner Teil hat sich nach den ersten Angriffen der [[Branos]] in die Gesellschaft der Siedler eingegliedert. Durch die Zusammenkunft vieler Sitten und Gebräuche auch der Eredhen, kam es zu einer sehr speziellen Umgangsform (z.B. [[Anreden]]) und Kultur in Morkan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Politische Strukturen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die politischen Strukturen des Königreichs basieren auf dem [[Adel]]. Er regiert die Ländereien und verwaltet die Einnahemn und die Ausgaben seines Lehens. Der [[König]] ist der höchste Lehnsherr und jeder Adlige muss ihm die Treue schwören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Städten und Siedlungen wurden von den Lehnsherren Bürgermeister eingesetzt, die in ihrem Auftrag die Stadt oder die Siedlung verwalten. Für Recht und Ordnung wiederum sorgen in vielen Teilen des Königreichs so genannte [[Büttel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gilden ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Gilden]] der verschiedenen Handwerke bilden das wirtschaftliche Grundsystem und organisieren die Zünfte der verschiedenen Ortschaften. Sie sorgen für eine angemessene Bezahlung der Arbeiter, eine entsprechende Qualität der Arbeiten und organisieren die Fürsorge für die Familien der Handwerker. Auch stellen einige Gilden weitere Dienste ihren Mitgliedern zur Verfügung, sei es einen Rechtsberater oder die Vermittlung eines fähigen (und verschwiegenen) Medikus.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Adel&amp;diff=4802</id>
		<title>Adel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Adel&amp;diff=4802"/>
		<updated>2025-12-22T06:32:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der &#039;&#039;&#039;Adel&#039;&#039;&#039; im [[Königreich Morkan]] wurde durch die Krönung [[Richard I.]] konstituiert. Man unterscheidet zwischen Hochadel, Landadel und dem Titularadel. Die Auflistung verwendet der Einfachheit halber nur die männlichen Bezeichnungen; weibliche Besetzungen gelten nicht als besonders ungewöhnlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsgruppen ==&lt;br /&gt;
=== Hochadel ===&lt;br /&gt;
Zum Hochadel (Hohem Adel) zählen regierende sowie standesherrliche Adelsgeschlechter. Er umfasst die Titel König, Fürst und Herzog. Die Inhalber dieser Adelstitel haben wichtige Positionen und Aufgaben im [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Landadel ===&lt;br /&gt;
Der Landadel umschreibt alle Adelsgeschlechter, die ein Land regieren und Abgaben von der Bevölkerung nehmen dürfen. Er umfasst Graf, Freiherr, Reichsritter und Ritter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Titularadel ===&lt;br /&gt;
Zum Titularadel gehören im Königreich Morkan all die Adelsränge, die kein eigenes Land/Lehen haben. Dadurch besitzten sie meist kein großes Einkommen und müssen sich anderweitig verdingen. Zum Titularadel gehören Junker, Knappe und Edeldame.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rangfolge ==&lt;br /&gt;
Im Wesentlichen gibt es die folgenden [[:Kategorie:Adelstitel|Adelstitel]] (in absteigender Folge):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[König]]&lt;br /&gt;
*[[Herzog]]&lt;br /&gt;
*[[Fürst]]&lt;br /&gt;
*[[Graf]]&lt;br /&gt;
*[[Freiherr]]&lt;br /&gt;
*[[Reichsritter]]&lt;br /&gt;
*[[Ritter]]&lt;br /&gt;
*[[Edeldame]]/[[Edelherr]]&lt;br /&gt;
*[[Junker]]&lt;br /&gt;
*[[Knappe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsrecht ==&lt;br /&gt;
Die Rechte und Pflichten des Adels sind im königlichen Edikt 37: [[Lehensrecht]] geregelt.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Adel&amp;diff=4801</id>
		<title>OT-Informationen:Adel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Adel&amp;diff=4801"/>
		<updated>2025-12-22T06:31:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „Siehe hierzu auch die OT-Informationen im Artikel Lehensrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Siehe hierzu auch die OT-Informationen im Artikel [[Lehensrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4800</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4800"/>
		<updated>2025-12-22T06:27:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Königlicher Zehnt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist die grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuxburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4799</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4799"/>
		<updated>2025-12-22T06:26:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuxburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4798</id>
		<title>OT-Informationen:Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4798"/>
		<updated>2025-12-22T06:19:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Hintergrund des Adelsspiels ==&lt;br /&gt;
Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelscharaktere ==&lt;br /&gt;
Charaktere mit einem adligen Hintergrund haben eine besondere Verantwortung im Spiel mit anderen Charakteren. Der Adel gilt im Mittelalter als oberste Gesellschaftsschicht und in vielen Situationen als Entscheidungsträger, oftmals sogar als Richter über Leben und Tod von Nicht-Adeligen. Darum ist das Lehensrecht in Morkan entsprechend der Prämisse des Hintergrundes (siehe oben) an den konstitutionellen Charakter des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]] angelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das bedeutet, dass der Adel zwar über weitgehende Rechte und Befugnisse verfügt, dies jedoch ausschließlich in dem Rahmen, den das [[Königliches Edikt|Gesetz]] ihm bietet. Über allem Adelsspiel steht in Morkan stehts die Auffassung, dass ein Adeliger in erster Linie ein Diener des Volkes zu sein hat. Erfüllt er diese Auffassung nicht, so kann das regierte Volk im Rahmen der Rechte, die ihm das Gesetz einräumt, gegen den betreffenden Adligen vorgehen, sogar den Entzug seiner wirtschaftlichen Grundlage, des Lehens, erwirken. Diese Regelung soll OT-Verstimmungen durch aufgesetztes und arrogantes Spiel, sowie übermäßiger Selbstdarstellung eines Adelscharakters vorbeugen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verantwortung des Adelscharakters kann entsprechend den Formulierungen im Lehensrecht jedoch auch positiv ausgelegt und ausgespielt werden. So ist ein Adliger zum Beispiel verpflichtet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb Morkans für die Rechte seiner morkanischen Mitbürger einzusetzen. Auch ist er angehalten allgemein auf die Standards des morkanischen Rechtes zu achten. Er darf zum Beispiel nicht einfach wegsehen oder sich herausreden, wenn ihm ein Verbrechen offenbart wird. Dann muss er entsprechend dem Lehensrecht durch sein Justizrecht ein Urteil fällen (siehe §3 Justizrecht). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen des Lehensrechtes sollen ihm dabei helfen einen würdigen Rahmen für sein Charakterspiel zu finden. Die zentrale Richtschnur ist dabei stets am gemeinsamen Spaß am ausspielen der Situation zu suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhalten im Umgang mit Adelscharakteren ==&lt;br /&gt;
Entsprechend den oben angesprochenen Regelungen ist es nicht zwangsläufig erforderlich stets respektvoll und zuvorkommend mit adligen Charakteren umzugehen. Allerdings steht es natürlich auch dem adligen Charakter frei, dann auf seiner Ansicht nach respektlose Äußerungen entsprechend zu reagieren. Sofern kein rechtswidriges Verhalten des Gegenübers vorliegt, kann er zum Beispiel auf genau so eine Verfehlung warten und dann entsprechend hart reagieren. Eine andere Möglichkeit besteht darin einen &amp;quot;respektlosen Wicht&amp;quot; künftig völlig zu ignorieren. Zum Beispiel indem man nur noch einen unbeteiligten Dritten nutzt, um Kommunikation weiterzugeben. Will der Gegenüber dann das Spiel fortsetzen muss er sich womöglich eine angemessene Entschuldigung einfallen lassen. Wichtig ist, die eigene IT-Verstimmung über respektloses Verhalten richtig zu kommunizieren. Das gilt für beide Seiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine allgemeine Richtschnur für den Umgang mit Adelscharakteren liegt in den zahlreichen Rechten des Amtes begründet. Man sollte sich schon überlegen, ob man wissentlich im OT-Leben einen Träger der Richterwürde oder einen Polizisten beleidigt oder ihm ohne jede Grundlage schlechte Amtsführung unterstellt hätte. Das soll nicht heißen, dass man dies nicht dennoch tun sollte, sofern tatsächlich eine Grundlage für den Vorwurf vorliegt. Gerade dafür gibt es ja die Bestimmungen gegen Unrechtmäßiges Verhalten in diesem Lehensrecht (Siehe §6). Es ist ein stetes Abwägen zwischen dem IT-Untergraben der Adelswürde und dem IT-Wunsch nach rechtmäßigem Adelsverhalten zu treffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letzten Endes sind viele Träger eines Adelstitels auf Morkan nicht in diesen Stand geboren, sondern vom König erhoben worden. Meist Aufgrund langjähriger treuer Dienste für das Königreich und mit der erklärten Absicht ihnen weitere Aufgaben bei der Führung und Organisation des Königreiches anzuvertrauen. Die Bürger sind durchaus angehalten das Verhalten solcher Amtsträger kritisch zu hinterfragen, aber auch sie bei ihren Aufgaben zu unterstüzten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quintessenz: Immer die Angemessenheit abwägen!&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4797</id>
