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	<title>Morkan-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Adel&amp;diff=4925</id>
		<title>Adel</title>
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		<updated>2026-08-26T06:04:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Rangfolge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der &#039;&#039;&#039;Adel&#039;&#039;&#039; im [[Königreich Morkan]] wurde durch die Krönung [[Richard I.]] konstituiert. Man unterscheidet zwischen Hochadel, Landadel und dem Titularadel. Die Auflistung verwendet der Einfachheit halber nur die männlichen Bezeichnungen; weibliche Besetzungen gelten nicht als besonders ungewöhnlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsgruppen ==&lt;br /&gt;
=== Hochadel ===&lt;br /&gt;
Zum Hochadel (Hohem Adel) zählen regierende sowie standesherrliche Adelsgeschlechter. Er umfasst die Titel König, Fürst und Herzog. Die Inhalber dieser Adelstitel haben wichtige Positionen und Aufgaben im [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Landadel ===&lt;br /&gt;
Der Landadel umschreibt alle Adelsgeschlechter, die ein Land regieren und Abgaben von der Bevölkerung nehmen dürfen. Er umfasst Graf, Freiherr, Reichsritter und Ritter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Titularadel ===&lt;br /&gt;
Zum Titularadel gehören im Königreich Morkan all die Adelsränge, die kein eigenes Land/Lehen haben. Dadurch besitzten sie meist kein großes Einkommen und müssen sich anderweitig verdingen. Zum Titularadel gehören Junker, Knappe und Edeldame.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rangfolge ==&lt;br /&gt;
Im Wesentlichen gibt es die folgenden [[:Kategorie:Adelstitel|Adelstitel]] (in absteigender Folge):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[König]]&lt;br /&gt;
*[[Herzog]]&lt;br /&gt;
*[[Fürst]]&lt;br /&gt;
*[[Graf]]&lt;br /&gt;
*[[Reichsritter]]&lt;br /&gt;
*[[Freiherr]]&lt;br /&gt;
*[[Ritter]]&lt;br /&gt;
*[[Edeldame]]/[[Edelherr]]&lt;br /&gt;
*[[Junker]]&lt;br /&gt;
*[[Knappe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsrecht ==&lt;br /&gt;
Die Rechte und Pflichten des Adels sind im königlichen Edikt 37: [[Lehensrecht]] geregelt.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4900</id>
		<title>Kupfertsteg</title>
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		<updated>2026-08-09T17:35:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Link die 333te&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft Nordermark in der Baronie [[Rattingen]]. Sie gehört mit [[Fischersheim]] und [[Norderkap]] zu den drei nördlichsten Siedlungen des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kupfersteg ist nicht nur die Hauptstadt der Baronie Rattingen, sondern auch bekannt als streitkräftegemeinsames Aubildungszentrum der [[Kompanie Kupfersteg]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist Kupfersteg die Heimat des [[Kupfersteger Flunsch Club]] (KFC). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Kupfersteg}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den bekanntesten Ereignissen der jüngeren Vergangenheit gehört die Rückeroberung Kupferstegs nach dem Branoseinfall von [[1220]] durch die [[Militär|morkanischen Streitkräfte]]. Von regionaler Bedeutung war die versehentliche Sprengung des sogenannten Bussi Hügels im Rahmen einer Übung der Streitkräfte. Aufgrund der Überdosierung des Sprengsatzes gibt es dort nur noch eine als Grabschgraben bekannte Senke.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<title>Kupfertsteg</title>
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		<updated>2026-08-09T17:31:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Link angepasst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft Nordermark in der Baronie [[Rattingen]]. Sie gehört mit [[Fischersheim]] und [[Norderkap]] zu den drei nördlichsten Siedlungen des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kupfersteg ist nicht nur die Hauptstadt der Baronie Rattingen, sondern auch bekannt als streitkräftegemeinsames Aubildungszentrum der [[Kompanie Kupfersteg]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist Kupfersteg die Heimat des [[Kupfersteger Flunschclub|Kupfersteger Flunschclubs]] (KFC). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den bekanntesten Ereignissen der jüngeren Vergangenheit gehört die Rückeroberung Kupferstegs nach dem Branoseinfall von [[1220]] durch die [[Militär|morkanischen Streitkräfte]]. Von regionaler Bedeutung war die versehentliche Sprengung des sogenannten Bussi Hügels im Rahmen einer Übung der Streitkräfte. Aufgrund der Überdosierung des Sprengsatzes gibt es dort nur noch eine als Grabschgraben bekannte Senke.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Kupfersteg}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[index.php?title=Kategorie:Siedlung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Rattingen&amp;diff=4893</id>
		<title>Rattingen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Rattingen&amp;diff=4893"/>
		<updated>2026-08-09T17:22:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Kategorie Baronie erneuert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Rattingen&#039;&#039;&#039; ist eine [[Baronie]] im [[Fürstentum]] [[Nordermark]]. In ihr liegt die [[Siedlung]] [[Kupfertsteg|Kupfersteg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Baronie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<title>Rattingen</title>
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		<updated>2026-08-09T17:21:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Link angepasst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Rattingen&#039;&#039;&#039; ist eine [[Baronie]] im [[Fürstentum]] [[Nordermark]]. In ihr liegt die [[Siedlung]] [[Kupfertsteg|Kupfersteg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[index.php?title=Kategorie:Baronie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<title>Große Bastion</title>
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		<updated>2026-08-09T17:15:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| colspan=&amp;quot;2&amp;quot; align=&amp;quot;center&amp;quot; |[[Bild:Große Bastion.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Große Bastion&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Lage:&lt;br /&gt;
| [[Südlichen Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| unbewohnt&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Politische Zugehörigkeit:&lt;br /&gt;
| unbesiedelt&lt;br /&gt;
|----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 10.700 km² (Vergleichsgröße Kärnten)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<title>Lorkan</title>
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		<updated>2026-08-09T17:14:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| colspan=&amp;quot;2&amp;quot; align=&amp;quot;center&amp;quot; |[[Bild:Lorkan.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Lorkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Lage:&lt;br /&gt;
| [[Südliche Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| eine Siedlung von Schiffsbrüchigen &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Politische Zugehörigkeit:&lt;br /&gt;
| in Gesprächen mit Abgesandten König [[Richard I.|Richards]]&lt;br /&gt;
|----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 1.700 km² (Vergleichsgröße Lesbos)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Insel &#039;&#039;&#039;Lorkan&#039;&#039;&#039; ist Teil der südlichen Skabatillen und war lange Zeit völlig unerforscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr [[1220]], während des Bürgerkrieges auf der Hauptinsel [[Morkan]], wurden händeringend Rohstoffe und Nahrung für die königstreuen Truppen und Bürger gesucht. Dabei wurde auf Lorkan eine Gruppe Schiffbrüchiger gefunden, die hier seit einigen Wochen aushielten. Nachdem sie erfuhren, dass im [[Königreich Morkan]] neue [[Siedler]] immer gerne gesehen sind, entschlossen sie sich dort zu bleiben und sich eine neue Heimat auf zu bauen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Bis auf die Anfänge einer Selbstversorgung, gibt es noch keine nennenswerte Besiedlung oder Wirtschaft auf der Insel. Aber das gute Klima und die Hänge vulkanischen Ursprungs bieten eine gute Möglichkeit Tee zu kultivieren, der dort in einigen wilden Formen vorkommt. Zur Vermarktung wurde von den Lorkanern bereits eine eigene Gesellschaft, die [[lorkanische West Morkan Handelsgesellschaft]], gegründet.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Heinzland&amp;diff=4888</id>
		<title>Heinzland</title>
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		<updated>2026-08-09T17:13:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| colspan=&amp;quot;2&amp;quot; align=&amp;quot;center&amp;quot; |[[Bild:Heinzland.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Heinzland&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Lage:&lt;br /&gt;
| [[Südlichen Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| unbewohnt&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Politische Zugehörigkeit:&lt;br /&gt;
| unbesiedelt&lt;br /&gt;
|----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 1.700 km² (Vergleichsgröße Skye)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entdecker der Insel Heinz Gutenschlick zog 1205 mit seiner Familie auf die Insel. Mit einigen anderen wollten Sie hier eine Siedlung aufbauen. Nach einem großen Streit reduzierte sich die Siedleranzahl erheblich. Wenige Wochen später zwang eine Seuche (vermutliche eine Art von Schafsfieber) die restlichen Siedler die Insel aufzugeben. Die Ruinen des Dorfes Heinzstadt kann man bish heute von der Kuste aus erkenen. Angeblich sollen dort die Seuchenopfer spucken.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kr%C3%A4heninsel&amp;diff=4887</id>
		<title>Kräheninsel</title>
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		<updated>2026-08-09T17:11:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| colspan=&amp;quot;2&amp;quot; align=&amp;quot;center&amp;quot; |[[Bild:Kräheninsel.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Kräheninsel&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Lage:&lt;br /&gt;
| [[Atollskabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| unbewohnt&lt;br /&gt;
|----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 18.600 km² (Vergleichsgröße Sachsen)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Insel hat Ihren Namen auf Grund der vielen Krähen, welche an der Küste vorkommen, erhalten.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=N%C3%B6kkan_(Insel)&amp;diff=4886</id>
		<title>Nökkan (Insel)</title>
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		<updated>2026-08-09T17:10:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; &lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| colspan=&amp;quot;2&amp;quot; align=&amp;quot;center&amp;quot; |[[Bild:Nökkan.jpeg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Nökkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Lage:&lt;br /&gt;
| [[Atollskabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| Sielder&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Politische Zugehörigkeit:&lt;br /&gt;
| Königreich Morkan&lt;br /&gt;
|----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 15.000 km² (Vergleichsgröße Schleswig Holstein)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Insel &#039;&#039;&#039;Nökkan&#039;&#039;&#039; &#039;&#039;(manchmal auch Nögern, Nögkahn oder Nörkahn)&#039;&#039; gehört zu den [[Atollskabatillen]] und auf ihr erstreckt sich das [[Fürstentum]] [[Nökkan (Fürstentum)|Nökkan]] ein Teil des [[Königreich Morkan]]. Die Insel liegt an der [[Perlenbucht]] und wurde vor der Besiedlung ausschließlich vom [[Stamm der fröhlichen Flundern]] und dem [[Stamm der hinkenden Albatrosse]] bewohnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geographie ==&lt;br /&gt;
Der Fluss [[Nöcker]] Teil den Hauptteil der Insel auf. [[Nogger]] als größte Stadt der Insel liegt an der Mündung des Nöcker. Nach dem Nöcker wurde auch die [[Nöcker (Baronie)|Baronie]] im Zentrum der Insel benannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kultur ==&lt;br /&gt;
Die dort ansässigen Siedler sind von einem besonderen Schlag, was sich zum Beispiel in Liedern wie &amp;quot;[[An der Küste von Nögern]]&amp;quot; zeigt. Besonders an der Küste sind viele kulturelle Einflüsse der Schifffahrt zu spüren. Dies zeigt sich sowohl in der Farbwahl als auch in der Sprache. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anbindung zum Königreich ==&lt;br /&gt;
Zwischen Nökkan und [[Morkan (Insel)|Morkan]] besteht eine regelmässige Schiffsverbindung quer durch die Perlenbucht. Zur schnelleren Anbindung ans Königreich wurde im Jahr [[1210]] durch [[Arion von Dorenburg]] der erste [[Iter Magia]] in der Nähe von [[Hundskopf]] errichtet. Der Iter Magia steht jedoch nur ausgewählten Personen zur Verfügung. Besonders Personen im Dienste des Königs nutzen diesen Weg um schnell zwischen Morkan und Nökkan zu reisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[index.php?title=Kategorie:Insel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=N%C3%B6kkan&amp;diff=4885</id>
		<title>Nökkan</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=N%C3%B6kkan&amp;diff=4885"/>
		<updated>2026-08-09T17:09:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Nökkan&#039;&#039;&#039; ist der Name von&lt;br /&gt;
* der [[Nökkan (Insel)|Insel Nökkan]]&lt;br /&gt;
* dem [[Nökkan (Fürstentum)|Fürstentum Nökkan]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Morkan_(Insel)&amp;diff=4884</id>
		<title>Morkan (Insel)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Morkan_(Insel)&amp;diff=4884"/>
		<updated>2026-08-09T17:08:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|[[Bild:Morkan.fr.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Morkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Position:&lt;br /&gt;
| [[zentrale Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 281.000 Km² (Vergleichgröße Großbritanien/Italien)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Die Insel &#039;&#039;&#039;Morkan&#039;&#039;&#039; ist die größte Insel der [[Skabatillen]].&lt;br /&gt;
Auf der Hauptinsel befindet sich ein Großteil des [[Königreich Morkan]] zudem befindet sich hier das Hauptsiedlungsgebiet der [[Eredhen]] und der [[Branos]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lakan&amp;diff=4883</id>
		<title>Lakan</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lakan&amp;diff=4883"/>
		<updated>2026-08-09T17:07:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In die Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|[[Bild:Walkan.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Lakan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Position:&lt;br /&gt;