		<title>OT-Informationen:Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4797"/>
		<updated>2025-12-22T06:18:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== Hintergrund des Adelsspiels == Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben.   == Adelscharaktere == Charaktere mi…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Hintergrund des Adelsspiels ==&lt;br /&gt;
Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelscharaktere ==&lt;br /&gt;
Charaktere mit einem adligen Hintergrund haben eine besondere Verantwortung im Spiel mit anderen Charakteren. Der Adel gilt im Mittelalter als oberste Gesellschaftsschicht und in vielen Situationen als Entscheidungsträger, oftmals sogar als Richter über Leben und Tod von Nicht-Adeligen. Darum ist das Lehensrecht in Morkan entsprechend der Prämisse des Hintergrundes (siehe oben) an den konstitutionellen Charakter des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]] angelehnt. Das bedeutet, dass der Adel zwar über weitgehende Rechte und Befugnisse verfügt, dies jedoch ausschließlich in dem Rahmen, den das [[Königliches Edikt|Gesetz]] ihm bietet. Über allem Adelsspiel steht in Morkan stehts die Auffassung, dass ein Adeliger in erster Linie ein Diener des Volkes zu sein hat. Erfüllt er diese Auffassung nicht, so kann das regierte Volk im Rahmen der Rechte, die ihm das Gesetz einräumt, gegen den betreffenden Adligen vorgehen, sogar den Entzug seiner wirtschaftlichen Grundlage, des Lehens, erwirken. Diese Regelung soll OT-Verstimmungen durch aufgesetztes und arrogantes Spiel, sowie übermäßiger Selbstdarstellung eines Adelscharakters vorbeugen. &lt;br /&gt;
Die Verantwortung des Adelscharakters kann entsprechend den Formulierungen im Lehensrecht jedoch auch positiv ausgelegt und ausgespielt werden. So ist ein Adliger zum Beispiel verpflichtet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb Morkans für die Rechte seiner morkanischen Mitbürger einzusetzen. Auch ist er angehalten allgemein auf die Standards des morkanischen Rechtes zu achten. Er darf zum Beispiel nicht einfach wegsehen oder sich herausreden, wenn ihm ein Verbrechen offenbart wird. Dann muss er entsprechend dem Lehensrecht durch sein Justizrecht ein Urteil fällen (siehe §3 Justizrecht). &lt;br /&gt;
Die Regelungen des Lehensrechtes sollen ihm dabei helfen einen würdigen Rahmen für sein Charakterspiel zu finden. Die zentrale Richtschnur ist dabei stets am gemeinsamen Spaß am ausspielen der Situation zu suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhalten im Umgang mit Adelscharakteren ==&lt;br /&gt;
Entsprechend den oben angesprochenen Regelungen ist es nicht zwangsläufig erforderlich stets respektvoll und zuvorkommend mit adligen Charakteren umzugehen. Allerdings steht es natürlich auch dem adligen Charakter frei, dann auf seiner Ansicht nach respektlose Äußerungen entsprechend zu reagieren. Sofern kein rechtswidriges Verhalten des Gegenübers vorliegt, kann er zum Beispiel auf genau so eine Verfehlung warten und dann entsprechend hart reagieren. Eine andere Möglichkeit besteht darin einen &amp;quot;respektlosen Wicht&amp;quot; künftig völlig zu ignorieren. Zum Beispiel indem man nur noch einen unbeteiligten Dritten nutzt, um Kommunikation weiterzugeben. Will der Gegenüber dann das Spiel fortsetzen muss er sich womöglich eine angemessene Entschuldigung einfallen lassen. Wichtig ist, die eigene IT-Verstimmung über respektloses Verhalten richtig zu kommunizieren. Das gilt für beide Seiten.&lt;br /&gt;
Eine allgemeine Richtschnur für den Umgang mit Adelscharakteren liegt in den zahlreichen Rechten des Amtes begründet. Man sollte sich schon überlegen, ob man wissentlich im OT-Leben einen Träger der Richterwürde oder einen Polizisten beleidigt oder ihm ohne jede Grundlage schlechte Amtsführung unterstellt hätte. Das soll nicht heißen, dass man dies nicht dennoch tun sollte, sofern tatsächlich eine Grundlage für den Vorwurf vorliegt. Gerade dafür gibt es ja die Bestimmungen gegen Unrechtmäßiges Verhalten in diesem Lehensrecht (Siehe §6). Es ist ein stetes Abwägen zwischen dem IT-Untergraben der Adelswürde und dem IT-Wunsch nach rechtmäßigem Adelsverhalten zu treffen. &lt;br /&gt;
Letzten Endes sind viele Träger eines Adelstitels auf Morkan nicht in diesen Stand geboren, sondern vom König erhoben worden. Meist Aufgrund langjähriger treuer Dienste für das Königreich und mit der erklärten Absicht ihnen weitere Aufgaben bei der Führung und Organisation des Königreiches anzuvertrauen. Die Bürger sind durchaus angehalten das Verhalten solcher Amtsträger kritisch zu hinterfragen, aber auch sie bei ihren Aufgaben zu unterstüzten. &lt;br /&gt;
Quintessenz: Immer die Angemessenheit abwägen!&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4796</id>
		<title>1225</title>
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		<updated>2025-12-21T18:20:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== März == * Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt * Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen * Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen Branoskönigin zwischen den Flüssen Ipper und Aster  == April == * Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliche…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1224&amp;diff=4795</id>
		<title>1224</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1224&amp;diff=4795"/>
		<updated>2025-12-21T18:08:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;0&amp;quot;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; border-right: 1px solid #006699; padding-right: 10px;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
[[1223|&amp;lt;&amp;lt; 1223]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top;padding-left: 10px; margin-left: 0px;&amp;quot;|&lt;br /&gt;
[[1225|1225 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== März ==&lt;br /&gt;
* In ganz Morkan finden sogenannte &amp;quot;Landwehr&amp;quot; Übungen statt, welche die Bevölkerung und die Truppen auf den Feldzug gegen die Branos im Osten vorbereiten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verkünden, dass die lange erwartete diplomatische Expedition ins Reich der eredhischen Hoheschamanin im September 1224 stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Die diplomatische Expedition in das Reich der eredhischen Hoheschamanin erbringt folgende Ergebnisse:&lt;br /&gt;
** Rückgabe der Stadt Norderkap an das Königreich Morkan unter der Bedingung, dass den Bewohnern kein Leid geschieht.&lt;br /&gt;
** Freier Zugang der Eredhen zum Steinbruch bei Steinhaus inklusive eines Bereiches rund um den Steinbruch, der von eredhischen Pilgern frei und ohne Kontrolle genutzt werden kann.&lt;br /&gt;
** Waren die von und nach Steinhaus gebracht werden, dürfen von den Siedlern geprüft werden.&lt;br /&gt;
** Ein offizielles militärisches Bündnis wird nicht geschlossen, aber die Eredhen schließen nicht aus, dass dies in Zukunft noch erfolgen kann.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Inhaltsverzeichnis&amp;diff=4794</id>
		<title>Inhaltsverzeichnis</title>
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		<updated>2025-12-21T18:01:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; border=&amp;quot;0&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Königreich Morkan|Das Königreich Morkan]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*[[Historie|Geschichte]] und [[:Kategorie:Reisebericht|Reiseberichte]]&lt;br /&gt;
*Bevölkerung&lt;br /&gt;
**[[Bevölkerungsgruppen]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Person|Bekannte Einwohner]]&lt;br /&gt;
**[[Religionen Morkans|Religionen]]&lt;br /&gt;
**[[Sprachen]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Siedlung|Städte und Dörfer]]&lt;br /&gt;
*Wirtschaft&lt;br /&gt;
**[[Gilden|Die Gilden]]&lt;br /&gt;
**[[Handelsgüter]]&lt;br /&gt;
*[[Verwaltung|Die Verwaltung]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Einrichtung|Einrichtungen des Königreichs Morkan]]&lt;br /&gt;
*Politik&lt;br /&gt;
**[[Adel]]&lt;br /&gt;
**[[Hof|Der königliche Hof]]&lt;br /&gt;
**[[Militär]]&lt;br /&gt;
*Gesetz&lt;br /&gt;
**[[Königliches Edikt]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Bildung|Bildung]] und Kultur&lt;br /&gt;
**[[Morkanische Feiertage|Feiertage]]&lt;br /&gt;
**[[Feste]]&lt;br /&gt;
**[[Morkanische Musik|Musik]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Brauchtum|Bräuche]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Rezepte|Rezepte]]&lt;br /&gt;
**[[Sport]]&lt;br /&gt;
**[[Bildungseinrichtungen]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Eredhen|Die Eredhen]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[Geschichte der Eredhen|Geschichte]]&lt;br /&gt;
* [[Eredisch|Sprache]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Eredhenstamm|Stämme]]&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* Splittergruppen&lt;br /&gt;
** [[Eredhische Extremisten]]&lt;br /&gt;
** [[Eredhische Traditionalisten]]&lt;br /&gt;
** [[Ereden des Anbeginns]]&lt;br /&gt;
* [[Glaube der Eredhen|Glaube]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Branos|Die Branos]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[Bekannte Geschichte der Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Arten von Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Stämme der Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Branos und Eredhen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Weitere Einwohner&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* Bewohner der [[Krakenschädelinsel]]&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Ereignisse der Skabatillen&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Jahresübersicht|Ereignisse nach Jahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Skabatillen|Die Skabatillen]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Pflanze|Flora]] und [[:Kategorie:Tierart|Fauna]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Insel|Inseln]]&lt;br /&gt;
*[[Klima]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hast du eine Idee?===&lt;br /&gt;
Ist dir etwas in den Kopf gekommen, das du gut fändest aber nicht einfach im Wiki schreiben willst? Dann komm zur [[Morkan:Ideenecke|Ideenecke]] und diskutiere sie mit allen! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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Einige Artikel sind [[Spezial:Kürzeste Seiten|zu kurz]] oder [[:Kategorie:Fehlerhafter Artikel|fehlerhaft]]. Hilf mit und verbesser die Qualität des Wikis!&lt;br /&gt;
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Das Morkan-Wiki besteht aus [[Spezial:Alle Seiten| &#039;&#039;&#039;{{NUMBEROFARTICLES}}&#039;&#039;&#039; Artikeln]]. Da sind wir stolz drauf! :)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Strafrecht&amp;diff=4793</id>
		<title>Strafrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Strafrecht&amp;diff=4793"/>
		<updated>2025-12-21T17:57:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „==§1 Mord== ==§2 Totschlag== ==§3 Notzucht== ==§4 Betrug== ==§5 Raub und Diebstahl== ==§6 Einbruch== ==§7 Nötigung== ==§8 Eidbruch== ==§9 Verrat== ==§10 Lüge unter Eid== ==§11 Verleumdung== ==§12 Behinderung der Justiz==“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==§1 Mord==&lt;br /&gt;
==§2 Totschlag==&lt;br /&gt;
==§3 Notzucht==&lt;br /&gt;
==§4 Betrug==&lt;br /&gt;
==§5 Raub und Diebstahl==&lt;br /&gt;
==§6 Einbruch==&lt;br /&gt;
==§7 Nötigung==&lt;br /&gt;
==§8 Eidbruch==&lt;br /&gt;
==§9 Verrat==&lt;br /&gt;
==§10 Lüge unter Eid==&lt;br /&gt;
==§11 Verleumdung==&lt;br /&gt;
==§12 Behinderung der Justiz==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4792</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4792"/>
		<updated>2025-12-21T17:37:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „==Königlicher Zehnt== Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung.  Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheer…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuchsburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4791</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4791"/>
		<updated>2025-12-21T17:17:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §7 Exekutivrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4790</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4790"/>
		<updated>2025-12-21T17:17:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §6 Unrechtmäßiges Verhalten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4789</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4789"/>
		<updated>2025-12-21T17:16:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §7 Exekutivrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4788</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T17:15:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §6 Unrechtmäßiges Verhalten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4787</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4787"/>
		<updated>2025-12-21T17:12:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §5 Fehderecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4786</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T17:10:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §3 Justizrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4785</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4785"/>
		<updated>2025-12-21T17:06:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §2 Königlicher Zehnt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4784</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T16:58:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4783</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4783"/>
		<updated>2025-12-21T16:53:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: siehe vorige Änderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4782</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T16:53:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§4 Erbrecht&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§5 Fehderecht&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§6 Unrechtmäßiges Verhalten&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§7 Exekutivrecht&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4781</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4781"/>
		<updated>2025-12-21T16:38:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: siehe vorige Änderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4780</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4780"/>
		<updated>2025-12-21T16:38:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§3 Justizrecht&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4779</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4779"/>
		<updated>2025-12-21T16:36:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Änderung am §2 bedarf noch der Verlinkung mit dem königlichen Steueredikt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4778</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T16:35:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§2 Königlicher Zehnt&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4777</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T16:31:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Diese Seite enthält Informationen zum Lehensrecht im Königreich Morkan.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigliches_Edikt&amp;diff=4776</id>
		<title>Königliches Edikt</title>