| [[nördliche Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| Unbewohnt&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 9.070 km² (Vergleichsgröße Zypern)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Lakan&#039;&#039;&#039; ist eine Insel der [[Nördliche Skabatillen|nördlichen Skabatillen]].&lt;br /&gt;
Lakan ist bisher unbesiedelt. Es scheint auch werder Branos noch Ereden zu geben.&lt;br /&gt;
Durch die [[Steile Passage]] und den [[Muhaha-Strudel]] ist Lakan fast nur vom Westen her, von offener See zu erreichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstiges ===&lt;br /&gt;
* Eine Schnicke der [[Marine|Königlichen Flotte]] trägt den Namen der Insel.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Walkan&amp;diff=4882</id>
		<title>Walkan</title>
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		<updated>2026-08-09T17:06:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Zur Kategorie &amp;quot;Insel&amp;quot; hinzugefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|[[Bild:Lakan.jpg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Walkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Position:&lt;br /&gt;
| [[nördliche Skabatillen]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bewohner:&lt;br /&gt;
| Unbewohnt&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Größe:&lt;br /&gt;
| ca. 7.600 km² (Vergleichsgröße Kreta)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Walkan&#039;&#039;&#039; ist eine Insel der [[Nördliche Skabatillen|nördlichen Skabatillen]].&lt;br /&gt;
Walkan ist bisher unbesiedelt. Es scheint auch werder Branos noch Ereden zu geben.&lt;br /&gt;
Durch die [[Ostwindenge]] und den [[Muhaha-Strudel]] ist Walkan fast nur vom Osten, von offener See zu erreichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstiges ===&lt;br /&gt;
Eine Schnicke der [[Königliche Flotte|königlichen Flotte]] trägt den Namen der Insel.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Bekannte_Geschichte_der_Branos&amp;diff=4881</id>
		<title>Bekannte Geschichte der Branos</title>
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		<updated>2026-08-09T17:01:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Neue Links eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Die Anfänge===&lt;br /&gt;
Wenig ist über die Anfänge der Branos auf der Insel Morkan bekannt. Die Forschungsreisen und gesammelten Berichte verschiedener Siedler, die sich näher mit dem Volk der Eredhen befasst haben, lassen darauf schließen, dass die Eredhen einst das einzige Volk auf der Insel Morkan waren. Sie verfügten über eine Hochkultur, die alles was die naturliebenden Eredhen heute besitzen, erbauen oder erschaffen können, weit in den Schatten stellt. Als diese Kultur ihren Höhepunkt erreichte, tauchten eines Tages die Branos auf und alles änderte sich binnen weniger Jahre. Es ist nicht bekannt wie die Branos dies anstellten, aber sie zerschlugen die Kultur und die gesamte Vorgeschichte der Eredhen und halten diese seither in einem sklavenartigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer eigenen Kultur. Eredhen dienen ihnen seit damals nur als Wirte für die Schädlinge, die sie ihnen einsetzen, um sie ebenfalls zu Branos zu machen. Mittlerweile ist die eredhische Kultur soweit verschwunden, dass die Branos sie sich meist selbst überlassen, da keine Gefahr von ihnen für die Branos ausgeht. Von Zeit zu Zeit kommen sie dann in die eredhischen Ansiedlungen um Wirtskörper für ihr Volk abzuholen. Diese Eredhen sieht man dann allenfalls noch als blaulippige Branos zurückkehren. Da von den Errungenschaften der Eredhen mittlerweile nur noch so wenig auf Morkan zu finden ist, gehen die Forscher davon aus, dass diese Ereignisse schon Jahrhunderte zurück liegen. Seit damals haben die Branos die ganze Insel Morkan mit den schwarzen Obelisken bedeckt, die sie benötigen, um die einfachen Krieger ihres Volkes zu steuern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Erste Kontakte zu den Siedlern===&lt;br /&gt;
Im Jahre [[1205]] hatten die Siedler zunächst nur Kontakte zu den friedliebenden Eredhen geknüpft und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit allzu großem Widerstand gerechnet. Es gab ein böses Erwachen, als die Branos im elften Monat die Siedlung &amp;quot;Arthurs Hütte&amp;quot; überfielen und die dort ansässigen Siedler fast alle umbrachten. Aus heutiger Sicht haben die Branos die Siedler wohl für Eredhen gehalten, die über wesentlich weiter entwickelte Waffen und Werkzeuge verfügten. Für die eher kurzsichtigen Branos muss dies als Gefahr für ihre Herrschaft über die Insel interpretierbar gewesen sein. In der Zeit danach brach der Krieg zwischen den Siedlern und den Branos aus, welcher bis zum Friedensschluss im Jahr [[1215]] andauern sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Der lange Konflikt===&lt;br /&gt;
Der Krieg mit den Siedlern stellt für die Geschichte der Branos einen Wendepunkt dar. Nicht nur gelang es den Siedlern ihnen weite Landstriche auf der Westseite der Insel abzunehmen und ihren einfachen Kriegern durch Umpolung der Obelisken den Zugang zu verwehren. Mittlerweile scheint es Anzeichen dafür zu geben, dass die Branos gegen Eredhen und Siedler gleichermaßen kämpfen müssen. Es gibt die Theorie, dass der Versuch des Friedensschlusses im Jahr [[1215]] auf diese Doppelbelastung der branosischen Streitkräfte zurückzuführen ist.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4880</id>
		<title>Kupfertsteg</title>
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		<updated>2026-08-09T16:52:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Historische Fakten eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft Nordermark in der Baronie [[Rattingen]]. Sie gehört mit [[Fischersheim]] und [[Norderkap]] zu den drei nördlichsten Siedlungen des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kupfersteg ist nicht nur die Hauptstadt der Baronie Rattingen, sondern auch bekannt als streitkräftegemeinsames Aubildungszentrum der [[Kompanie Kupfersteg]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist Kupfersteg die Heimat des [[Kupfersteger Flunschclub|Kupfersteger Flunschclubs]] (KFC). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den bekanntesten Ereignissen der jüngeren Vergangenheit gehört die Rückeroberung Kupferstegs nach dem Branoseinfall von [[1220]] durch die [[Militär|morkanischen Streitkräfte]]. Von regionaler Bedeutung war die versehentliche Sprengung des sogenannten Bussi Hügels im Rahmen einer Übung der Streitkräfte. Aufgrund der Überdosierung des Sprengsatzes gibt es dort nur noch eine als Grabschgraben bekannte Senke.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4879</id>
		<title>1225</title>
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		<updated>2026-08-09T16:45:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In Jahresübersicht eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mai ==&lt;br /&gt;
* Gründung der [[Kleinenbacher Handels- und Entwicklungsgesellschaft]] in [[Kleinenbach]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dezember ==&lt;br /&gt;
* Der Jahreszensus erbringt einen deutlichen Bevölkerungszuwachs um ca. 50000 neue Einwohner im [[Königreich Morkan]] die Gesamtzahl der Bevölkerung wächst damit auf 205750 an. Die meisten sind Neu-Siedler die sich dem Königreich nach Beendigung des Missionarsaufstandes angeschlossen haben. Der Bevölkerungsanteil der Eredhen schrumpft leicht um 1% (von 10% auf 9%), dennoch wächst die Anzahl der Eredhischen Bewohner des Königreiches auf 18575 Personen an. Die Anteile der Eredhen, die dabei noch an den alten Stammesstrukturen festhält schrumpft jedoch signifikant auf 3% der Gesamtbevölkerung (von 6%). Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Erstarken der eredhischen Hoheschamanin und dem diplomatischen Austausch zwischen den Siedlern und der Hoheschamanin. Viele alteingesessene Eredhen verlassen das Königreich nach Norden.&lt;br /&gt;
* Durch die zunehmende Anzahl an morkanischen Adligen sieht sich der Königshof angespornt eine rechtliche Regelung für deren Rechte und Pflichten zu etablieren. Diese findet Eingang in das königliche Edikt 37:[[Lehensrecht]].&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1224&amp;diff=4878</id>
		<title>1224</title>
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		<updated>2026-08-09T16:44:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In Jahresübersicht eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;0&amp;quot;&lt;br /&gt;
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[[1223|&amp;lt;&amp;lt; 1223]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[1225|1225 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== März ==&lt;br /&gt;
* In ganz Morkan finden sogenannte &amp;quot;Landwehr&amp;quot; Übungen statt, welche die Bevölkerung und die Truppen auf den Feldzug gegen die Branos im Osten vorbereiten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verkünden, dass die lange erwartete diplomatische Expedition ins Reich der eredhischen Hoheschamanin im September 1224 stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Die diplomatische Expedition in das Reich der eredhischen Hoheschamanin erbringt folgende Ergebnisse:&lt;br /&gt;
** Rückgabe der Stadt Norderkap an das Königreich Morkan unter der Bedingung, dass den Bewohnern kein Leid geschieht.&lt;br /&gt;
** Freier Zugang der Eredhen zum Steinbruch bei Steinhaus inklusive eines Bereiches rund um den Steinbruch, der von eredhischen Pilgern frei und ohne Kontrolle genutzt werden kann.&lt;br /&gt;
** Waren die von und nach Steinhaus gebracht werden, dürfen von den Siedlern geprüft werden.&lt;br /&gt;
** Ein offizielles militärisches Bündnis wird nicht geschlossen, aber die Eredhen schließen nicht aus, dass dies in Zukunft noch erfolgen kann.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4877</id>
		<title>1223</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1223&amp;diff=4877"/>
		<updated>2026-08-09T16:44:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In Jahresübersicht eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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[[1222|&amp;lt;&amp;lt; 1222]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[1224|1224 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Februar ==&lt;br /&gt;
* Das Königreich befindet sich in einer längeren Konsolidierungsphase. Die Verluste in der Bevölkerung durch den Überfall der [[Branos]] auf den Norden des Königreiches können durch die andauernde Zuwanderung über Fuxhafen wieder ausgeglichen werden. Es stellt sich langsam wieder eine Art Normalität ein, geprägt jedoch von der ständigen Bedrohung durch weitere Einfälle der Branos. Trotz dieser Bedrohung ist die Attraktivität des sehr freiheitlich orientierten Morkans für Einwanderer ungebrochen und niemals steht die Zeltsiedlung außerhalb von Fuxhafen, wo sich die Neulinge sammeln, dauerhaft leer.&lt;br /&gt;
* Die Vorbereitungen für weitere Eroberungen im Süden der Insel erweisen sich als Daueraufgabe für das Königreich. Die Rückeroberung des Nordens hat viele gute Soldaten gekostet. Ganze Kompanien der Grenzwacht müssen neu aufgebaut und durch erfahrene Soldaten unterstützt werden. Es ist eine schwierige Aufgabe, welche die Kapazitäten der [[Fuchsberger Garde|Garde]], [[Grenzwacht]] und der [[Reserve]] für die nächsten Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen wird, zumal gleichzeitig das Königreich wieder gegen unerwartete Invasionen der Branos abgesichert werden muss.&lt;br /&gt;
* Der Königshof bereitet weitreichende Investitionen in die Befestigungen des Königreiches, sowie den Ausbau der Infrastruktur vor. Die Anzahl der [[Reichsstraße|Reichsstraßen]], welche die einzelnen Siedlungen miteinander verbinden, soll erhöht werden und bisher schwer zugängliche Bereiche des Königreiches sollen für das Militär besser erreichbar gemacht werden, damit man stets schnell auf Bedrohungen reagieren kann. Zusätzlich sollen entlang der Straßen befestigte Signalfeuertürme entstehen, mit deren Hilfe man schneller von solchen Bedrohungen erfahren kann. Die Grenzfestungen werden erneut verstärkt. Aus den bisherigen Holzforts und Motten entwickeln sich langsam aber sicher echte Burgen mit entsprechenden steinernen Wehren. Die Verbesserung der Beziehungen mit den Zwergenreichen trägt dazu bei, dass diese Baumaßnahmen gut voran kommen, dennoch wird es Jahre in Anspruch nehmen das Königreich gegen die äußere Bedrohung der Branos zu sichern.&lt;br /&gt;
* Die Beziehungen zur eredhischen [[Hoheschamanin]] konnten bisher noch nicht normalisiert werden. Es gestaltet sich für den Königshof bisher schwierig Bürger zu finden, die auf eine diplomatische Mission entsandt werden können. Den Morkanern fehlt es im Augenblick schlicht an Interesse diese Aufgabe wahrzunehmen, da sie mit vielen anderen Problemen befasst sind. [[Richard I.]] beschränkt sich daher auf einen regen Briefwechsel mit der Hoheschamanin, um bestimmte strittige Punkte rasch aus der Welt schaffen zu können. Von diesem Briefwechsel dringen bisweilen auch Informationen bis zum einfachen Volk Morkans durch. Teils initiiert durch das Königshaus selbst, teils von missgünstigen Elementen durchgestochene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verlautbaren, dass der Angriff auf die [[Branos]] nun stattdessen in den Osten gehen wird. Es geht um die Befreiung eines Gebietes zwischen den Flüssen [[Ipper]] im Süden und der [[Rothe]] im Norden. Als Begründung wird angegeben, dass dies das Gebiet der verräterischen [[Branoskönigin]] ist, die den Friedensvertrag von 1215 abgeschlossen und gebrochen hatte. Zudem ist das Gebiet besser zu verteidigen und beinhaltet fruchtbare Böden zur Besiedlung. Als Vorbereitung wird die Durchführung umfangreicher Übungen für die Truppen und die Bevölkerung angekündigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== November ==&lt;br /&gt;
* Baron Sir Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] widmet sich den Umbauarbeiten in der Baronie [[Eberkopf]]. Diese befindet sich am Fluss [[Achser]] in der Nähe der morkanischen Küste und grenzt an das Lehen [[Kleinenbach]] von [[Lukas Steinhauer]]. Beide liegen an der Grenze zwischen den Fürstentümern [[Zwetermark]] und [[Nordermark]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1222&amp;diff=4876</id>
		<title>1222</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1222&amp;diff=4876"/>
		<updated>2026-08-09T16:43:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: In Jahresübersicht eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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[[1221|&amp;lt;&amp;lt; 1221]]&lt;br /&gt;