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		<updated>2025-12-21T16:22:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein &#039;&#039;&#039;königliches Edikt&#039;&#039;&#039; ist eine öffentliche Erklärung des [[König]]s zu Grundsätzen des morkanischen Rechts. Ein Edikt wird nach Beschluß des Königs vom [[Königliches Juridicum|königlichen Juridicum]] veröffentlicht und dem Volk somit mitgeteilt. Die Edikte sind in ihrerer Gesamtheit das Gesetz des [[Königreich Morkan|Königreichs Morkan]]. Darum ist es jedem Bürger erlaubt im [[Königliches Juridicum|Juridicum]] Einblick in Abschriften der Edikte zu bekommen. Die Edikte bekommen eine eindeutige Nummer zugewiesen und gelten solange, bis ein neues Edikt Änderungen an der Rechtslage beschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich können auch vollständige Edikte durch eine neue Ausgabe ersetzt werden. Dies geschah zum ersten Mal beim Steuerrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Struktur ==&lt;br /&gt;
Jedes Edikt beinhaltet zu forderst ein Präambel, in der der König die Rechtsmässigkeit dieses Edikts bekräftigt. Darauf folgen verschiedene Paragraphen und Unterparagraphen, in denen Besonderheiten oder Einzelnheiten geklärt werden. Die Länge eines Edikts unterscheidet sich zum Teil erheblich. Während das erste Edikt aufgrund seiner Grundsätzlichkeit noch eine Länge von sieben (!) Schritten hat, haben andere (z.B. Edikt 3 zur Festlegung der morkanischen Währung) gerade einmal eine Schriftrollenlänge von einer Elle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bisher veröffentlichte Edikte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Edikt 1: Grundlegendes Gesetz des [[Königreich Morkan]]. Es umfasst eine Schriftrolle von sieben Schritt Länge. Im ersten Edikt befinden sich unter anderem die grundlegenden [[Bürgerrecht]]e, die einem jeden Bürger des Königreichs zustehen.&lt;br /&gt;
*Edikt 2: [[Morkanischer Kalender und Zeitmessung]]&lt;br /&gt;
*Edikt 3: [[Morkanische Währung]]&lt;br /&gt;
*Edikt 4: &#039;&#039;[[Steuerrecht]] (obsolet, siehe Edikt 33)&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*Edikt 5: [[Gilde]]nrecht&lt;br /&gt;
*Edikt 6: [[Stadtrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 7: [[Baurecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 8: Beschluß der [[Reichsstraße]]n&lt;br /&gt;
*Edikt 9: [[Handelsrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 10: [[Strafrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 11: [[Militär]]recht&lt;br /&gt;
*Edikt 12: [[Branos-Edikt]]&lt;br /&gt;
*Edikt 13: [[Eredhen-Edikt]]&lt;br /&gt;
*Edikt 14: [[Magierecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 15: [[Seefahrtsrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 16: Land- und Grundbesitzrecht&lt;br /&gt;
*Edikt 17: Schürf- und Bergungsrecht&lt;br /&gt;
*Edikt 18: Alchemie- und Elixierrecht&lt;br /&gt;
*Edikt 19: [[Glückspiel_(Edikt)|Glückspiel]]&lt;br /&gt;
*Edikt 20: [[Urkundenrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 21: [[Königliche Sondererlässe]]&lt;br /&gt;
*Edikt 22: [[Jagd- und Fischereirecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 23: [[Glaubensrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 24: [[Edikt über nicht bürgerrechtsfähige Wesenheiten]]&lt;br /&gt;
*Edikt 25: [[Heiratsrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 26: [[Erbbrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 27: [[Bürgerliches Waffenrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 28: [[Söldnerrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 29: [[Brau- und Brennereirecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 30: [[Vertragsrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 31: [[Edikt der verbotenen Schriften]]&lt;br /&gt;
*Edikt 32: [[Schankrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 33: [[Steuerrecht]] (2. Verlautbarung)&lt;br /&gt;
*Edikt 34: [[Ammen-Edikt]]&lt;br /&gt;
*Edikt 35: [[Beamtenrecht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 36: [[Edikt zur Verstärkung der Grenzwacht]]&lt;br /&gt;
*Edikt 37: [[Lehensrecht]]&lt;br /&gt;
*u.s.w.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kleinenbach&amp;diff=4740</id>
		<title>Kleinenbach</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kleinenbach&amp;diff=4740"/>
		<updated>2024-06-25T17:53:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Kleinenbach&#039;&#039;&#039; ist ein erst vor kurzer Zeit erschlossenes Lehen in der [[Nordermark]], nordöstlich von [[Rothenwall]]. Bisher führt nur eine kleine unbefestigte Straße dort hin, die von der befestigten Straße zwischen [[Rothenwall]] und [[Fichtengrund]] abgeht. Das Lehen gehört nach königlichem Erlass seit Mitte [[1219]] [[Lukas Steinhauer]]. Es liegt in unmittelbarer Nähe zur Baronie [[Eberkopf]] seines Freundes [[Alrik Maurenbrecher]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gelände ==&lt;br /&gt;
Kleinenbach liegt direkt an der &#039;&#039;&#039;Kleine&#039;&#039;&#039;, einem Bach, der in die [[Achser]] fließt. Das Lehen umfasst Gebiete beiderseits der Kleine. Im Norden und Osten des Lehen wächst ein dichter Wald. Bachabwärts, im Süden des Lehens, geht das waldige Gebiet in die Kleinenaue über. Im Westen findet sich einige Heiden mit Obstbäumen, die von Wald unterbrochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einwohner ==&lt;br /&gt;
* In Kleinenbach leben hauptsächlich Handwerker mit ihren Familien, die das Gebiet bewohnbar machen und ausbauen. Daneben gibt es einige Viehbauern und Obstbauern.&lt;br /&gt;
* Drei Kinder der [[Stiftung für Kriegswaisen]] wurden hier in die Lehre als Tischler, Schreiner und Viehbauer gebraucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gebäude ==&lt;br /&gt;
* Ein größeres Gemeinschaftshaus steht als Übernachtungsmöglichkeit für Reisende und Handwerker zur Verfügung. &lt;br /&gt;
* Eine Mühle wurde im Sommer [[1222]] errichtet.&lt;br /&gt;
* Erst [[1223]] wurde eine kleine Trinkstube eingeweiht. Sie wird mit Getränken des [[Handelskontor Leuchtfeuer]] wie beispielsweise [[Dunkelbräu]] versorgt.&lt;br /&gt;
* [[Lukas Steinhauer]] hat selbst kein Haus in Kleinenbach. Wenn er vor Ort ist, übernachtet er im Gemeinschaftshaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaft ==&lt;br /&gt;
* Der [[König]] entsandte einige Kühe zur Förderung der Wirtschaft in Kleinenbach. Dadurch wurde eine kleine Herde angelegt und mit der Herstellung von Milchwaren und Fleisch begonnen. Die Erträge dienen zur Zeit hauptsächlich der Ernährung der Einwohner. &lt;br /&gt;
* Neben der Mühle wurden die lokale Brennerei und die [[Kleinenbacher Likörstube]] aufgebaut. Diese sind Teil des [[Handelskontor Leuchtfeuer]]. Der [[König]] hatte [[Lukas Steinhauer]] im Jahr [[1222]] mit der Belieferung des Hofes mit Likören beauftragt. Die Erträge werden in den weiteren Aufbau des Lehens investiert.&lt;br /&gt;
* Aus dem Obst der umliegenden Haiden werden in kleinen Auflagen auch Fruchtweine hergestellt.&lt;br /&gt;
* Aus der Kleinenaue wird Lehm für den Bau der Häuser gewonnen. Für einen Export reicht es zur Zeit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
* Kleinenbach wurde im Jahr [[1219]] von [[Richard I.]] an [[Lukas Steinhauer]] vergeben.&lt;br /&gt;
* Durch das Ende der Putschisten konnte Kleinenbach ab [[1220]] besiedelt werden. Ein kleiner Handwerkertrupp rodete die ersten Bäume und bereitete den Aufbau vor.&lt;br /&gt;
* Die großflächige Besetzung der [[Nordermark]] durch die [[Branos]] verhinderte einen weiteren Aufbau.&lt;br /&gt;
* Ab dem Frühjahr [[1222]] konnten die Baumaßnahmen wieder aufgenommen werden. Erste Häuser entstanden und feste Siedler ließen sich nieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ort]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Eberkopf&amp;diff=4739</id>
		<title>Eberkopf</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Eberkopf&amp;diff=4739"/>
		<updated>2024-06-24T18:14:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die kleine Brückenbaronie Eberkopf liegt in der Nähe der morkanischen Küste an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]] an dem kleinen Fluss [[Achser]]. Es handelt sich lediglich um eine alte Holzbrücke über den Fluss und die Lehensrechte umfassen alle Zölle, die für die Instandhaltung der Brücke und den Unterhalt des Freiherrn erforderlich sind. Im Jahr 1219 wurde die Baronie dem Oberst der Fuchsberger Garde [[Alrik Maurenbrecher]] als Lohn für seine jahrelangen treuen Dienste zugeschlagen. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Lehen [[Kleinenbach]] seines guten Freundes [[Lukas Steinhauer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab dem Jahr 1222 finden umfangreiche Umbauarbeiten auf dem Gebiet der Baronie statt und bedingt durch die Erhebung von Maurenbrecher zum Reichsritter werden eine nahe Wassermühle sowie einige Hufen Land dem Gebiet der Baronie hinzugefügt. Die alte Holzbrücke wird derzeit durch einen Staudamm ersetzt, welcher in Zukunft die Mühle mit Wasser versorgen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maurenbrecher scheut keine Mühen, um diese Bauvorhaben zügig umsetzen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Baronie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kompanie_Kupfersteg&amp;diff=4738</id>