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[[1223|1223 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Anlässlich des Jubiläums des Festes der Drachen im Jahr 1222 erlaubt sich [[Richard I.]] einen langerwarteten Besuch auf dem Fest. Neben zahlreichen Ehrungen findet ein ausgelassenes Bankett mit anschließender Mondscheinverkostung statt. Auch die Academia Res Publica eröffnet angesichts dieses Ehrentages einmalig erneut ihre Pforten.&lt;br /&gt;
* Zurück in [[Fuxburg]] erreicht den König ein unerwarteter Brief aus dem Norden des Königreiches. Die eredhische Hoheschamanin bittet um Gespräche in der Angelegenheit der ehemals morkanischen Siedlung Norderkap und dem künftigen Status der morkanisch eredhischen Beziehungen.&lt;br /&gt;
* [[Alrik Maurenbrecher]] wird vom König zum [[Reichsritter]] geschlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* [[Daike Hildebrandt]] wird neue [[Gildenmeister|Gildenmeisterin]] der [[Söldnergilde]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober ==&lt;br /&gt;
* In [[Steinhaus]] wird eine alte Ritualstätte der [[Eredhen]] wieder entdeckt und durch die [[Academia Res Publica|Volksakademie]] untersucht.&lt;br /&gt;
* Die [[KFS Fuxburg]], die [[KFS Nordkhan]] und die [[KFS Lorkan]] gehen in [[Fuxhaven]] nach verzögerter Fertigstellung vom Stapel. Zu diesem Anlass veranstaltet die Stadt ein großes Hafenfest und viele neue Seesoldaten und Seefahrer der [[Marine]] werden vereidigt.&lt;br /&gt;
* Das Königshaus gibt bekannt, dass für eine diplomatische Mission in den Norden des Königreiches Bürger mit gutem Leumund gesucht werden. Es geht darum Kontakt mit den Gesandten der eredhischen Hoheschamanin herzustellen und über die bereits erwähnten diplomatischen Fragestellungen zu beraten.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1221&amp;diff=4875</id>
		<title>1221</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1221&amp;diff=4875"/>
		<updated>2026-08-09T16:41:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Link zur Jahresübersich beigefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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[[1220|&amp;lt;&amp;lt; 1220]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
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[[1222|1222 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== April ===&lt;br /&gt;
* Die Straßen werden langsam wieder begehbar und es werden zahlreiche Patrouillen entsandt, um die von den [[Branos]] besetzte [[Nordermark]] zu erkunden&lt;br /&gt;
* Es wird festgestellt, dass die [[Branos]] verzweifelt versuchen kleinen Gruppen von Wanderern aufzulauern. Überall wurden Schleichwege für Hinterhalte entlang der Hauptstraßen gelegt.&lt;br /&gt;
* Scheinbar war die erwartete Ausbeute im Norden an potentiellen Wirten nicht groß genug, um den Bedarf der [[Branos]] zu stillen. Die schnelle Warnung in [[Fischersheim]] durch den Erkundungstrupp, der [[Kompanie Kupfersteg|Kupfersteg]] im Juli [[1220]] untersuchen sollte, dürfte der Grund hierfür sein. Dennoch werden mehrere Patrouillen überwältigt und kehren nicht zurück.&lt;br /&gt;
* Der [[König]] ist fest entschlossen seine vorhandenen Truppen zu einem schnellen Sieg über die [[Branos]] im Norden zu führen. Er erlässt ein Dekret, welches den [[Baron]] [[Oberst]] [[Alrik Maurenbrecher]] mit umfassenden Vollmachten zur Aufstellung einer Angriffstruppe gegen die Branos im Norden ausstattet. Schnell beginnt die Planung für eine Offensive, die zur Rückeroberung des Nordens und zur Zerstörung des Obelisken bei [[Kupfersteg]] führen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== August ===&lt;br /&gt;
* [[Oberst]] [[Alrik Maurenbrecher]] setzt seinen Plan zur Rückeroberung des Nordens in die Tat um. Er selbst führt eine kleine Angriffstruppe mit Hilfe des Großmeisters [[Arion von Dorenburg]] über das magische Transportnetz [[Iter Magia]] direkt hinter die feindlichen Linien zum Obelisken, den die [[Branos]] in [[Kupfersteg]] aufgestellt haben. Mit Arions Hilfe gelingt es diesen Obelisken unter zahlreichen Schwerstverwundeten wieder umzupolen. Die Herrschaft der Branos im Norden ist damit erneut beendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Oktober ===&lt;br /&gt;
* Beim Versuch die Siedlung [[Norderkap]] für das [[Königreich Morkan]] zurück zu gewinnen wird die Grenzwachtkompanie XV unter [[Hauptmann]] Jan van der Böhm unverrichteter Dinge vom Stadtrat zurückgeschickt. Dieser gibt ihm eine Note für den [[König]] mit in der er den Anschluss Norderkaps an das Reich der eredhischen [[Hoheschamanin]] zu Protokoll gibt. Die Begründung lautet, dass diese die Siedlung Norderkap im Gegensatz zum König vor den Branos beschützt habe. Daher sehe der Rat von Norderkap alle früheren Verträge und Schwüre mit dem Königreich für Null und Nichtig an und verbleibe auch nach Ende der Bedrohung durch die Branos im Norden im Reich der Hoheschamanin. &lt;br /&gt;
* Tatsächlich fand Hauptmann Jan van der Böhm die Stadt durch eredhische Truppen besetzt, aber durchaus ruhig und friedlich vor. Es war kein sichtbarer Zwang auf die Bewohner ausgeübt worden.&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Jahresübersicht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4874</id>
		<title>Kupfertsteg</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4874"/>
		<updated>2026-08-09T16:39:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Fortschreibung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft Nordermark in der Baronie [[Rattingen]]. Sie gehört mit [[Fischersheim]] und [[Norderkap]] zu den drei nördlichsten Siedlungen des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kupfersteg ist nicht nur die Hauptstadt der Baronie Rattingen, sondern auch bekannt als streitkräftegemeinsames Aubildungszentrum der [[Kompanie Kupfersteg]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist Kupfersteg die Heimat des [[Kupfersteger Flunschclub|Kupfersteger Flunschclubs]] (KFC). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den bekanntesten Ereignissen der jüngeren Vergangenheit gehört die Rückeroberung Kupferstegs nach dem Branoseinfall von  &lt;br /&gt;
[[index.php?title=Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4873</id>
		<title>Kupfertsteg</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4873"/>
		<updated>2026-08-09T16:33:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Fortsetzung der Neufassung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft Nordermark in der Baronie Rattingen. Sie gehört mit [[Fischersheim]] und [[Norderkap]] zu den drei nördlichsten Siedlungen des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]]. &lt;br /&gt;
[[Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4872</id>
		<title>Kupfertsteg</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Kupfertsteg&amp;diff=4872"/>
		<updated>2026-08-09T16:28:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Beginn des Artikels.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Ortschaft Kupfersteg liegt in der Markgrafschaft &lt;br /&gt;
[[index.php?title=Kategorie:Siedlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Glaubensrat&amp;diff=4809</id>
		<title>Glaubensrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Glaubensrat&amp;diff=4809"/>
		<updated>2025-12-22T07:33:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== Auftrag und Entstehung== Die zunehmende Anzahl an Religionen im Königreich Morkan führt bisweilen zu Konflikten zwischen den teils gegensätzlichen Glaubensgemeinschaften. Um diese Konflikte im Sinne des Königreiches auflösen zu können hat der königliche Hof im Jahre 1225 die Gründung eines Glaubensrates in Auftrag gegeben. Dieser soll die wichtigsten Religionsgemeinschaften an einem Tisch und an einem Ort versammeln.…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Auftrag und Entstehung==&lt;br /&gt;
Die zunehmende Anzahl an Religionen im [[Königreich Morkan]] führt bisweilen zu Konflikten zwischen den teils gegensätzlichen Glaubensgemeinschaften. Um diese Konflikte im Sinne des Königreiches auflösen zu können hat der königliche Hof im Jahre 1225 die Gründung eines Glaubensrates in Auftrag gegeben. Dieser soll die wichtigsten [[Religionen Morkans|Religionsgemeinschaften]] an einem Tisch und an einem Ort versammeln. Dieser Ort ist die Stadt [[Fuxburg]]. &lt;br /&gt;
Der königliche Hof möchte, dass der Rat den Hof in Religionsfragen berät und zur Konfliktlösung zwischen den Glaubensgemeinschaften beiträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ort ==&lt;br /&gt;
[[Fuxburg]] bietet aufgrund seiner bereits vorhandenen Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise dem [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]], einen idealen Standort zur Verwirklichung des Glaubensrates. Für die Gründungsphase stellen diese Bildungseinrichtungen dem Rat ihre Schulungsräumlichkeiten und Hörsääle zur Verfügung, um die konstituierenden Versammlungen durchzuführen. Für die Zukunft ist jedoch ein eigenes Gebäude am Rathausplatz der Stadt geplant. Hierfür müssten jedoch zunächst andere Gebäude weichen, weswegen darüber noch verhandelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Teilnehmer ==&lt;br /&gt;
Zu den konstituierenden Gründungsmitgliedern des Glaubensrates gehören die Anhänger folgender Religionen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
*[[Eredhen|Verschiedene Schamanen der Eredhen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4808</id>
		<title>Religionen Morkans</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4808"/>
		<updated>2025-12-22T07:17:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Religion und Staat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In Morkan gibt es keine &#039;&#039;&#039;Religionen&#039;&#039;&#039;, die als Staatsreligionen gelten können. Da die meisten Siedler aus Ländern stammen, in denen galt, dass Glauben Privatsache sei, ist diese Anschauung auch im [[Königreich Morkan]] weit verbreitet. Zwar gibt es in den größeren Dörfern vorherrschende Religionen aber diese sind meist sehr regional beschränkt. In den Städten Morkans gibt es sehr viele Glaubensgemeinschaften, so dass man dort auch auf viele kleine Tempel oder Schreine treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine genauere Betrachtung der Religionen in Morkan muss man jedoch zwischen den eingeführten Glaubensrichtungen der Siedler und der einheimischen Religionen unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die „heimischen“ Religionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Eredhen ===&lt;br /&gt;
Forschungen und Beobachtungen der [[Eredhen]] lassen darauf schließen, dass sie eine Form der Naturreligion praktizieren. Dabei scheinen Naturgeister eine zentrale Rolle in ihrer Religion einzunehmen. Es scheint jedoch einen unterschied zwischen Geistern die man ruft und Geistern die man besänftigt zu geben. Den religiösen Zeremonien scheint dabei eine Art Schamane oder Priester vorzustehen. Unklar ist jedoch noch, ob er diese anleitet oder lediglich begleitet. Bisher konnten noch keine Eredischen, geschlossenen Sakralbauten entdeckt werden, Schreine und offene Kultstätten, wie Steinkreise oder Haine, wurden dagegen schon häufig gefunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Branos ===&lt;br /&gt;
Strittig ist bisher unter den Gelehrten, ob die [[Branos]] eine eigene Religion ausüben. Während ein Teil der Gelehrten ihnen die Fähigkeit zur Religiösität grundsätzlich abspricht, verweisen andere darauf, dass alle sprachbegabten Völker (vgl. hierzu die [[Sprachen]] Morkans) dieser Welt eine Religion hervorgebracht oder übernommen haben. Fest steht jedoch, dass bisher keine kultischen Handlungen seitens der Branos beobachtet wurden. Ebenso konnten noch keine eindeutig sakralen Gebäude der Branos entdeckt werden. In der Diskussion über die Religion der Branos wird als häufigstes Argument zur Bestätigung eines Glaubens die Beobachtung genannt, dass Branos im Kampf durchgängig bis in den Tod kämpfen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass die Branos an ein Nachleben glauben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein neuer Aspekt des Branosglaubens wurde mit der Friedensschließung von 1215 offenbar. Die nun in Morkan praktizierenden Branosmissionare locken alle neuen Gläubigen mit dem Versprechen auf das Ende allen Schmerzes und allen Leidens, um sie in ihre Kultur aufzunehmen. Dies stimmt mit der Beobachtung überein, dass Branoskrieger offenbar wenig bis gar keine Schmerzen bei Verletzungen empfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingeführte Religionen ==&lt;br /&gt;
Durch die Einwanderer wurden verschiedene Götter und religiöse Vorstellungen nach Morkan gebracht. Zu beobachten ist, dass die Siedler mit den vielen Glaubensrichtungen pragmatisch umgehen und sich aus der anfänglichen CO-Existenz der Glaubensrichtungen, nun durch die Vermischung der eingeführten und bereits vorhandenen Religionen eine neue Glaubensauffassung entsteht. Zentraler Punkt ist dabei der Glaube an einen Götterpantheon, in dem jeder Gott einen bestimmten Aspekt des Lebens repräsentiert. Neue Götter werden dabei pragmatisch in den Pantheon integriert oder mit bereits bestehenden Göttern gleichgesetzt. Auch der Eredische Glaube an Naturgeister wurde von vielen Siedlern in Teilen übernommen und findet sich in dem Glauben an Küchen-, Hof- und Hausgeister wieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahme hierzu bilden die eingewanderten Zwerge und Elfen die im Regelfall ihren eigenen Volksglauben weiter verfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Götter ===&lt;br /&gt;
Bekannte Götter des [[Morkanischer Pantheon|morkanischen Pantheons]] sind:&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Saphi]]&lt;br /&gt;
*[[Era]]&lt;br /&gt;
*[[Luvo]]&lt;br /&gt;
*[[Jyris]]&lt;br /&gt;
*[[Lorahn]]&lt;br /&gt;
*[[Irmana]]&lt;br /&gt;
*[[Gambrinus]]&lt;br /&gt;
*[[Emara]]&lt;br /&gt;
*[[Svynd]]&lt;br /&gt;
*[[Hilma]]&lt;br /&gt;
*[[Lajios]]&lt;br /&gt;
*[[Auris]]&lt;br /&gt;
*[[Varna]]&lt;br /&gt;
*[[Ambor]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Küchen-, Hof- und Hausgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Bahlamba]], ein Feuergeist&lt;br /&gt;
*[[Tampa]], ein Hofgeist&lt;br /&gt;
*[[Ulumpa]], ein Küchengeist&lt;br /&gt;
*[[Uhlong]], ein Schutzgeist der Schweine&lt;br /&gt;
*[[Quillquah]], ein Geist, der vor Rost bewahrt&lt;br /&gt;
*[[Killag]], ein Schutzgeist der Gemeinschaft und der Reisenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Naturgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Undine]], Geister des Meeres, der Männer verführt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voodoo ===&lt;br /&gt;
Von der [[Krakenschädelinsel]] ausgehend hat sich auch der Voodoo-Glaube in Morkan verbreitet. In der morkanischen Ausprägung nimmt das Hühnchen (Verkörperung des Guten) eine besondere Schutzstellung vor dem Hai (Verkörperung des Bösen) ein. Auf Grund dessen finden in den meisten Ritualen Rum und Hühnchen eine Anwendung. Am  bedeutendsten ist die Gemeinschaft [[AVG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Leute ==&lt;br /&gt;
Durch den pragmatischen Umgang mit dem Glauben sind gewaltsame Glaubenskonflikte in Morkan kaum verzeichnet. Vielmehr akzeptiert der gängige Morkanische Bürger die Existenz vieler Götter im Pantheon, wobei er selbst jedoch nur einem oder einigen wenigen Göttern aktiv huldigt oder Opfer bringt. Die meisten Bürger huldigen ihrem Gott in einem lokalen Tempel oder Schrein. Kleine Hausaltäre sind jedoch nicht ungewöhnlich, aber nicht verbreitet. Weitaus häufiger findet man jedoch kleine Altäre für die Küchen-, Haus- und Hofgeister in den Häusern Morkans.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Staat ==&lt;br /&gt;
Der Staat steht den Religionen, mit einigen Ausnahmen, neutral gegenüber. Daher gibt es keine Staatsreligion und keine Religion wird besonders gefördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält sich der Staat dagegen bei Religionen, deren Glaubensinhalte dem Zusammenleben der Bürger entgegensteht oder die Existenz des Staates in Frage stellt. Ein Verbot einer Glaubensrichtung wird von der [[Königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung|Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung]] ausgesprochen. In der Geschichte des Königreichs wurde bisher nur eine Religion verboten. Gerüchtweise lebt der Glaube jedoch im Verborgenen weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1225 führt der Staat einen [[Glaubensrat]] in der Hauptstadt [[Fuxburg]] ein. Die Teilnehmer setzen sich aus den verschiedenen Religionen des Königreiches zusammen und haben den Auftrag den königlichen Hof in Religionsfragen zu beraten. Außerdem soll der Rat Konflikte zwischen den etablierten Religionen des Königreiches auflösen und somit zur Harmonie im Königreich beitragen. Allen Religionen Morkans steht es frei einen Vertreter in den Rat zu entsenden, um an solchen Diskussionen teilzunehmen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4807</id>
		<title>Religionen Morkans</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Religionen_Morkans&amp;diff=4807"/>
		<updated>2025-12-22T07:17:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Religion und Staat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;In Morkan gibt es keine &#039;&#039;&#039;Religionen&#039;&#039;&#039;, die als Staatsreligionen gelten können. Da die meisten Siedler aus Ländern stammen, in denen galt, dass Glauben Privatsache sei, ist diese Anschauung auch im [[Königreich Morkan]] weit verbreitet. Zwar gibt es in den größeren Dörfern vorherrschende Religionen aber diese sind meist sehr regional beschränkt. In den Städten Morkans gibt es sehr viele Glaubensgemeinschaften, so dass man dort auch auf viele kleine Tempel oder Schreine treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine genauere Betrachtung der Religionen in Morkan muss man jedoch zwischen den eingeführten Glaubensrichtungen der Siedler und der einheimischen Religionen unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die „heimischen“ Religionen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Eredhen ===&lt;br /&gt;
Forschungen und Beobachtungen der [[Eredhen]] lassen darauf schließen, dass sie eine Form der Naturreligion praktizieren. Dabei scheinen Naturgeister eine zentrale Rolle in ihrer Religion einzunehmen. Es scheint jedoch einen unterschied zwischen Geistern die man ruft und Geistern die man besänftigt zu geben. Den religiösen Zeremonien scheint dabei eine Art Schamane oder Priester vorzustehen. Unklar ist jedoch noch, ob er diese anleitet oder lediglich begleitet. Bisher konnten noch keine Eredischen, geschlossenen Sakralbauten entdeckt werden, Schreine und offene Kultstätten, wie Steinkreise oder Haine, wurden dagegen schon häufig gefunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Religion der Branos ===&lt;br /&gt;
Strittig ist bisher unter den Gelehrten, ob die [[Branos]] eine eigene Religion ausüben. Während ein Teil der Gelehrten ihnen die Fähigkeit zur Religiösität grundsätzlich abspricht, verweisen andere darauf, dass alle sprachbegabten Völker (vgl. hierzu die [[Sprachen]] Morkans) dieser Welt eine Religion hervorgebracht oder übernommen haben. Fest steht jedoch, dass bisher keine kultischen Handlungen seitens der Branos beobachtet wurden. Ebenso konnten noch keine eindeutig sakralen Gebäude der Branos entdeckt werden. In der Diskussion über die Religion der Branos wird als häufigstes Argument zur Bestätigung eines Glaubens die Beobachtung genannt, dass Branos im Kampf durchgängig bis in den Tod kämpfen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass die Branos an ein Nachleben glauben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein neuer Aspekt des Branosglaubens wurde mit der Friedensschließung von 1215 offenbar. Die nun in Morkan praktizierenden Branosmissionare locken alle neuen Gläubigen mit dem Versprechen auf das Ende allen Schmerzes und allen Leidens, um sie in ihre Kultur aufzunehmen. Dies stimmt mit der Beobachtung überein, dass Branoskrieger offenbar wenig bis gar keine Schmerzen bei Verletzungen empfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingeführte Religionen ==&lt;br /&gt;
Durch die Einwanderer wurden verschiedene Götter und religiöse Vorstellungen nach Morkan gebracht. Zu beobachten ist, dass die Siedler mit den vielen Glaubensrichtungen pragmatisch umgehen und sich aus der anfänglichen CO-Existenz der Glaubensrichtungen, nun durch die Vermischung der eingeführten und bereits vorhandenen Religionen eine neue Glaubensauffassung entsteht. Zentraler Punkt ist dabei der Glaube an einen Götterpantheon, in dem jeder Gott einen bestimmten Aspekt des Lebens repräsentiert. Neue Götter werden dabei pragmatisch in den Pantheon integriert oder mit bereits bestehenden Göttern gleichgesetzt. Auch der Eredische Glaube an Naturgeister wurde von vielen Siedlern in Teilen übernommen und findet sich in dem Glauben an Küchen-, Hof- und Hausgeister wieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahme hierzu bilden die eingewanderten Zwerge und Elfen die im Regelfall ihren eigenen Volksglauben weiter verfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Götter ===&lt;br /&gt;
Bekannte Götter des [[Morkanischer Pantheon|morkanischen Pantheons]] sind:&lt;br /&gt;
*[[Eos]]&lt;br /&gt;
*[[Kalthyr]]&lt;br /&gt;
*[[Saphi]]&lt;br /&gt;
*[[Era]]&lt;br /&gt;
*[[Luvo]]&lt;br /&gt;
*[[Jyris]]&lt;br /&gt;
*[[Lorahn]]&lt;br /&gt;
*[[Irmana]]&lt;br /&gt;
*[[Gambrinus]]&lt;br /&gt;
*[[Emara]]&lt;br /&gt;
*[[Svynd]]&lt;br /&gt;
*[[Hilma]]&lt;br /&gt;
*[[Lajios]]&lt;br /&gt;
*[[Auris]]&lt;br /&gt;
*[[Varna]]&lt;br /&gt;
*[[Ambor]]&lt;br /&gt;
*[[Pax]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Küchen-, Hof- und Hausgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Bahlamba]], ein Feuergeist&lt;br /&gt;
*[[Tampa]], ein Hofgeist&lt;br /&gt;
*[[Ulumpa]], ein Küchengeist&lt;br /&gt;
*[[Uhlong]], ein Schutzgeist der Schweine&lt;br /&gt;
*[[Quillquah]], ein Geist, der vor Rost bewahrt&lt;br /&gt;
*[[Killag]], ein Schutzgeist der Gemeinschaft und der Reisenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bekannte Naturgeister ===&lt;br /&gt;
*[[Undine]], Geister des Meeres, der Männer verführt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voodoo ===&lt;br /&gt;
Von der [[Krakenschädelinsel]] ausgehend hat sich auch der Voodoo-Glaube in Morkan verbreitet. In der morkanischen Ausprägung nimmt das Hühnchen (Verkörperung des Guten) eine besondere Schutzstellung vor dem Hai (Verkörperung des Bösen) ein. Auf Grund dessen finden in den meisten Ritualen Rum und Hühnchen eine Anwendung. Am  bedeutendsten ist die Gemeinschaft [[AVG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Leute ==&lt;br /&gt;
Durch den pragmatischen Umgang mit dem Glauben sind gewaltsame Glaubenskonflikte in Morkan kaum verzeichnet. Vielmehr akzeptiert der gängige Morkanische Bürger die Existenz vieler Götter im Pantheon, wobei er selbst jedoch nur einem oder einigen wenigen Göttern aktiv huldigt oder Opfer bringt. Die meisten Bürger huldigen ihrem Gott in einem lokalen Tempel oder Schrein. Kleine Hausaltäre sind jedoch nicht ungewöhnlich, aber nicht verbreitet. Weitaus häufiger findet man jedoch kleine Altäre für die Küchen-, Haus- und Hofgeister in den Häusern Morkans.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Religion und Staat ==&lt;br /&gt;
Der Staat steht den Religionen, mit einigen Ausnahmen, neutral gegenüber. Daher gibt es keine Staatsreligion und keine Religion wird besonders gefördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält sich der Staat dagegen bei Religionen, deren Glaubensinhalte dem Zusammenleben der Bürger entgegensteht oder die Existenz des Staates in Frage stellt. Ein Verbot einer Glaubensrichtung wird von der [[Königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung|Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung]] ausgesprochen. In der Geschichte des Königreichs wurde bisher nur eine Religion verboten. Gerüchtweise lebt der Glaube jedoch im Verborgenen weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1225 führt der Staat einen Glaubensrat in der Hauptstadt [[Fuxburg]] ein. Die Teilnehmer setzen sich aus den verschiedenen Religionen des Königreiches zusammen und haben den Auftrag den königlichen Hof in Religionsfragen zu beraten. Außerdem soll der Rat Konflikte zwischen den etablierten Religionen des Königreiches auflösen und somit zur Harmonie im Königreich beitragen. Allen Religionen Morkans steht es frei einen Vertreter in den Rat zu entsenden, um an solchen Diskussionen teilzunehmen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4806</id>
		<title>1225</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4806"/>
		<updated>2025-12-22T07:11:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dezember ==&lt;br /&gt;
* Der Jahreszensus erbringt einen deutlichen Bevölkerungszuwachs um ca. 50000 neue Einwohner im [[Königreich Morkan]] die Gesamtzahl der Bevölkerung wächst damit auf 205750 an. Die meisten sind Neu-Siedler die sich dem Königreich nach Beendigung des Missionarsaufstandes angeschlossen haben. Der Bevölkerungsanteil der Eredhen schrumpft leicht um 1% (von 10% auf 9%), dennoch wächst die Anzahl der Eredhischen Bewohner des Königreiches auf 18575 Personen an. Die Anteile der Eredhen, die dabei noch an den alten Stammesstrukturen festhält schrumpft jedoch signifikant auf 3% der Gesamtbevölkerung (von 6%). Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Erstarken der eredhischen Hoheschamanin und dem diplomatischen Austausch zwischen den Siedlern und der Hoheschamanin. Viele alteingesessene Eredhen verlassen das Königreich nach Norden.&lt;br /&gt;
* Durch die zunehmende Anzahl an morkanischen Adligen sieht sich der Königshof angespornt eine rechtliche Regelung für deren Rechte und Pflichten zu etablieren. Diese findet Eingang in das königliche Edikt 37:[[Lehensrecht]].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigreich_Morkan&amp;diff=4805</id>
		<title>Königreich Morkan</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigreich_Morkan&amp;diff=4805"/>
		<updated>2025-12-22T06:53:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Königreich Morkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; |[[bild:wappen.gif|center]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|König:&lt;br /&gt;
| [[Richard I.]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|Amtsprache:&lt;br /&gt;
| [[Mittelländisch]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Hauptstadt&lt;br /&gt;
| [[Fuxburg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Regierungsform:&lt;br /&gt;
| Konstitutionelle Monarchie&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bevölkerung:&lt;br /&gt;
| 205.750 (offizielle Bürger)&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Bevölkerungsaufteilung&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Siedler]]:&lt;br /&gt;
| 91%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (in Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 3%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (ohne Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 6%&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das freie &#039;&#039;&#039;Königreich Morkan&#039;&#039;&#039; liegt größtenteils im Westen der Insel [[Morkan_(Insel)|Morkan]], der Hauptinsel der [[Skabatillen]]. Es erstreckt sich bisher zusätzlich noch auf die Inseln [[Felsentor]], [[Perleninsel]] und [[Nökkan]]. Es wird von König [[Richard I.]] regiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitte April [[1204]] entdeckte Kapitän [[Reinhold Terdan]] auf seiner Suche nach einem verschollenen Stadtratsmitglied von [[Fuchsberg]] die unbewohnten und fruchtbaren [[Skabatillen]]. Da die wirtschaftliche Situation in [[Zorac&#039;Quan]] schlecht war, beschloss der Stadtrat von Fuchsberg dort zu siedeln und die Rohstoffe der Inseln zu bergen. So wurde schon bald eine Gruppe von Fachleuten der verschiedensten Gebiete auf diese Insel geschickt um ihren Wert als Kolonie zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Fachleute ein gutes Urteil fällten, wurden einige Wochen nach der Rückkehr der Experten die ersten Siedler auf die Inseln geschickt. Das Schiff, welches zu den neuen Kolonien fuhr, reiste als Handelsschiff, da die Kolonie der Provinz Fuchsberg im eigenen Land nicht bekannt werden sollte. Zur Tarnung kam einige Monate nach Beginn der Besiedlung ein Abgesandter des Landes Morkan in Fuchsberg an. Dieser Botschafter war lange ein guter Gast, der Fuchsberg häufig besuchte. In den Siedlungen auf den Skabatillen nahm er die Stellung eines Gouverneurs ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Siedlungen tauchten jedoch die ersten Probleme auf. Es wurden nach einigen Monaten der Besiedelung andere Menschen entdeckt. Zu den wilden Einheimischen, welche sich [[Eredhen]] nennen, baute sich ein freundschaftliches Verhältnis auf. Doch nach einigen Monaten kam der nächste Schock. Das Land wird von einem weiteren Volk bewohnt. Diese traten als sehr kriegerisch auf und überzogen das Land mit Krieg. So wurden die äußersten Siedelungen geräumt und eine Frontlinie gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Winter des Jahres [[1206]] verriet das damahlige Stadtratsmitglied [[Daudi]] die geheime Kolonie. Das Stadtratsmitglied [[Arion von Dorenburg]] floh mit Dokumenten und Artefakten nach Morkan. Das Stadtratsmitglied [[Jaheira Grünfels]] floh ebenfalls.