		<title>Kompanie Kupfersteg</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kompanie_Kupfersteg&amp;diff=4738"/>
		<updated>2024-06-24T17:55:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Kompanie [[Kupfertsteg]] wurde im Jahre 1218 gegründet. Hintergrund war der Gedanke die verschiedenen Fähigkeiten der [[Militär|Gardisten]] und [[Militär|Grenzer]] aufeinander abzustimmen und einer weiteren Entfremdung zwischen den beiden Heeresgruppen vorzubeugen. Nach dem Motto, wer zusammen kämpft, der lebt auch gut zusammen. Die Schirmherrschaft über die Kompanie übernehmen zu gleichen Teilen General [[Hildegard Sternbach]] von der Grenzwacht und Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] von der [[Fuchsberger Garde]]. Die Ausbildungsleitung der Kompanie obliegt Gardefeldwebel [[Thondyr Martellus]], welcher das Ausbildungsprogramm in Zusammenarbeit mit anderen Kameraden erarbeitet und ggf. auch Lehrkräfte für die Vermittlung von Inhalten einlädt. Das Trainingsgelände der Kompanie Kupfersteg liegt im gleichnamigen Ort nahe der morkanischen Grenze, bei einem Zeughaus der Grenzwacht, welches auch das meiste Material zur Verfügung stellt. Ungeachtet des Schwerpunktes auf Garde und Grenzwacht stehen die Ausbildungen der Kompanie allen interessierten Morkanern offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historie ==&lt;br /&gt;
Frühjahr 1217: In einer Art Vorversuch wird erstmals eine Ausbildung auf dem Gelände der Kompanie durchgeführt. Die Lehrleitung über diese Ausbildung in der Wundversorgung verletzter Kameraden hat ein Heilkundiger aus dem Lager des kupfernen Drachen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
November 1218: Nach der offiziellen Gründung der Kompanie findet die erste Ausbildung, ein Waldläufertraining, unter der Leitung von Rekrut [[Nimbel Gummibaum]] von der Grenzwacht statt. Vermittelt werden Kenntnisse im Feuermachen, Bogenschießen, Lagerbau, sowie der Tarnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
April 1219: Ein militärischer Lehrgang unter der Leitung von damals noch Korporal Thondyr Martellus. Inhalt: Bewegung in der Formation und Gefechtstaktik beim kombinierten Einsatz von Bogenschützen und Schildträgern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
seit Mai 1219: Die Kompanie Kupfersteg wird ausgebaut. Im Verlauf mehrerer Bauphasen entstehen die Anfänge eines Gefechtsstands, sowie eines Hindernislaufparcours. Die Arbeiten dauern noch an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
September 1219: Erneut führt Grenzer [[Nimbel Gummibaum]],unterstützt von Grenzer [[Aron aus Yradon]] eine vertiefte Waldläuferausbildung zu den Themen Kräuterkunde, Knotenkunde, Fallen erkennen und lautlose Kommunikation im Felde durch. Der Trainingsort ist allerdings abseits von Kupfersteg, da selbiges zu diesem Zeitpunkt schwer erreichbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Februar 1220: Die Heilkundige ... führt eine vertieften Heilkundeunterricht fort. Gelehrt wird neben dem Umgang mit Knochenbrüchen und dem vernähen von Wunden auch eine kleine Lektion in Sachen Kräuterkunde. Zur Auflockerung finden Bewegungsübungen der Kompanie Kupfersteg und eine kleine Gefechtsübung statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Frühjahr 1220: Die Ausbauarbeiten schreiten voran. Das Ausbildungsgelände erhält einen stabilen Palisadenzaun aus Schwartenbrettern und einige Sitzmöbel für die Unterrichtsstunden. Außerdem wird ein befestigter Weg zum Unterstand angelegt. Weitere Maßnahmen sollen folgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Juli 1220: Nach dem Ende des [[Missionarsaufstand|Missionarsaufstandes]] wird in Kupfersteg mit einem beschaulichen Abend der Sieg der königlichen Truppen gefeiert. Leider kommt es schon in der darauf folgenden Woche zu einem tragischen Massaker an der örtlichen Bevölkerung, nachdem Branos auf das Kompaniegelände einfallen, um dort einen Obelisken zu errichten. Dies ist das erste Gefecht des [[Branoskrieg|Branoskrieges]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Künftige Pläne ==&lt;br /&gt;
*Gefechtsausbildung an Belagerungswaffen&lt;br /&gt;
*Regelmäßiges Formations- und Gefechtstraining&lt;br /&gt;
*Einführung Magie (insbesondere Aufspüren und Umgang mit derselben; Lehrkräfte gesucht!!!)&lt;br /&gt;
*Ausrüstungspflege (Lehrkräfte für verschiedene Themen gesucht!!!)&lt;br /&gt;
*Einführung Kräuterkunde (in der Terminfindung)&lt;br /&gt;
*Einführung Alchemie (in der Terminfindung)&lt;br /&gt;
*Einführung Fallenbau/-Entschärfung (Lehrkräfte gesucht!!!)&lt;br /&gt;
*Kochen im Feld (nahrhafte Speisen mit wenig Aufwand; Lehrkräfte gesucht!!!)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4737</id>
		<title>Alrik Maurenbrecher</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4737"/>
		<updated>2024-06-24T17:54:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; |Alrik Maurenbrecher&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Geburtstag:&lt;br /&gt;
| 7. Januar 1183&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Geburtsort:&lt;br /&gt;
| Fuchsberg&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Titel:&lt;br /&gt;
| Kommandeur der Fuchsberger Garde&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Rang:&lt;br /&gt;
| Oberst&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Fachgebiete:&lt;br /&gt;
| Gefechtsstrategien&amp;lt;br /&amp;gt;Taktik für kleine Einheiten&amp;lt;br /&amp;gt;Fortgeschrittene Verhörmethoden&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eckdaten==&lt;br /&gt;
Alrik wurde 1183 in [[Fuchsberg]] als Sohn des Gefreiten Samson Maurenbrecher geboren.&lt;br /&gt;
Seine Mutter Hanna Maurenbrecher (geb.Gutenschlick) erzog die Kinder während der Vater seinen Dienst verrichtete.&lt;br /&gt;
Er und seine vier Geschwister Hagen (*1178),Simon (*1179), Josephine (*1185), Siegfried (*1188)haben ihre Kindheit in Fuchsberg verbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Familie==&lt;br /&gt;
Hagen ist Kürschner und lebt seit einigen Jahren in Levka (einer kleinen Stadt in Zorac&#039;Quan) und ist seit 1195 mit der liebreizenden Brunhilde verheiratet.&lt;br /&gt;
Simon ist Wagner und lebt immernoch in Fuchsberg.&lt;br /&gt;
Josephine lebt noch zu Hause und wartet auf die Heirat mit ihrem Verlobten.&lt;br /&gt;
Siegfried ist zur Zeit als Wandergeselle in Zorac&#039;quan unterwegs&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenslauf==&lt;br /&gt;
Mit 16 meldetet Alik sich zum Wehrdienst und wurde in der [[Fuchsberger Garde]] ausgebildet. Nach einem Jahr (1199) wird er zum Gefreiten befördert und weitere Beförderungen folgten im Laufe der Befreiungskriege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Befreiungskriegen wurde der Posten des Kommandeurs neu besetzt, weil der Vorgänger nach dem Krieg des Verrats überführt und hingerichtet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kandidaten für den Posten mußten sich in einem Tunier beweisen und ihre Fähigkeiten im Kampf mit dem Schwert messen, aber auch ihr Wissen über Taktik und ihre Fähigkeit zur Führung von Menschen. Alrik gewann im Kampf, überzeugte durch sein Wissen über Kriegstaktiken und seine Art mit den Kameraden und Untergebenen umzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem Alrik sich auf einer Expedition auf die Hochebene von XA in Zorac&#039;Quan hervortat wurde er in den Rang eines Fahnenjunkers der Silbernen Faust erhoben.&lt;br /&gt;
Ob er diesen Posten noch inne hat ist unbekannt aufgrund der neuen Verpflichtung im freien [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Absetzung des Stadtrates in Fuchsberg verlor er den Titel des Ratsherren zu Fuchsberg und konzentrierte sich auf die Aufgaben in der Stadtgarde.&lt;br /&gt;
Aufgrund seiner finanziellen Lage beschloss der neue Freiherr von Fuchsberg, dass Gardisten als Mietlinge nach [[Morkan]] gesendet werden um die Stadtkasse wieder zu füllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik transportierte aufgrund diesem Befehls eine beträchtliche Zahl an Gardiste (jüngste Schätzung ca. 100) nach Morkan, wo sie mit der Bekämpfung der [[Branos]] begannen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Krönung des morkanischen Königs spaltete sich der Teil der Garde in Morkan von der ursprünglichen Garde ab und verselbstständigte sich unter der Führung des Königs Richard I.&lt;br /&gt;