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem  [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]] gelang es, verschiedene Obelisken, welche im Land verteilt waren und scheinbar von den [[Branos]] genutzt wurden, zu analysieren und für den Kampf gegen die Branos zu nutzen. Zudem konnte die [[Fuchsberger Garde]] durch starke Unterstützung ausländischer Einheiten militärische Erfolge erzielen. Man konnte durch gezielte Angriffe die Branos wieder hinter die erste Besiedlungsgrenze zurück schlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im September [[1208]] wurde der erste König ([[Richard I.]]) gewählt und vom Volk gekrönt. Zur gleichen Zeit tauchte eine Person auf, die vorgab ein Abgesandter des Edlen Hadrains I. von [[Zorac&#039;Quan]] zu sein und als Reichsvogt eingesetzt worden zu sein. Er konnte seine Ansprüche jedoch nicht durchsetzten und das freie Königreich Morkan konnte ausgerufen werden. Zur gleichen Zeit verlangte die [[Hoheschamanin]] der [[Eredhen]] die Unterwerfung der [[Siedler]]. Ihre Abgesandschaft erhielt nur wenig Beachtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weitere Geschichte des Königreiches ist in der Jahrechronik niedergeschrieben (siehe Inhaltsverzeichnis: Vergangene Jahresübersichten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wappen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wappen des Königreichs stellt einen aufrechten Fuchs dar. Der Fuchs wird aufrecht mit erhobenen Krallen abgebildet. Der Schwanz (Rute) wird besonders buschig gezeigt. Er steht für Aufrichtigkeit, Schläue und Listigkeit. Auf weißem/silbernen Grund steht er für Reinheit und Ehrlichkeit. Innerhalb eines blauen Schildbordes steht der Fuchs für die Inseln der Skabatillen und ihre Abgeschiedenheit von dennächsten größeren Landflächen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Farbgebung erinnert stark an das Wappen [[Fuchsberg]]s. Dieser Zusammenhang scheint im Ursprung der ersten [[Siedler]] begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geographie ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Königreich erstreckt sich auf einem Teil [[Morkan_(Insel)|Morkans]], sowie auf Teilen [[Nökkan|Nökkans]], Teilen der [[Perleninsel]] und dem südlichen Ende von [[Felsentor]]. Zwischen den Inseln [[Morkan_(Insel)|Morkan]], [[Nökkan|Nökkan]], und der [[Perleninsel]] erstreckt sich die [[Perlenbucht]]. Zwischen [[Morkan_(Insel)|Morkan]] und [[Felsentor]] erstreckt sich die [[Steile Passage]]. &lt;br /&gt;
Auf der [[Morkan_(Insel)|Hauptinsel]] erstreckt sich das Königreich entlang der Küste vom Norden ab der [[Steile Passage|Steilen Passage]] bis zur Kormoranbuch südlich von [[Fuxhaven]]. In westlicher Ausrichtung sind vorläufig als Grenzen die Rothe und die Ipper im Vorgebirge geplant. Südwestlich bildet momentan der Verlauf der Droba die Grenze des Königreiches. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man beachte auch die Karten des Königreichs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Karte_Grundlagenplan_Königreich-1.pdf|Karte des Königreichs 1 (PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Königreich_MK-1.pdf|Karte des Königreichs 2(PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einwohner ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Einwohner des Königreichs sind Einwanderer. Zum Königreich werden auch die [[Eredhen]] als Einwohner gezählt, von denen die meisten in ihren ursprünglichen Strukturen leben. Ein kleiner Teil hat sich nach den ersten Angriffen der [[Branos]] in die Gesellschaft der Siedler eingegliedert. Durch die Zusammenkunft vieler Sitten und Gebräuche auch der Eredhen, kam es zu einer sehr speziellen Umgangsform (z.B. [[Anreden]]) und Kultur in Morkan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Politische Strukturen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die politischen Strukturen des Königreichs basieren auf dem [[Adel]]. Er regiert die Ländereien und verwaltet die Einnahemn und die Ausgaben seines Lehens. Der [[König]] ist der höchste Lehnsherr und jeder Adlige muss ihm die Treue schwören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Städten und Siedlungen wurden von den Lehnsherren Bürgermeister eingesetzt, die in ihrem Auftrag die Stadt oder die Siedlung verwalten. Für Recht und Ordnung wiederum sorgen in vielen Teilen des Königreichs so genannte [[Büttel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gilden ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Gilden]] der verschiedenen Handwerke bilden das wirtschaftliche Grundsystem und organisieren die Zünfte der verschiedenen Ortschaften. Sie sorgen für eine angemessene Bezahlung der Arbeiter, eine entsprechende Qualität der Arbeiten und organisieren die Fürsorge für die Familien der Handwerker. Auch stellen einige Gilden weitere Dienste ihren Mitgliedern zur Verfügung, sei es einen Rechtsberater oder die Vermittlung eines fähigen (und verschwiegenen) Medikus.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4804</id>
		<title>1225</title>
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		<updated>2025-12-22T06:52:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dezember ==&lt;br /&gt;
* Der Jahreszensus erbringt einen deutlichen Bevölkerungszuwachs um ca. 50000 neue Einwohner im [[Königreich Morkan]] die Gesamtzahl der Bevölkerung wächst damit auf 205750 an. Die meisten sind Neu-Siedler die sich dem Königreich nach Beendigung des Missionarsaufstandes angeschlossen haben. Der Bevölkerungsanteil der Eredhen schrumpft leicht um 1% (von 10% auf 9%), dennoch wächst die Anzahl der Eredhischen Bewohner des Königreiches auf 18575 Personen an. Die Anteile der Eredhen, die dabei noch an den alten Stammesstrukturen festhält schrumpft jedoch signifikant auf 3% der Gesamtbevölkerung (von 6%). Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Erstarken der eredhischen Hoheschamanin und dem diplomatischen Austausch zwischen den Siedlern und der Hoheschamanin. Viele alteingesessene Eredhen verlassen das Königreich nach Norden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=K%C3%B6nigreich_Morkan&amp;diff=4803</id>
		<title>Königreich Morkan</title>
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		<updated>2025-12-22T06:43:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;2&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; align=&amp;quot;right&amp;quot; style=&amp;quot;width:300px&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Königreich Morkan&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; |[[bild:wappen.gif|center]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|König:&lt;br /&gt;
| [[Richard I.]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
|Amtsprache:&lt;br /&gt;
| [[Mittelländisch]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Hauptstadt&lt;br /&gt;
| [[Fuxburg]]&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Regierungsform:&lt;br /&gt;
| Konstitutionelle Monarchie&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| Bevölkerung:&lt;br /&gt;
| 205.750 (offizielle Bürger)&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; bgcolor=&amp;quot;#D3D4FF&amp;quot; | Bevölkerungsaufteilung&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Siedler]]:&lt;br /&gt;
| 91%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (in Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 3%&lt;br /&gt;
|-----&lt;br /&gt;
| [[Eredhen]] (ohne Stammesstrukturen):&lt;br /&gt;
| 9%&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das freie &#039;&#039;&#039;Königreich Morkan&#039;&#039;&#039; liegt größtenteils im Westen der Insel [[Morkan_(Insel)|Morkan]], der Hauptinsel der [[Skabatillen]]. Es erstreckt sich bisher zusätzlich noch auf die Inseln [[Felsentor]], [[Perleninsel]] und [[Nökkan]]. Es wird von König [[Richard I.]] regiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitte April [[1204]] entdeckte Kapitän [[Reinhold Terdan]] auf seiner Suche nach einem verschollenen Stadtratsmitglied von [[Fuchsberg]] die unbewohnten und fruchtbaren [[Skabatillen]]. Da die wirtschaftliche Situation in [[Zorac&#039;Quan]] schlecht war, beschloss der Stadtrat von Fuchsberg dort zu siedeln und die Rohstoffe der Inseln zu bergen. So wurde schon bald eine Gruppe von Fachleuten der verschiedensten Gebiete auf diese Insel geschickt um ihren Wert als Kolonie zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Fachleute ein gutes Urteil fällten, wurden einige Wochen nach der Rückkehr der Experten die ersten Siedler auf die Inseln geschickt. Das Schiff, welches zu den neuen Kolonien fuhr, reiste als Handelsschiff, da die Kolonie der Provinz Fuchsberg im eigenen Land nicht bekannt werden sollte. Zur Tarnung kam einige Monate nach Beginn der Besiedlung ein Abgesandter des Landes Morkan in Fuchsberg an. Dieser Botschafter war lange ein guter Gast, der Fuchsberg häufig besuchte. In den Siedlungen auf den Skabatillen nahm er die Stellung eines Gouverneurs ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Siedlungen tauchten jedoch die ersten Probleme auf. Es wurden nach einigen Monaten der Besiedelung andere Menschen entdeckt. Zu den wilden Einheimischen, welche sich [[Eredhen]] nennen, baute sich ein freundschaftliches Verhältnis auf. Doch nach einigen Monaten kam der nächste Schock. Das Land wird von einem weiteren Volk bewohnt. Diese traten als sehr kriegerisch auf und überzogen das Land mit Krieg. So wurden die äußersten Siedelungen geräumt und eine Frontlinie gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Winter des Jahres [[1206]] verriet das damahlige Stadtratsmitglied [[Daudi]] die geheime Kolonie. Das Stadtratsmitglied [[Arion von Dorenburg]] floh mit Dokumenten und Artefakten nach Morkan. Das Stadtratsmitglied [[Jaheira Grünfels]] floh ebenfalls.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem  [[Institut der arkanen Analysen zu Fuxburg]] gelang es, verschiedene Obelisken, welche im Land verteilt waren und scheinbar von den [[Branos]] genutzt wurden, zu analysieren und für den Kampf gegen die Branos zu nutzen. Zudem konnte die [[Fuchsberger Garde]] durch starke Unterstützung ausländischer Einheiten militärische Erfolge erzielen. Man konnte durch gezielte Angriffe die Branos wieder hinter die erste Besiedlungsgrenze zurück schlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im September [[1208]] wurde der erste König ([[Richard I.]]) gewählt und vom Volk gekrönt. Zur gleichen Zeit tauchte eine Person auf, die vorgab ein Abgesandter des Edlen Hadrains I. von [[Zorac&#039;Quan]] zu sein und als Reichsvogt eingesetzt worden zu sein. Er konnte seine Ansprüche jedoch nicht durchsetzten und das freie Königreich Morkan konnte ausgerufen werden. Zur gleichen Zeit verlangte die [[Hoheschamanin]] der [[Eredhen]] die Unterwerfung der [[Siedler]]. Ihre Abgesandschaft erhielt nur wenig Beachtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weitere Geschichte des Königreiches ist in der Jahrechronik niedergeschrieben (siehe Inhaltsverzeichnis: Vergangene Jahresübersichten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wappen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wappen des Königreichs stellt einen aufrechten Fuchs dar. Der Fuchs wird aufrecht mit erhobenen Krallen abgebildet. Der Schwanz (Rute) wird besonders buschig gezeigt. Er steht für Aufrichtigkeit, Schläue und Listigkeit. Auf weißem/silbernen Grund steht er für Reinheit und Ehrlichkeit. Innerhalb eines blauen Schildbordes steht der Fuchs für die Inseln der Skabatillen und ihre Abgeschiedenheit von dennächsten größeren Landflächen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Farbgebung erinnert stark an das Wappen [[Fuchsberg]]s. Dieser Zusammenhang scheint im Ursprung der ersten [[Siedler]] begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geographie ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Königreich erstreckt sich auf einem Teil [[Morkan_(Insel)|Morkans]], sowie auf Teilen [[Nökkan|Nökkans]], Teilen der [[Perleninsel]] und dem südlichen Ende von [[Felsentor]]. Zwischen den Inseln [[Morkan_(Insel)|Morkan]], [[Nökkan|Nökkan]], und der [[Perleninsel]] erstreckt sich die [[Perlenbucht]]. Zwischen [[Morkan_(Insel)|Morkan]] und [[Felsentor]] erstreckt sich die [[Steile Passage]]. &lt;br /&gt;
Auf der [[Morkan_(Insel)|Hauptinsel]] erstreckt sich das Königreich entlang der Küste vom Norden ab der [[Steile Passage|Steilen Passage]] bis zur Kormoranbuch südlich von [[Fuxhaven]]. In westlicher Ausrichtung sind vorläufig als Grenzen die Rothe und die Ipper im Vorgebirge geplant. Südwestlich bildet momentan der Verlauf der Droba die Grenze des Königreiches. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man beachte auch die Karten des Königreichs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Karte_Grundlagenplan_Königreich-1.pdf|Karte des Königreichs 1 (PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [[Media:Königreich_MK-1.pdf|Karte des Königreichs 2(PDF)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einwohner ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Einwohner des Königreichs sind Einwanderer. Zum Königreich werden auch die [[Eredhen]] als Einwohner gezählt, von denen die meisten in ihren ursprünglichen Strukturen leben. Ein kleiner Teil hat sich nach den ersten Angriffen der [[Branos]] in die Gesellschaft der Siedler eingegliedert. Durch die Zusammenkunft vieler Sitten und Gebräuche auch der Eredhen, kam es zu einer sehr speziellen Umgangsform (z.B. [[Anreden]]) und Kultur in Morkan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Politische Strukturen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die politischen Strukturen des Königreichs basieren auf dem [[Adel]]. Er regiert die Ländereien und verwaltet die Einnahemn und die Ausgaben seines Lehens. Der [[König]] ist der höchste Lehnsherr und jeder Adlige muss ihm die Treue schwören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Städten und Siedlungen wurden von den Lehnsherren Bürgermeister eingesetzt, die in ihrem Auftrag die Stadt oder die Siedlung verwalten. Für Recht und Ordnung wiederum sorgen in vielen Teilen des Königreichs so genannte [[Büttel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gilden ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Gilden]] der verschiedenen Handwerke bilden das wirtschaftliche Grundsystem und organisieren die Zünfte der verschiedenen Ortschaften. Sie sorgen für eine angemessene Bezahlung der Arbeiter, eine entsprechende Qualität der Arbeiten und organisieren die Fürsorge für die Familien der Handwerker. Auch stellen einige Gilden weitere Dienste ihren Mitgliedern zur Verfügung, sei es einen Rechtsberater oder die Vermittlung eines fähigen (und verschwiegenen) Medikus.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Adel&amp;diff=4802</id>
		<title>Adel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Adel&amp;diff=4802"/>
		<updated>2025-12-22T06:32:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der &#039;&#039;&#039;Adel&#039;&#039;&#039; im [[Königreich Morkan]] wurde durch die Krönung [[Richard I.]] konstituiert. Man unterscheidet zwischen Hochadel, Landadel und dem Titularadel. Die Auflistung verwendet der Einfachheit halber nur die männlichen Bezeichnungen; weibliche Besetzungen gelten nicht als besonders ungewöhnlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsgruppen ==&lt;br /&gt;
=== Hochadel ===&lt;br /&gt;
Zum Hochadel (Hohem Adel) zählen regierende sowie standesherrliche Adelsgeschlechter. Er umfasst die Titel König, Fürst und Herzog. Die Inhalber dieser Adelstitel haben wichtige Positionen und Aufgaben im [[Königreich Morkan]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Landadel ===&lt;br /&gt;
Der Landadel umschreibt alle Adelsgeschlechter, die ein Land regieren und Abgaben von der Bevölkerung nehmen dürfen. Er umfasst Graf, Freiherr, Reichsritter und Ritter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Titularadel ===&lt;br /&gt;
Zum Titularadel gehören im Königreich Morkan all die Adelsränge, die kein eigenes Land/Lehen haben. Dadurch besitzten sie meist kein großes Einkommen und müssen sich anderweitig verdingen. Zum Titularadel gehören Junker, Knappe und Edeldame.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rangfolge ==&lt;br /&gt;
Im Wesentlichen gibt es die folgenden [[:Kategorie:Adelstitel|Adelstitel]] (in absteigender Folge):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[König]]&lt;br /&gt;
*[[Herzog]]&lt;br /&gt;
*[[Fürst]]&lt;br /&gt;
*[[Graf]]&lt;br /&gt;
*[[Freiherr]]&lt;br /&gt;
*[[Reichsritter]]&lt;br /&gt;
*[[Ritter]]&lt;br /&gt;
*[[Edeldame]]/[[Edelherr]]&lt;br /&gt;
*[[Junker]]&lt;br /&gt;
*[[Knappe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelsrecht ==&lt;br /&gt;
Die Rechte und Pflichten des Adels sind im königlichen Edikt 37: [[Lehensrecht]] geregelt.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Adel&amp;diff=4801</id>
		<title>OT-Informationen:Adel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Adel&amp;diff=4801"/>
		<updated>2025-12-22T06:31:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „Siehe hierzu auch die OT-Informationen im Artikel Lehensrecht“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Siehe hierzu auch die OT-Informationen im Artikel [[Lehensrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4800</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4800"/>
		<updated>2025-12-22T06:27:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* Königlicher Zehnt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist die grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuxburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4799</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4799"/>
		<updated>2025-12-22T06:26:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuxburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4798</id>
		<title>OT-Informationen:Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4798"/>
		<updated>2025-12-22T06:19:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Hintergrund des Adelsspiels ==&lt;br /&gt;
Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelscharaktere ==&lt;br /&gt;
Charaktere mit einem adligen Hintergrund haben eine besondere Verantwortung im Spiel mit anderen Charakteren. Der Adel gilt im Mittelalter als oberste Gesellschaftsschicht und in vielen Situationen als Entscheidungsträger, oftmals sogar als Richter über Leben und Tod von Nicht-Adeligen. Darum ist das Lehensrecht in Morkan entsprechend der Prämisse des Hintergrundes (siehe oben) an den konstitutionellen Charakter des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]] angelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das bedeutet, dass der Adel zwar über weitgehende Rechte und Befugnisse verfügt, dies jedoch ausschließlich in dem Rahmen, den das [[Königliches Edikt|Gesetz]] ihm bietet. Über allem Adelsspiel steht in Morkan stehts die Auffassung, dass ein Adeliger in erster Linie ein Diener des Volkes zu sein hat. Erfüllt er diese Auffassung nicht, so kann das regierte Volk im Rahmen der Rechte, die ihm das Gesetz einräumt, gegen den betreffenden Adligen vorgehen, sogar den Entzug seiner wirtschaftlichen Grundlage, des Lehens, erwirken. Diese Regelung soll OT-Verstimmungen durch aufgesetztes und arrogantes Spiel, sowie übermäßiger Selbstdarstellung eines Adelscharakters vorbeugen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verantwortung des Adelscharakters kann entsprechend den Formulierungen im Lehensrecht jedoch auch positiv ausgelegt und ausgespielt werden. So ist ein Adliger zum Beispiel verpflichtet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb Morkans für die Rechte seiner morkanischen Mitbürger einzusetzen. Auch ist er angehalten allgemein auf die Standards des morkanischen Rechtes zu achten. Er darf zum Beispiel nicht einfach wegsehen oder sich herausreden, wenn ihm ein Verbrechen offenbart wird. Dann muss er entsprechend dem Lehensrecht durch sein Justizrecht ein Urteil fällen (siehe §3 Justizrecht). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen des Lehensrechtes sollen ihm dabei helfen einen würdigen Rahmen für sein Charakterspiel zu finden. Die zentrale Richtschnur ist dabei stets am gemeinsamen Spaß am ausspielen der Situation zu suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhalten im Umgang mit Adelscharakteren ==&lt;br /&gt;
Entsprechend den oben angesprochenen Regelungen ist es nicht zwangsläufig erforderlich stets respektvoll und zuvorkommend mit adligen Charakteren umzugehen. Allerdings steht es natürlich auch dem adligen Charakter frei, dann auf seiner Ansicht nach respektlose Äußerungen entsprechend zu reagieren. Sofern kein rechtswidriges Verhalten des Gegenübers vorliegt, kann er zum Beispiel auf genau so eine Verfehlung warten und dann entsprechend hart reagieren. Eine andere Möglichkeit besteht darin einen &amp;quot;respektlosen Wicht&amp;quot; künftig völlig zu ignorieren. Zum Beispiel indem man nur noch einen unbeteiligten Dritten nutzt, um Kommunikation weiterzugeben. Will der Gegenüber dann das Spiel fortsetzen muss er sich womöglich eine angemessene Entschuldigung einfallen lassen. Wichtig ist, die eigene IT-Verstimmung über respektloses Verhalten richtig zu kommunizieren. Das gilt für beide Seiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine allgemeine Richtschnur für den Umgang mit Adelscharakteren liegt in den zahlreichen Rechten des Amtes begründet. Man sollte sich schon überlegen, ob man wissentlich im OT-Leben einen Träger der Richterwürde oder einen Polizisten beleidigt oder ihm ohne jede Grundlage schlechte Amtsführung unterstellt hätte. Das soll nicht heißen, dass man dies nicht dennoch tun sollte, sofern tatsächlich eine Grundlage für den Vorwurf vorliegt. Gerade dafür gibt es ja die Bestimmungen gegen Unrechtmäßiges Verhalten in diesem Lehensrecht (Siehe §6). Es ist ein stetes Abwägen zwischen dem IT-Untergraben der Adelswürde und dem IT-Wunsch nach rechtmäßigem Adelsverhalten zu treffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letzten Endes sind viele Träger eines Adelstitels auf Morkan nicht in diesen Stand geboren, sondern vom König erhoben worden. Meist Aufgrund langjähriger treuer Dienste für das Königreich und mit der erklärten Absicht ihnen weitere Aufgaben bei der Führung und Organisation des Königreiches anzuvertrauen. Die Bürger sind durchaus angehalten das Verhalten solcher Amtsträger kritisch zu hinterfragen, aber auch sie bei ihren Aufgaben zu unterstüzten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quintessenz: Immer die Angemessenheit abwägen!&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=OT-Informationen:Lehensrecht&amp;diff=4797</id>
		<title>OT-Informationen:Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-22T06:18:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== Hintergrund des Adelsspiels == Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben.   == Adelscharaktere == Charaktere mi…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Hintergrund des Adelsspiels ==&lt;br /&gt;
Der morkanische Landeshintergrund soll Spielangebote für alle möglichen Charaktere bieten. Hierzu gehört auch die Darstellung von Adelscharakteren. Gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass bestimmte Charaktere auf Kosten anderer Charaktere ihr Spiel bereichern und somit Barrieren errichten. Die Idee ist, dass alle gleichermaßen Spaß am Spiel zwischen ihren Charakteren haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Adelscharaktere ==&lt;br /&gt;
Charaktere mit einem adligen Hintergrund haben eine besondere Verantwortung im Spiel mit anderen Charakteren. Der Adel gilt im Mittelalter als oberste Gesellschaftsschicht und in vielen Situationen als Entscheidungsträger, oftmals sogar als Richter über Leben und Tod von Nicht-Adeligen. Darum ist das Lehensrecht in Morkan entsprechend der Prämisse des Hintergrundes (siehe oben) an den konstitutionellen Charakter des [[Königreich Morkan|Königreiches Morkan]] angelehnt. Das bedeutet, dass der Adel zwar über weitgehende Rechte und Befugnisse verfügt, dies jedoch ausschließlich in dem Rahmen, den das [[Königliches Edikt|Gesetz]] ihm bietet. Über allem Adelsspiel steht in Morkan stehts die Auffassung, dass ein Adeliger in erster Linie ein Diener des Volkes zu sein hat. Erfüllt er diese Auffassung nicht, so kann das regierte Volk im Rahmen der Rechte, die ihm das Gesetz einräumt, gegen den betreffenden Adligen vorgehen, sogar den Entzug seiner wirtschaftlichen Grundlage, des Lehens, erwirken. Diese Regelung soll OT-Verstimmungen durch aufgesetztes und arrogantes Spiel, sowie übermäßiger Selbstdarstellung eines Adelscharakters vorbeugen. &lt;br /&gt;
Die Verantwortung des Adelscharakters kann entsprechend den Formulierungen im Lehensrecht jedoch auch positiv ausgelegt und ausgespielt werden. So ist ein Adliger zum Beispiel verpflichtet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb Morkans für die Rechte seiner morkanischen Mitbürger einzusetzen. Auch ist er angehalten allgemein auf die Standards des morkanischen Rechtes zu achten. Er darf zum Beispiel nicht einfach wegsehen oder sich herausreden, wenn ihm ein Verbrechen offenbart wird. Dann muss er entsprechend dem Lehensrecht durch sein Justizrecht ein Urteil fällen (siehe §3 Justizrecht). &lt;br /&gt;
Die Regelungen des Lehensrechtes sollen ihm dabei helfen einen würdigen Rahmen für sein Charakterspiel zu finden. Die zentrale Richtschnur ist dabei stets am gemeinsamen Spaß am ausspielen der Situation zu suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhalten im Umgang mit Adelscharakteren ==&lt;br /&gt;
Entsprechend den oben angesprochenen Regelungen ist es nicht zwangsläufig erforderlich stets respektvoll und zuvorkommend mit adligen Charakteren umzugehen. Allerdings steht es natürlich auch dem adligen Charakter frei, dann auf seiner Ansicht nach respektlose Äußerungen entsprechend zu reagieren. Sofern kein rechtswidriges Verhalten des Gegenübers vorliegt, kann er zum Beispiel auf genau so eine Verfehlung warten und dann entsprechend hart reagieren. Eine andere Möglichkeit besteht darin einen &amp;quot;respektlosen Wicht&amp;quot; künftig völlig zu ignorieren. Zum Beispiel indem man nur noch einen unbeteiligten Dritten nutzt, um Kommunikation weiterzugeben. Will der Gegenüber dann das Spiel fortsetzen muss er sich womöglich eine angemessene Entschuldigung einfallen lassen. Wichtig ist, die eigene IT-Verstimmung über respektloses Verhalten richtig zu kommunizieren. Das gilt für beide Seiten.&lt;br /&gt;
Eine allgemeine Richtschnur für den Umgang mit Adelscharakteren liegt in den zahlreichen Rechten des Amtes begründet. Man sollte sich schon überlegen, ob man wissentlich im OT-Leben einen Träger der Richterwürde oder einen Polizisten beleidigt oder ihm ohne jede Grundlage schlechte Amtsführung unterstellt hätte. Das soll nicht heißen, dass man dies nicht dennoch tun sollte, sofern tatsächlich eine Grundlage für den Vorwurf vorliegt. Gerade dafür gibt es ja die Bestimmungen gegen Unrechtmäßiges Verhalten in diesem Lehensrecht (Siehe §6). Es ist ein stetes Abwägen zwischen dem IT-Untergraben der Adelswürde und dem IT-Wunsch nach rechtmäßigem Adelsverhalten zu treffen. &lt;br /&gt;
Letzten Endes sind viele Träger eines Adelstitels auf Morkan nicht in diesen Stand geboren, sondern vom König erhoben worden. Meist Aufgrund langjähriger treuer Dienste für das Königreich und mit der erklärten Absicht ihnen weitere Aufgaben bei der Führung und Organisation des Königreiches anzuvertrauen. Die Bürger sind durchaus angehalten das Verhalten solcher Amtsträger kritisch zu hinterfragen, aber auch sie bei ihren Aufgaben zu unterstüzten. &lt;br /&gt;
Quintessenz: Immer die Angemessenheit abwägen!&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1225&amp;diff=4796</id>
		<title>1225</title>
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		<updated>2025-12-21T18:20:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „== März == * Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt * Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen * Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen Branoskönigin zwischen den Flüssen Ipper und Aster  == April == * Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliche…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== März ==&lt;br /&gt;
* Weitere militärische &amp;quot;Landwehr&amp;quot;-Übungen finden in ganz Morkan statt&lt;br /&gt;
* Inhalt ist unter anderem die strategische Schulung des Führungspersonals und die Befähigung der Streitkräfte zu Späheinsätzen&lt;br /&gt;
* Das Königreiche Morkan überfällt das Stammgebiet der östlichen [[Branos]]königin zwischen den Flüssen Ipper und Aster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Die morkanischen Truppen stoßen schnell und ohne großen Widerstand über zwei Wochen auf feindliches Territorium vor&lt;br /&gt;
* An den Hängen des [[alten Rauchers]] an einem strategisch wichtigen Knotenpunkt werden sie durch ein neues Bauwerk der Branos aufgehalten, die sogenannte &amp;quot;[[Schwarze Motte]]&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Die Motte blockiert den Zugang zu den dahinter liegenden Schluchten am Hang des Vulkans&lt;br /&gt;
* Der mit der Leitung der Offensive betraute Oberst [[Alrik Maurenbrecher]] befiehlt die Belagerung der schwarzen Motte und lässt mit umfangreichen Schanz und Belagerungsarbeiten beginnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juli ==&lt;br /&gt;