Diesem schwor er die Treue bis in den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik wurde in Zorac&#039;Quan unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassen.&lt;br /&gt;
Alle seine Ämter wurden ihm aberkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hält allerdings Kontakt zu seiner Familie die noch in Fuchsberg lebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langen ehrenvollen Dienstjahren wird Alrik im Jahr 1219 mit der Verleihung des Titels &amp;quot;Freiherr von Eberkopf&amp;quot; geehrt. Hierzu gehört die Übernahme der gleichnamigen [[Eberkopf|Baronie]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1221 geht Alrik siegreich aus der Schlacht um die Siedlung [[Kupfersteg]] gegen die Branos hervor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 1222 schlägt [[Richard I.]] Alrik für seine Verdienste bei Kupfersteg zum [[Reichsritter]] Morkans. Die Baronie [[Eberkopf]] wird um eine Wassermühle und mehrere dazugehörige Weizenhufen erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerüchte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik soll laut Angaben dritter zum Reichsritter des Königs geschlagen werden.&lt;br /&gt;
Angeblich ist die Komplette Waffenkammer aus Fuchsberg durch Dunkle Kanäle nach Morkan gelangt sein und Alrik soll seine finger im spiel gehabt haben.&lt;br /&gt;
Laut Augenzeugen sollen sich Alrik und [[Arion von Dorenburg]] jedesmal wenn sie sich in der [[Neuerburg]] aufhalten mit König [[Richard I.]] große saufgelage in den Privatgemächern des König feiern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hauptgarnison in Fuchsberg erzählt man sich, dass ein feiger Rekrut bei einer Schlacht an der Hauptverteidigungslinie des Branosterritoriums aus der Formation brach. Als der Oberst den Rekruten vor seiner Flucht aufhielt und fragte was er gerade tut, soll dieser ihm geantwortet haben: &#039;&#039;„Ich will noch nicht sterben! Ich habe Angst!“&#039;&#039; Alrik Maurenbrecher habe ihn daraufhin ermahnt: &#039;&#039;„Hör auf mit Fremdwörtern um dich zu werfen!“&#039;&#039;, und soll ihn in den Schildwall zurückgejagt haben. Die Schlacht endete kurz darauf mit der vollständigen Vernichtung der [[Branos]] und ohne Verluste unter den Gardisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;„In Aldradach, der Hauptstadt der Drachenlande erzählt man sich, dass die Avatare jeden Abend bevor sie sich zur Ruhe begeben  ihre Räumlichkeiten durchsuchen, um sicher zu gehen, dass der Seelenfresser nicht dort lauert. In der Garnison von Fuchsberg erzählt man sich hingegen, dass der Seelenfresser bevor er zu Bett ginge darunter nachschaut, ob der Oberst ihm auflauert.“&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
— ein Fuchsberger Gardist über Oberst Alrik Maurenbrecher&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Person]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4736</id>
		<title>Alrik Maurenbrecher</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4736"/>
		<updated>2024-06-24T17:54:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; |Alrik Maurenbrecher&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Geburtstag:&lt;br /&gt;
| 7. Januar 1183&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Geburtsort:&lt;br /&gt;
| Fuchsberg&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Titel:&lt;br /&gt;
| Kommandeur der Fuchsberger Garde&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Rang:&lt;br /&gt;
| Oberst&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Fachgebiete:&lt;br /&gt;
| Gefechtsstrategien&amp;lt;br /&amp;gt;Taktik für kleine Einheiten&amp;lt;br /&amp;gt;Fortgeschrittene Verhörmethoden&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eckdaten==&lt;br /&gt;
Alrik wurde 1183 in [[Fuchsberg]] als Sohn des Gefreiten Samson Maurenbrecher geboren.&lt;br /&gt;
Seine Mutter Hanna Maurenbrecher (geb.Gutenschlick) erzog die Kinder während der Vater seinen Dienst verrichtete.&lt;br /&gt;
Er und seine vier Geschwister Hagen (*1178),Simon (*1179), Josephine (*1185), Siegfried (*1188)haben ihre Kindheit in Fuchsberg verbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Familie==&lt;br /&gt;
Hagen ist Kürschner und lebt seit einigen Jahren in Levka (einer kleinen Stadt in Zorac&#039;Quan) und ist seit 1195 mit der liebreizenden Brunhilde verheiratet.&lt;br /&gt;
Simon ist Wagner und lebt immernoch in Fuchsberg.&lt;br /&gt;
Josephine lebt noch zu Hause und wartet auf die Heirat mit ihrem Verlobten.&lt;br /&gt;
Siegfried ist zur Zeit als Wandergeselle in Zorac&#039;quan unterwegs&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenslauf==&lt;br /&gt;
Mit 16 meldetet Alik sich zum Wehrdienst und wurde in der [[Fuchsberger Garde]] ausgebildet. Nach einem Jahr (1199) wird er zum Gefreiten befördert und weitere Beförderungen folgten im Laufe der Befreiungskriege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Befreiungskriegen wurde der Posten des Kommandeurs neu besetzt, weil der Vorgänger nach dem Krieg des Verrats überführt und hingerichtet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kandidaten für den Posten mußten sich in einem Tunier beweisen und ihre Fähigkeiten im Kampf mit dem Schwert messen, aber auch ihr Wissen über Taktik und ihre Fähigkeit zur Führung von Menschen. Alrik gewann im Kampf, überzeugte durch sein Wissen über Kriegstaktiken und seine Art mit den Kameraden und Untergebenen umzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem Alrik sich auf einer Expedition auf die Hochebene von XA in Zorac&#039;Quan hervortat wurde er in den Rang eines Fahnenjunkers der Silbernen Faust erhoben.&lt;br /&gt;
Ob er diesen Posten noch inne hat ist unbekannt aufgrund der neuen Verpflichtung im freien [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Absetzung des Stadtrates in Fuchsberg verlor er den Titel des Ratsherren zu Fuchsberg und konzentrierte sich auf die Aufgaben in der Stadtgarde.&lt;br /&gt;
Aufgrund seiner finanziellen Lage beschloss der neue Freiherr von Fuchsberg, dass Gardisten als Mietlinge nach [[Morkan]] gesendet werden um die Stadtkasse wieder zu füllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik transportierte aufgrund diesem Befehls eine beträchtliche Zahl an Gardiste (jüngste Schätzung ca. 100) nach Morkan, wo sie mit der Bekämpfung der [[Branos]] begannen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Krönung des morkanischen Königs spaltete sich der Teil der Garde in Morkan von der ursprünglichen Garde ab und verselbstständigte sich unter der Führung des Königs Richard I.&lt;br /&gt;
Diesem schwor er die Treue bis in den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik wurde in Zorac&#039;Quan unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassen.&lt;br /&gt;
Alle seine Ämter wurden ihm aberkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hält allerdings Kontakt zu seiner Familie die noch in Fuchsberg lebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langen ehrenvollen Dienstjahren wird Alrik im Jahr 1219 mit der Verleihung des Titels &amp;quot;Freiherr von Eberkopf&amp;quot; geehrt. Hierzu gehört die Übernahme der gleichnamigen [[Eberkopf|Baronie]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1221 geht Alrik siegreich aus der Schlacht um die Siedlung Kupfersteg gegen die Branos hervor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 1222 schlägt [[Richard I.]] Alrik für seine Verdienste bei Kupfersteg zum [[Reichsritter]] Morkans. Die Baronie [[Eberkopf]] wird um eine Wassermühle und mehrere dazugehörige Weizenhufen erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerüchte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik soll laut Angaben dritter zum Reichsritter des Königs geschlagen werden.&lt;br /&gt;
Angeblich ist die Komplette Waffenkammer aus Fuchsberg durch Dunkle Kanäle nach Morkan gelangt sein und Alrik soll seine finger im spiel gehabt haben.&lt;br /&gt;