* Während der Abwesenheit Maurenbrechers durch die diplomatische Mission auf das Fest der Drachen kommt es zu mehreren Überfällen auf Nachschubkonvois durch das Territorium der östlichen Branoskönigin. Scheinbar sicher geglaubte Pfade erweisen sich als zunehmend unsicher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Trotz zunehmender Sicherheitsmaßnahmen kommen immer weniger Güter, insbesondere Belagerungswaffen, bei der schwarzen Motte an. Teilweise kommt es zu Unfällen, teilweise jedoch werden die Konvois auch aus dem Nichts überfallen. Es gibt selten Überlebende und keine Berichte über den Ursprung der Überfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Oktober == &lt;br /&gt;
* Die kämpfende Truppe hat genug Vorräte, um den Winter bei der schwarzen Motte zu überstehen, man stellt sich auf eine lange Warteperiode bis zum nächsten Frühjahr ein, wenn die Wege nach Osten wieder passierbar werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=1224&amp;diff=4795</id>
		<title>1224</title>
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		<updated>2025-12-21T18:08:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| border=&amp;quot;0&amp;quot;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; border-right: 1px solid #006699; padding-right: 10px;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
[[1223|&amp;lt;&amp;lt; 1223]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top;padding-left: 10px; margin-left: 0px;&amp;quot;|&lt;br /&gt;
[[1225|1225 &amp;gt;&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== März ==&lt;br /&gt;
* In ganz Morkan finden sogenannte &amp;quot;Landwehr&amp;quot; Übungen statt, welche die Bevölkerung und die Truppen auf den Feldzug gegen die Branos im Osten vorbereiten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== April ==&lt;br /&gt;
* Der Königshof lässt verkünden, dass die lange erwartete diplomatische Expedition ins Reich der eredhischen Hoheschamanin im September 1224 stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== September ==&lt;br /&gt;
* Die diplomatische Expedition in das Reich der eredhischen Hoheschamanin erbringt folgende Ergebnisse:&lt;br /&gt;
** Rückgabe der Stadt Norderkap an das Königreich Morkan unter der Bedingung, dass den Bewohnern kein Leid geschieht.&lt;br /&gt;
** Freier Zugang der Eredhen zum Steinbruch bei Steinhaus inklusive eines Bereiches rund um den Steinbruch, der von eredhischen Pilgern frei und ohne Kontrolle genutzt werden kann.&lt;br /&gt;
** Waren die von und nach Steinhaus gebracht werden, dürfen von den Siedlern geprüft werden.&lt;br /&gt;
** Ein offizielles militärisches Bündnis wird nicht geschlossen, aber die Eredhen schließen nicht aus, dass dies in Zukunft noch erfolgen kann.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Inhaltsverzeichnis&amp;diff=4794</id>
		<title>Inhaltsverzeichnis</title>
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		<updated>2025-12-21T18:01:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; border=&amp;quot;0&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- linke Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Königreich Morkan|Das Königreich Morkan]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*[[Historie|Geschichte]] und [[:Kategorie:Reisebericht|Reiseberichte]]&lt;br /&gt;
*Bevölkerung&lt;br /&gt;
**[[Bevölkerungsgruppen]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Person|Bekannte Einwohner]]&lt;br /&gt;
**[[Religionen Morkans|Religionen]]&lt;br /&gt;
**[[Sprachen]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Siedlung|Städte und Dörfer]]&lt;br /&gt;
*Wirtschaft&lt;br /&gt;
**[[Gilden|Die Gilden]]&lt;br /&gt;
**[[Handelsgüter]]&lt;br /&gt;
*[[Verwaltung|Die Verwaltung]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Einrichtung|Einrichtungen des Königreichs Morkan]]&lt;br /&gt;
*Politik&lt;br /&gt;
**[[Adel]]&lt;br /&gt;
**[[Hof|Der königliche Hof]]&lt;br /&gt;
**[[Militär]]&lt;br /&gt;
*Gesetz&lt;br /&gt;
**[[Königliches Edikt]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Bildung|Bildung]] und Kultur&lt;br /&gt;
**[[Morkanische Feiertage|Feiertage]]&lt;br /&gt;
**[[Feste]]&lt;br /&gt;
**[[Morkanische Musik|Musik]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Brauchtum|Bräuche]]&lt;br /&gt;
**[[:Kategorie:Rezepte|Rezepte]]&lt;br /&gt;
**[[Sport]]&lt;br /&gt;
**[[Bildungseinrichtungen]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- rechte Spalte --&amp;gt;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Eredhen|Die Eredhen]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[Geschichte der Eredhen|Geschichte]]&lt;br /&gt;
* [[Eredisch|Sprache]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Eredhenstamm|Stämme]]&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* Splittergruppen&lt;br /&gt;
** [[Eredhische Extremisten]]&lt;br /&gt;
** [[Eredhische Traditionalisten]]&lt;br /&gt;
** [[Ereden des Anbeginns]]&lt;br /&gt;
* [[Glaube der Eredhen|Glaube]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Branos|Die Branos]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[Bekannte Geschichte der Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Arten von Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Stämme der Branos]]&lt;br /&gt;
* [[Branos und Eredhen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Weitere Einwohner&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* Bewohner der [[Krakenschädelinsel]]&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;vertical-align:top; width:30%;&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Ereignisse der Skabatillen&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Jahresübersicht|Ereignisse nach Jahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;[[Skabatillen|Die Skabatillen]]&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Pflanze|Flora]] und [[:Kategorie:Tierart|Fauna]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Insel|Inseln]]&lt;br /&gt;
*[[Klima]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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Einige Artikel sind [[Spezial:Kürzeste Seiten|zu kurz]] oder [[:Kategorie:Fehlerhafter Artikel|fehlerhaft]]. Hilf mit und verbesser die Qualität des Wikis!&lt;br /&gt;
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Das Morkan-Wiki besteht aus [[Spezial:Alle Seiten| &#039;&#039;&#039;{{NUMBEROFARTICLES}}&#039;&#039;&#039; Artikeln]]. Da sind wir stolz drauf! :)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Strafrecht&amp;diff=4793</id>
		<title>Strafrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Strafrecht&amp;diff=4793"/>
		<updated>2025-12-21T17:57:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „==§1 Mord== ==§2 Totschlag== ==§3 Notzucht== ==§4 Betrug== ==§5 Raub und Diebstahl== ==§6 Einbruch== ==§7 Nötigung== ==§8 Eidbruch== ==§9 Verrat== ==§10 Lüge unter Eid== ==§11 Verleumdung== ==§12 Behinderung der Justiz==“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==§1 Mord==&lt;br /&gt;
==§2 Totschlag==&lt;br /&gt;
==§3 Notzucht==&lt;br /&gt;
==§4 Betrug==&lt;br /&gt;
==§5 Raub und Diebstahl==&lt;br /&gt;
==§6 Einbruch==&lt;br /&gt;
==§7 Nötigung==&lt;br /&gt;
==§8 Eidbruch==&lt;br /&gt;
==§9 Verrat==&lt;br /&gt;
==§10 Lüge unter Eid==&lt;br /&gt;
==§11 Verleumdung==&lt;br /&gt;
==§12 Behinderung der Justiz==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4792</id>
		<title>Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Steuerrecht&amp;diff=4792"/>
		<updated>2025-12-21T17:37:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: Die Seite wurde neu angelegt: „==Königlicher Zehnt== Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung.  Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheer…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Königlicher Zehnt==&lt;br /&gt;
Der königliche Zehnt ist grundlegende Steuer für die Organisation des Königreiches Morkan. Es handelt sich um eine jährlich zu erbringende Abgabe in Höhe von 10% aller Einkünfte einschließlich aber nicht ausschließlich eines Lehens, eines Handwerksbetriebes, einer Gilde, einer Zunft, eines Handelskontors oder einer anderen wirtschaftlich orientierten Unternehmung. &lt;br /&gt;
Der Zehnt dient zur Finanzierung des königlichen Landesheeres, der königlichen Marine und der Infrastruktur des Königreiches Morkan (z.B. Straßen, Brücken). &lt;br /&gt;
Die [[königliche Kämmerei]] wacht über die Erhebung und Einziehung des königlichen Zehnten. Sie entsendet im Zweifel Steuerprüfer zur den jeweiligen Unternehmungen, um die Höhe des königlichen Zehnten einzuschätzen und Änderungen zu kontrollieren. Es kann auch sein, dass jemand, welcher der Steuerhinterziehung verdächtig ist, direkt nach [[Fuchsburg]] vorgeladen wird. Ein Nicht-Erscheinen gilt in diesem Fall als Eingeständnis der Schuld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besteuerung des Bergbaus==&lt;br /&gt;
Der Bergbau gilt in Morkan als wichtigste Landesgemeinsame Einkommensquelle. Die Kontrolle über Bergbauunternehmen obliegt nicht den Lehensherren, sondern ausschließlich dem jeweiligen König von Morkan selbst. Dies hängt mit der hohen Bedeutung vieler Abbauunternehmungen für das Militär und für die Herstellung der Landeswährung zusammen (Münzprägung). Auch Lehensherren dürfen nicht ohne Genehmigung des Königs auf ihren Ländereien nach Bergbaugütern schürfen (Siehe auch Edikt 37: [[Lehensrecht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maut und Zoll==&lt;br /&gt;
Die Finanzierung und Instandhaltung von Großbauprojekten wie Straßen, Brücken und Häfen kann nicht durch den königlichen Zehnt allein gedeckt werden. Daher unterliegt die Nutzung der königlichen Reichsstraßen und Häfen zu wirtschaftlichen Zwecken einer Maut bzw. einem Zoll für die Nutzung. Jedoch sind einfache Reisende z.B. bei Familienbesuchen nicht zwangsläufig Maut oder Zollpflichtig. Die Maut oder der Zoll wird in der Regel an Knotenpunkten und Engpässen wie Kreuzungen und Brücken erhoben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4791</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4791"/>
		<updated>2025-12-21T17:17:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §7 Exekutivrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4790</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4790"/>
		<updated>2025-12-21T17:17:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §6 Unrechtmäßiges Verhalten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliches Edikt|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4789</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4789"/>
		<updated>2025-12-21T17:16:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §7 Exekutivrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4788</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T17:15:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §6 Unrechtmäßiges Verhalten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die [[Königliche Edikte|Gesetze und Edikte]] des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 [[Strafrecht]] sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4787</id>
		<title>Lehensrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4787"/>
		<updated>2025-12-21T17:12:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §5 Fehderecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, [[Strafrecht]], zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4786</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T17:10:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §3 Justizrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den [[Königliches Edikt|Gesetzen und Edikten]] des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4785</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T17:06:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: /* §2 Königlicher Zehnt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des [[Steuerrecht|königlichen Zehnten]]. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
	</entry>
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		<id>https://wiki.morkan.de/index.php?title=Lehensrecht&amp;diff=4784</id>
		<title>Lehensrecht</title>
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		<updated>2025-12-21T16:58:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Thomas Bleich: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==&#039;&#039;&#039;Präambel&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle im Folgenden aufgeführten Rechte und Pflichten morkanischer Lehensinhaberinnen- und Lehensinhaber, sowie Bürgerinnen- und Bürger sind zur Begrenzung des Umfanges der einzelnen Paragraphen und Artikel dieses Dokumentes im generischen Maskulinum gehalten. Sie betreffen ausdrücklich in jedem Fall alle existierenden Geschlechtsformen und Daseinsarten, ungeachtet von äußeren Erscheinungsmerkmalen der jeweiligen Person, ihrer jeweiligen Religion oder ihrem jeweiligen Lebenswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§1 Heeresfolge&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Inhaber eines Lehens ist gegenüber dem Königreich Morkan zur Heeresfolge verpflichtet. &lt;br /&gt;
**I.	Der Inhaber eines Lehens ist berechtigt sich auf eigene Kosten bei der Heeresfolge vertreten zu lassen.&lt;br /&gt;
**II.	§1 a. I. gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Vertretung hinsichtlich der zu erwartenden militärischen Expertise und Ausrüstung den Anforderungen des militärischen Dienstes entspricht.&lt;br /&gt;
*b.	Aufgrund der vorhandenen Heeresstruktur des Königreiches gilt die Heeresfolge  ausschließlich für den Lehensinhaber. Morkanische Adlige stellen keine festgeschriebenen Kontingente an die morkanischen Streitkräfte. &lt;br /&gt;
*c.	Teilt der Lehensinhaber sein Lehen in eigener Sache weiter auf, so müssen alle Unterlehensinhaber ihrem Lehensherren Heeresfolge leisten. Damit soll die Hausmacht größerer Lehensinhaber sichergestellt werden. &lt;br /&gt;
*d.	Die Hausmacht eines Lehensherren darf ausschließlich auf seinem eigenen Lehen eingesetzt werden und dient vornehmlich zur Wahrung der Sicherheit des Lehens. Siehe hierzu auch §5 Fehderecht.&lt;br /&gt;
*e.	Königliche Lehensinhaber sind enge Verbündete des Königshofes und stellen im Konfliktfall die militärische Führungselite des königlichen Heeres dar. Sie führen größere Kontingente des königlichen Landesheeres und stellen somit die Verteidigungsfähigkeit nach außen sicher. &lt;br /&gt;
*f.	Das Lehen dient u.a. dazu die für den äußeren Konfliktfall erforderliche Ausrüstung für den Lehensinhaber finanzieren und bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§2 Königlicher Zehnt&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Lehen stellen die wichtigste wirtschaftliche Organisationseinheit v.a. im ländlichen Raum Morkans dar. Die Verleihung eines Lehens bedeutet die Übernahme der Verantwortung für die wirtschaftliche Prosperität des vergebenen Landesteils durch den Lehensinhaber. Er trägt die Verantwortung für alle wirtschaftlichen Einkommensquellen seines Lehens und verwaltet diese im Namen des Königs zu zwei wesentlichen Zwecken:&lt;br /&gt;