Laut Augenzeugen sollen sich Alrik und [[Arion von Dorenburg]] jedesmal wenn sie sich in der [[Neuerburg]] aufhalten mit König [[Richard I.]] große saufgelage in den Privatgemächern des König feiern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hauptgarnison in Fuchsberg erzählt man sich, dass ein feiger Rekrut bei einer Schlacht an der Hauptverteidigungslinie des Branosterritoriums aus der Formation brach. Als der Oberst den Rekruten vor seiner Flucht aufhielt und fragte was er gerade tut, soll dieser ihm geantwortet haben: &#039;&#039;„Ich will noch nicht sterben! Ich habe Angst!“&#039;&#039; Alrik Maurenbrecher habe ihn daraufhin ermahnt: &#039;&#039;„Hör auf mit Fremdwörtern um dich zu werfen!“&#039;&#039;, und soll ihn in den Schildwall zurückgejagt haben. Die Schlacht endete kurz darauf mit der vollständigen Vernichtung der [[Branos]] und ohne Verluste unter den Gardisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;„In Aldradach, der Hauptstadt der Drachenlande erzählt man sich, dass die Avatare jeden Abend bevor sie sich zur Ruhe begeben  ihre Räumlichkeiten durchsuchen, um sicher zu gehen, dass der Seelenfresser nicht dort lauert. In der Garnison von Fuchsberg erzählt man sich hingegen, dass der Seelenfresser bevor er zu Bett ginge darunter nachschaut, ob der Oberst ihm auflauert.“&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
— ein Fuchsberger Gardist über Oberst Alrik Maurenbrecher&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Person]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4735</id>
		<title>Alrik Maurenbrecher</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Alrik_Maurenbrecher&amp;diff=4735"/>
		<updated>2024-06-24T17:53:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
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|-----&lt;br /&gt;
| Geburtstag:&lt;br /&gt;
| 7. Januar 1183&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Geburtsort:&lt;br /&gt;
| Fuchsberg&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Titel:&lt;br /&gt;
| Kommandeur der Fuchsberger Garde&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Rang:&lt;br /&gt;
| Oberst&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Fachgebiete:&lt;br /&gt;
| Gefechtsstrategien&amp;lt;br /&amp;gt;Taktik für kleine Einheiten&amp;lt;br /&amp;gt;Fortgeschrittene Verhörmethoden&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eckdaten==&lt;br /&gt;
Alrik wurde 1183 in [[Fuchsberg]] als Sohn des Gefreiten Samson Maurenbrecher geboren.&lt;br /&gt;
Seine Mutter Hanna Maurenbrecher (geb.Gutenschlick) erzog die Kinder während der Vater seinen Dienst verrichtete.&lt;br /&gt;
Er und seine vier Geschwister Hagen (*1178),Simon (*1179), Josephine (*1185), Siegfried (*1188)haben ihre Kindheit in Fuchsberg verbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Familie==&lt;br /&gt;
Hagen ist Kürschner und lebt seit einigen Jahren in Levka (einer kleinen Stadt in Zorac&#039;Quan) und ist seit 1195 mit der liebreizenden Brunhilde verheiratet.&lt;br /&gt;
Simon ist Wagner und lebt immernoch in Fuchsberg.&lt;br /&gt;
Josephine lebt noch zu Hause und wartet auf die Heirat mit ihrem Verlobten.&lt;br /&gt;
Siegfried ist zur Zeit als Wandergeselle in Zorac&#039;quan unterwegs&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenslauf==&lt;br /&gt;
Mit 16 meldetet Alik sich zum Wehrdienst und wurde in der [[Fuchsberger Garde]] ausgebildet. Nach einem Jahr (1199) wird er zum Gefreiten befördert und weitere Beförderungen folgten im Laufe der Befreiungskriege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Befreiungskriegen wurde der Posten des Kommandeurs neu besetzt, weil der Vorgänger nach dem Krieg des Verrats überführt und hingerichtet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kandidaten für den Posten mußten sich in einem Tunier beweisen und ihre Fähigkeiten im Kampf mit dem Schwert messen, aber auch ihr Wissen über Taktik und ihre Fähigkeit zur Führung von Menschen. Alrik gewann im Kampf, überzeugte durch sein Wissen über Kriegstaktiken und seine Art mit den Kameraden und Untergebenen umzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem Alrik sich auf einer Expedition auf die Hochebene von XA in Zorac&#039;Quan hervortat wurde er in den Rang eines Fahnenjunkers der Silbernen Faust erhoben.&lt;br /&gt;
Ob er diesen Posten noch inne hat ist unbekannt aufgrund der neuen Verpflichtung im freien [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Absetzung des Stadtrates in Fuchsberg verlor er den Titel des Ratsherren zu Fuchsberg und konzentrierte sich auf die Aufgaben in der Stadtgarde.&lt;br /&gt;
Aufgrund seiner finanziellen Lage beschloss der neue Freiherr von Fuchsberg, dass Gardisten als Mietlinge nach [[Morkan]] gesendet werden um die Stadtkasse wieder zu füllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik transportierte aufgrund diesem Befehls eine beträchtliche Zahl an Gardiste (jüngste Schätzung ca. 100) nach Morkan, wo sie mit der Bekämpfung der [[Branos]] begannen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Krönung des morkanischen Königs spaltete sich der Teil der Garde in Morkan von der ursprünglichen Garde ab und verselbstständigte sich unter der Führung des Königs Richard I.&lt;br /&gt;
Diesem schwor er die Treue bis in den Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik wurde in Zorac&#039;Quan unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassen.&lt;br /&gt;
Alle seine Ämter wurden ihm aberkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hält allerdings Kontakt zu seiner Familie die noch in Fuchsberg lebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langen ehrenvollen Dienstjahren wird Alrik im Jahr 1219 mit der Verleihung des Titels &amp;quot;Freiherr von Eberkopf&amp;quot; geehrt. Hierzu gehört die Übernahme der gleichnamigen [[Baronie|Eberkopf]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1221 geht Alrik siegreich aus der Schlacht um die Siedlung Kupfersteg gegen die Branos hervor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 1222 schlägt [[Richard I.]] Alrik für seine Verdienste bei Kupfersteg zum [[Reichsritter]] Morkans. Die Baronie [[Eberkopf]] wird um eine Wassermühle und mehrere dazugehörige Weizenhufen erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerüchte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alrik soll laut Angaben dritter zum Reichsritter des Königs geschlagen werden.&lt;br /&gt;
Angeblich ist die Komplette Waffenkammer aus Fuchsberg durch Dunkle Kanäle nach Morkan gelangt sein und Alrik soll seine finger im spiel gehabt haben.&lt;br /&gt;
Laut Augenzeugen sollen sich Alrik und [[Arion von Dorenburg]] jedesmal wenn sie sich in der [[Neuerburg]] aufhalten mit König [[Richard I.]] große saufgelage in den Privatgemächern des König feiern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hauptgarnison in Fuchsberg erzählt man sich, dass ein feiger Rekrut bei einer Schlacht an der Hauptverteidigungslinie des Branosterritoriums aus der Formation brach. Als der Oberst den Rekruten vor seiner Flucht aufhielt und fragte was er gerade tut, soll dieser ihm geantwortet haben: &#039;&#039;„Ich will noch nicht sterben! Ich habe Angst!“&#039;&#039; Alrik Maurenbrecher habe ihn daraufhin ermahnt: &#039;&#039;„Hör auf mit Fremdwörtern um dich zu werfen!“&#039;&#039;, und soll ihn in den Schildwall zurückgejagt haben. Die Schlacht endete kurz darauf mit der vollständigen Vernichtung der [[Branos]] und ohne Verluste unter den Gardisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;„In Aldradach, der Hauptstadt der Drachenlande erzählt man sich, dass die Avatare jeden Abend bevor sie sich zur Ruhe begeben  ihre Räumlichkeiten durchsuchen, um sicher zu gehen, dass der Seelenfresser nicht dort lauert. In der Garnison von Fuchsberg erzählt man sich hingegen, dass der Seelenfresser bevor er zu Bett ginge darunter nachschaut, ob der Oberst ihm auflauert.“&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
— ein Fuchsberger Gardist über Oberst Alrik Maurenbrecher&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Person]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4734</id>
		<title>1223</title>
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		<updated>2024-06-24T17:45:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verlautbaren, dass der Angriff auf die [[Branos]] nun stattdessen in den Osten gehen wird. Es geht um die Befreiung eines Gebietes zwischen den Flüssen [[Ipper]] im Süden und der [[Rothe]] im Norden. Als Begründung wird angegeben, dass dies das Gebiet der verräterischen [[Branoskönigin]] ist, die den Friedensvertrag von 1215 abgeschlossen und gebrochen hatte. Zudem ist das Gebiet besser zu verteidigen und beinhaltet fruchtbare Böden zur Besiedlung. Als Vorbereitung wird die Durchführung umfangreicher Übungen für die Truppen und die Bevölkerung angekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] widmet sich den Umbauarbeiten in der Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an das Lehen [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4733</id>
		<title>1223</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4733"/>
		<updated>2024-06-24T17:45:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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|&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[1222|&amp;lt;&amp;lt; 1222]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[1224|1224 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verlautbaren, dass der Angriff auf die [[Branos]] nun stattdessen in den Osten gehen wird. Es geht um die Befreiung eines Gebietes zwischen den Flüssen [[Ipper]] im Süden und der [[Rohte]] im Norden. Als Begründung wird angegeben, dass dies das Gebiet der verräterischen [[Branoskönigin]] ist, die den Friedensvertrag von 1215 abgeschlossen und gebrochen hatte. Zudem ist das Gebiet besser zu verteidigen und beinhaltet fruchtbare Böden zur Besiedlung. Als Vorbereitung wird die Durchführung umfangreicher Übungen für die Truppen und die Bevölkerung angekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] widmet sich den Umbauarbeiten in der Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an das Lehen [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1224&amp;diff=4732</id>
		<title>1224</title>
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		<updated>2024-06-24T17:39:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
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|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== März ==&lt;br /&gt;
* In ganz Morkan finden sogenannte &amp;quot;Landwehr&amp;quot; Übungen statt, welche die Bevölkerung und die Truppen auf den Feldzug gegen die Branos im Osten vorbereiten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verkünden, dass die lange erwartete diplomatische Expedition ins Reich der eredhischen Hoheschamanin im September 1224 stattfinden wird.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<title>1223</title>
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		<updated>2024-06-24T17:34:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
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|}&lt;br /&gt;
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== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Die Konsolidierungsphase zieht sich durch das ganze Jahr. Es werden Gerüchte über geänderte Pläne des Königshauses in Bezug auf den Branosfeldzug laut, doch noch weiß niemand genaueres.&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] widmet sich den Umbauarbeiten in der Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an das Lehen [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<updated>2024-06-24T17:33:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* November */&lt;/p&gt;
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== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Die Konsolidierungsphase zieht sich durch das ganze Jahr. Es werden Gerüchte über geänderte Pläne des Königshauses in Bezug auf den Branosfeldzug laut, doch noch weiß niemand genaueres.&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] widmet sich den Umbauarbeiten in der Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an die Baronie [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<title>1219</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Juli */&lt;/p&gt;
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&lt;br /&gt;
=== April ===&lt;br /&gt;
* Der königliche Hof stellt der Branoskönigin ein Ultimatum: Entweder werden die Forderungen des [[Historie|Friedensvertrages]] bezüglich der Gebietserweiterung des Königreiches binnen drei Monaten erfüllt oder der Vertrag wird vom König als Null und Nichtig angesehen. Bis auf weiteres werden alle [[Branos|Branosmissionare]] festgenommen. &lt;br /&gt;
* Scheinbar nützt dieses Ultimatum jedoch nichts, um die Stimmen der Vertragskritiker zu beruhigen, die eine sofortige Auflösung verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Juli ===&lt;br /&gt;
* Die Lagerakademie der [[Academia Res Publica]] in den Drachenlanden findet das 10mal statt. Beim Festakt lässt der König erklären, dass die Akademie auf unbestimmte Zeit pausiert.&lt;br /&gt;
* [[Kleinenbach]] wird als Lehen an [[Lukas Steinhauer]] verliehen.&lt;br /&gt;
* [[Friedberg Humpenleerer]] wird zum geheimen Kommerzienrat ernannt.&lt;br /&gt;
* [[Alrik Maurenbrecher]] erhält die Brückenbaronie [[Eberkopf]] als Lehen.&lt;br /&gt;
* Verschiedene Gruppen putschen im [[Missionarsaufstand]] gegen den [[Richard I.|König]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Oktober ===&lt;br /&gt;
* Der [[König]] entschließt sich den langjährigen Friedensvertrag mit den [[Branos]] einseitig aufzukünigen. Alle Verpflichtungen sind damit hinfällig und alle gefangenen Branosmissionare werden als Feinde und Verräter hingerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== November ===&lt;br /&gt;
* Bei [[Fuxburg]] findet die &#039;&#039;Schlacht um Fuxburg&#039;&#039; am Morgen des zehnten Tages statt. Sie stellte den vorläufigen Höhepunkt des [[Missionarsaufstand]]s und endet mit der Befreiung der Hauptstadt von den Putschisten. &lt;br /&gt;
* [[Ludmila van Blaugrund]] wird bei der Schlacht von Fuxburg im Zweikampf von [[König]] [[Richard I.]] enthauptet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4728</id>
		<title>1223</title>
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		<updated>2024-06-24T17:29:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
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== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Die Konsolidierungsphase zieht sich durch das ganze Jahr. Es werden Gerüchte über geänderte Pläne des Königshauses in Bezug auf den Branosfeldzug laut, doch noch weiß niemand genaueres.&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] bezieht die Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an die Baronie [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „{| border=&amp;quot;0&amp;quot; | &amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt; | style=&amp;quot;vertical-align:top; border-right: 1px solid #006699; padding-right: 10px;&amp;quot; | &amp;lt;&amp;lt; 1224 &amp;lt;!-- rechte Spalte…“&lt;/p&gt;
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[[1225|1225 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Eberkopf&amp;diff=4725</id>
		<title>Eberkopf</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Eberkopf&amp;diff=4725"/>
		<updated>2024-06-24T17:20:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „Die kleine Brückenbaronie Eberkopf liegt in der Nähe der morkanischen Küste an der Grenze zwischen den Fürstentümern Zwetermark und Nordermark an …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die kleine Brückenbaronie Eberkopf liegt in der Nähe der morkanischen Küste an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]] an dem kleinen Fluss [[Achser]]. Es handelt sich lediglich um eine alte Holzbrücke über den Fluss und die Lehensrechte umfassen alle Zölle, die für die Instandhaltung der Brücke und den Unterhalt des Freiherrn erforderlich sind. Im Jahr 1219 wurde die Baronie dem Oberst der Fuchsberger Garde [[Alrik Maurenbrecher]] als Lohn für seine jahrelangen treuen Dienste zugeschlagen. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich die Baronie [[Weitenbach]] seines guten Freundes [[Lukas Steinhauer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab dem Jahr 1222 finden umfangreiche Umbauarbeiten auf dem Gebiet der Baronie statt und bedingt durch die Erhebung von Maurenbrecher zum Reichsritter werden eine nahe Wassermühle sowie einige Hufen Land dem Gebiet der Baronie hinzugefügt. Die alte Holzbrücke wird derzeit durch einen Staudamm ersetzt, welcher in Zukunft die Mühle mit Wasser versorgen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maurenbrecher scheut keine Mühen, um diese Bauvorhaben zügig umsetzen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Baronie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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