**I.	Finanzierung seiner eigenen Auskünfte und Auslagen. Dies betrifft sowohl den eigenen Wohnraum, als auch Lebensmittelversorgung und Ausrüstungsfinanzierung für den äußeren Konfliktfall.&lt;br /&gt;
**II.	Die Erwirtschaftung des königlichen Zehnten. Diese jährlich anfallende Steuer ist an die königliche Kämmerei abzuführen. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen des Königreiches und dient der Finanzierung des königlichen Landesheeres und der königlichen Marine. Darüber hinaus werden durch sie landesübergreifende Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Straßen, Brücken und Befestigungsanlagen zur Sicherung der Landesgrenze finanziert. Der Zehnt wird durch die beauftragten Vogte des Lehensinhabers in enger Zusammenarbeit mit der königlichen Kämmerei jährlich auf Basis der erwirtschafteten Erträge des Lehens errechnet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber hat das Recht neue Einkommensquellen in seinem Lehen nach eigenem Gutdünken zu erschließen, sofern diese Erschließung im Einklang mit geltenden Gesetzen und Edikten des Königreiches erfolgt. Die entstehende Einkommensänderung wird beim darauf folgenden Steuerturnus berücksichtigt.&lt;br /&gt;
**I.	Die einzige Ausnahme von §2 b. stellt die Erschließung jeglicher Formen des Metall-Erzabbaus dar. &lt;br /&gt;
**II.	Metall-Erzabbaumaßnahmen bedürfen der königlichen Genehmigung und werden gesondert besteuert. Alle Metall-Erzabbaustätten des Königreiches gelten als gemeinschaftlicher Besitz des Königreiches und dienen seiner gemeinschaftlichen Prosperität.&lt;br /&gt;
*c.	Naturalienregelung: Wird der königliche Zehnt in Naturalien beglichen, so gelten die Vorschriften der Umrechnungstabelle der königlichen Kämmerei zur äquivalenten Bezahlung nicht teilbarer Güter. &lt;br /&gt;
**I.	Die Umrechnungstabelle wird jährlich durch die königliche Kämmerei neu aufgesetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Im Falle einer Naturalienzahlung übernimmt der Lehensinhaber alle Kosten für Transport und Sicherung der Güter beim Transport nach Fuchsburg oder an die durch die königliche Kämmerei festgelegte Örtlichkeit.&lt;br /&gt;
*d.	Notstandsregelungen: &lt;br /&gt;
**I.	Ein weitestgehend unerschlossenes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
**II.	Ein durch Krieg oder Naturkatastrophen versehrtes Lehen ohne eigene Einkünfte kann für einen durch die königliche Kämmerei festgelegten Zeitraum, aber maximal fünf Jahre, vom königlichen Zehnt befreit werden.&lt;br /&gt;
*e.	Sollte sich ein Lehensinhaber über einen über die Notstandsregelungen hinaus hinziehenden Zeitraum als unfähig erweisen den königlichen Zehnt zu entrichten, so kann ihm das Lehen wieder entzogen werden.&lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber besitzt in diesem Fall das Recht vor der Vollstreckung beim Königshof/ dem jeweiligen Lehensherren persönlich vorstellig zu werden, um die Umstände seines Scheiterns zu erläutern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§3 Justizrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber stellt in seinem Lehen die richterliche Autorität dar. Er spricht Recht im Einklang mit den Gesetzen und Edikten des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
*b.	Der Inhaber eines Lehens gilt als Person von Stand und Ansehen im Königreich Morkan. Es ist seine Pflicht die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan jederzeit und überall gegen jede Verletzung zu verteidigen und dem Gesetz jeweils Geltung zu verschaffen wie es die Situation erfordert. &lt;br /&gt;
**I.	Innerhalb seines eigenen Lehens.&lt;br /&gt;
**II.	Außerhalb seines eigenen Lehens, innerhalb der Grenzen des Königreiches Morkan (z.B. wenn die örtliche Autorität gerade nicht verfügbar ist).&lt;br /&gt;
**III.	Außerhalb des Königreiches Morkan in Bereichen, die der Autorität des Königreiches unterstehen (z.B. Feldlager des königlichen Heeres, Lager diplomatischer Gesandtschaften des Königreiches, königliche Botschaften im Ausland).&lt;br /&gt;
**IV.	Außerhalb des Königreiches Morkan, wenn die Rechte eines oder mehrerer morkanischer Bürger nach morkanischem Recht zur Disposition stehen (z.B. durch unfreiwillige Versklavung oder unverschuldete Inhaftierung aufgrund von örtlicher Willkür).&lt;br /&gt;
*c.	Die Anrufung der höheren Lehensinstanz oder der höchsten königlichen Instanz ist nur in den beiden Fällen I. und II. möglich und unter der Voraussetzung, dass der neutrale Prozessbeobachter das Ansinnen des Verurteilten unterstützt (siehe §3 d.). &lt;br /&gt;
**I.	Ausspruch eines Todesurteils durch den Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
**II.	Ausspruch eines offensichtlich existenzgefährdenden Urteils durch den Lehensinhaber gegenüber einem Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der neutrale Beobachter muss mindestens ein Bürger des Königreiches Morkan sein. &lt;br /&gt;
**I.	Er wird durch freie und öffentliche Wahl aller nicht-angeklagten Lehenseinwohner bestimmt, die an der Verhandlung teilnehmen. &lt;br /&gt;
**II.	Die Anwesenheit eines neutralen Beobachters ist Pflicht für alle im Lehen gefällten Urteile.&lt;br /&gt;
**III.	Der neutrale Beobachter ist angehalten alle Fälle von systematischem Missbrauch und/oder regelmäßige unsachgemäße Anwendung der königlichen Gesetze und Edikte des Justizrechtes durch den Lehensinhaber an das königliche Juridicum zu melden. Ihm steht hierfür ggf. eine Aufwandsentschädigung zu. &lt;br /&gt;
*e.	Ein Lehensinhaber kann das Justizrecht nach eigenem Gutdünken an ihm vertrauenswürdige Personen weiter delegieren, die in seinem Namen Recht sprechen sollen. Beispielsweise aus Gründen der Abwesenheit oder Krankheit des Lehensinhabers. &lt;br /&gt;
**I.	Eine Person, an die das Justizrecht delegiert wird, muss mindestens Bürger des Königreiches Morkan sein.&lt;br /&gt;
**II.	Die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, ist bei Urteilen an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gemäß §3 a. gebunden.&lt;br /&gt;
**III.	Gefällte Urteile gemäß §3 b. I. und II. durch die Person, an die das Justizrecht delegiert wird, müssen, bei Zustimmung durch den neutralen Beobachter (siehe §3 c.), zunächst durch den Lehensinhaber neu verhandelt werden.&lt;br /&gt;
*f.	Alle gefällten Urteile eines Lehens, inklusive Begründung durch den Lehensinhaber, sind dem königlichen Juridicum zur Archivierung vorzulegen.&lt;br /&gt;
*g.	Unfähigkeit zur korrekten Anwendung, Missbrauch und/oder bekannte eigene Rechtsverstöße des Lehensinhabers gegenüber den königlichen Gesetzen und Edikten können zum Entzug des Lehens führen.&lt;br /&gt;
*h.	Der Inhaber des Justizrechtes unterliegt je nach Stand bei eigenen Rechtsverstößen der höheren Lehensinstanz bzw. der höchsten königlichen Instanz zur Rechtsprechung (siehe auch §6 Unrechtmäßiges Verhalten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§4 Erbrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber hat das Recht das ihm verliehene Lehen nach eigenem Gutdünken an einen geeigneten Erben weiter zu verleihen. &lt;br /&gt;
*b.	Der Erbe unterliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie der vorige Lehensinhaber.&lt;br /&gt;
*c.	Missbrauch, Unfähigkeit oder Ungeeignetheit können zur Aberkennung des Lehens führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§5 Fehderecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Bei Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern gilt der König als oberste Instanz zur Vermeidung und Schlichtung dieser Streitigkeiten.&lt;br /&gt;
*b.	Ist der König nicht sofort verfügbar, hat der Lehensinhaber das Recht sich gegen jede Aggression gegen seine Person oder sein Lehen zu verteidigen.&lt;br /&gt;
*c.	Die Bürger Morkans sind das Blut dieses Königreiches. Sie sind aus allen Kampfhandlungen, die aus Streitigkeiten zwischen Lehensinhabern resultieren vollständig und umfassend herauszuhalten. Sie genießen das Privileg des königlichen Landfriedens. Zu den in diesem Gesetz ausdrücklich geschützten Personenkreisen zählen ausdrücklich, aber nicht ausschließlich folgende:&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten des Königreiches Morkan (ungeachtet ihrer Dienstzeit)&lt;br /&gt;
**II.	Mitglieder morkanischer Gilden und Zünfte&lt;br /&gt;
**III.	Kinder, schwangere Frauen und Alte (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**IV.	Bauern (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Königreich Morkan)&lt;br /&gt;
**V.	Handwerker jeglichen Gewerks (ungeachtet der Gildenzugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VI.	Priester (ungeachtet der Religionszugehörigkeit)&lt;br /&gt;
**VII.	Mitglieder der eredhischen Lehen und Gemeinden&lt;br /&gt;
*d.	Einseitige/Beidseitige unangekündigte Aggressionen oder ein Verstoß gegen die Regelungen des Landfriedens sind nach diesem Gesetz strafbar und führen automatisch zum Verlust des Lehens.&lt;br /&gt;
*e.	Erlaubt sind in Abwesenheit des Königs/königlichen Schlichters ausschließlich zuvor vertraglich besiegelte Streitigkeiten im Rahmen des Ansehens des königlich morkanischen Adels und der allgemein gültigen Regelungen des ritterlichen Kodexes.&lt;br /&gt;
*f.	Bürger, die durch Streitigkeiten von Lehensinhabern unverschuldet in Mitleidenschaft gezogen werden, haben das Recht zur Vorsprache am königlichen Hof zum Vortrag des Schadensfalls. &lt;br /&gt;
**I.	Alle entstandenen nachgewiesenen Schäden werden durch den königlichen Hof auf Kosten des Lehensinhabers, bzw. des Schadensverursachers ersetzt.&lt;br /&gt;
**II.	Der Betrag wird über den königlichen Zehnt (siehe §2 a. II.) ggf. zusätzlich verrechnet. Eine genaue Regelung der entsprechenden Schadenssätze je angenommenem Vorfall, inklusive Tod eines Angehörigen, ist dem Edikt 10, Strafrecht, zu entnehmen.&lt;br /&gt;
**III.	Eine Dorf-/Stadtgemeinschaft, die einen gemeinsam entstandenen Schaden oder die Rechtsansprüche einer durch den jeweiligen Vorfall verstorbenen Personengruppe anzeigen möchte, kann dies durch die Entsendung eines frei und öffentlich gewählten Repräsentanten tun. Der ggf. entstehende Schadenersatz wird in diesem Fall der Dorf-/Stadtgemeinschaft zur gemeinsamen Verwendung überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§6 Unrechtmäßiges Verhalten&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber ist an die Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan gebunden. Ungeachtet seiner hohen Position innerhalb des Königreiches steht er/sie weder über noch außerhalb dieser Gesezte und Edikte. Der Lehensinhaber ist vielmehr ausdrücklich bei Rechtsverstößen haftbar. Diese werden nach den entsprechenden Regelungen des Edikts 10 Strafrecht sowie nach dem vorliegenden Gesetz ggf. durch Haft-/ Geldstrafen oder durch den Entzug des Lehens geahndet.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt sich außerhalb seiner gesetzlich geregelten Justizkompetenz (siehe §3 Justizrecht) körperlich an seinen Lehenseinwohnern zu vergreifen. Dies betrifft sowohl körperliche Züchtigungen als auch Notzucht und andere ungewollte körperliche Annäherungen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber ist nicht berechtigt die ihm gewährten Rechte in korrupter Weise zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Dies betrifft v.a., aber nicht ausschließlich, die wirtschaftliche Ausbeutung seines Lehens entgegen der Maßgabe der Förderung der wirtschaftlichen Prosperität (siehe §2 a.). Außerdem die Nutzung der wirtschaftlichen Mittel seines Lehens entgegen den Interessen des Königreiches und seiner Bürger (z.B. durch Unterschlagung der Lehenssteuer, durch Nutzung dieser Mittel zur Generierung von Aufständen gegen das Königreich Morkan und zur Finanzierung von unnötigen Prestigeprojekten).&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber trägt die rechtlichen Konsequenzen durch Raub, Diebstahl, Mord, Erpressung, Betrug, etc. (siehe auch Edikt 10 Strafrecht).&lt;br /&gt;
*e.	Alle rechtlichen Verfehlungen des Lehensinhabers können dem Königshof durch frei und öffentlich gewählte Vertreter der Lehenseinwohner angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&#039;&#039;&#039;§7 Exekutivrecht&#039;&#039;&#039;==&lt;br /&gt;
*a.	Der Lehensinhaber verfügt über das vollständige Exekutivrecht innerhalb seines Lehens im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan. &lt;br /&gt;
**I.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich für die Durchsetzung der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan (siehe auch §3 b.)&lt;br /&gt;
**II.	Der Lehensinhaber ist im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan berechtigt eigene Gesetztes ähnliche Regelungen innerhalb seines Lehens aufzustellen und diese durchzusetzen.&lt;br /&gt;
*b.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung von öffentlichen Bau- und Anschaffungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
*c.	Der Lehensinhaber garantiert die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Lehenseinwohner.&lt;br /&gt;
*d.	Der Lehensinhaber ist verantwortlich und weisungsbefugt für die Organisation, Planung und Durchführung aller innerhalb des Lehens gemeinschaftlich bereitgestellter wirtschaftlicher Aufgaben, einschließlich aber nicht ausschließlich:&lt;br /&gt;
**I.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Landwirtschaftlicher Geräte (z.B. Ochsenpfluggespanne).&lt;br /&gt;
**II.	Die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**III.	Notwendige Reparatur- und Wartungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten (land-)wirtschaftlichen Geräten, sowie öffentlichen Bauten und gemeinschaftlich genutzten Weide- und Anbauflächen.&lt;br /&gt;
**IV.	Die Erschließung, Errichtung, sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an weitergehenden wirtschaftlichen Aufgaben zur Properitätssteigerung des Lehens (siehe auch §2 b.)&lt;br /&gt;
*e.	Die Lehenseinwohner sind angehalten den Anweisungen des Lehensinhabers im Rahmen der Gesetze und Edikte des Königreiches Morkan Folge zu leisten. Die Autorität des Lehensinhabers spiegelt diejenige des Königs über das Königreich Morkan. Sind die Anweisungen des Lehensinhabers gemäß §6 Unrechtmäßiges Verhalten rechtswidrig, so gelten die Regelungen des §6.&lt;br /&gt;
*f.	Der Lehensinhaber hat außerhalb der königlichen Heeresfolge (siehe §1 Heeresfolge) keine Autorität gegenüber Soldaten des königlichen Heeres, außer diese sind zugleich Einwohner seines Lehens.&lt;br /&gt;
**I.	Soldaten, auf welche dies zutrifft, sind im Rahmen der unter §7 b., c. und d. beschriebenen Aufgabenfelder dem Lehensinhaber folgepflichtig (z.B. für die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Aufgaben).&lt;br /&gt;
**II.	Eine königliche Anweisung an die Soldaten des königlichen Heeres übertrumpft stets eine Anweisung des Lehensinhabers.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Thomas Bleich</name></author>
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