Heiratsrecht

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Das Heiratsrecht ist ein Gesetz des Königreich Morkan, das die Schließung und Auflösung, sowie die Absicherung der Frau in der Ehe regelt. Es wurde von König Richard I. im Jahre 1208 im 25. Edikt beschlossen.

Gesetzestext

Teil A

§1 Die morkanische Ehe ist eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen. Zustande kommt sie durch die freie und unmittelbare Willenserklärung beider Beteiligten.

§2 (1)Eine rechtmäßige Ehe kann geschlossen werden wenn, die Eheleute
a) nicht miteinander in direkter Linie bis zum dritten Grade blutsverwandt sind,
b) nach morkanischen Recht die Bürgerrechte erwerben können,
c) mindestens ein Ehepartner morkanischer Staatsbürger ist
d) das 16 Lebensjahr vollendet haben,
e) die jeweiligen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bereits rechtskräftig mit einer dritten Person verheiratet sind,
f) sowie eine verbindliche Einigung über die Rücklage, gemäß Teil C dieses Gesetzes, erfolgt ist.

(2) Liegen die Ausschlussgründe der Buchstaben b) und d) vor, ist eine Ehe auch dann rechtmäßig, wenn sie in dem Fall b) vom König und im Fall d) vom rechtmäßigen Vormund genehmigt wurde.

§3 Die Eheschließung bedarf der Eintragung im Bürgerverzeichnis der königlichen Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung und wird mit dem Eintragungsdatum wirksam.

§4 Die Ehe endet automatisch mit dem Tod eines Ehepartners oder der formellen Auflösung der Ehe.

Teil B

§5 (1) Die Ehe kann aufgelöst werden, wenn ihre Einhaltung für einen der Ehepartner objektiv unzumutbar ist.

(2) Objektiv unzumutbar ist eine Ehe, bei:
a) Treulosigkeit des Ehepartners
b) körperlicher Gewalt.

(3) Objektiv unzumutbar kann eine Ehe sein, bei:
a) fortgesetzter Kinderlosigkeit
b) sonstigem schädigenden Verhalten dem Ehepartner gegenüber
c) abnormalen Verhalten eines Partners
Über die Unzumutbarkeit entscheidet das Sekretariat für Rechtsprechung des Königlichen Juridicums.

§6 Der Antrag auf Auflösung der Ehe muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Grundes durch den geschädigten Ehepartner dem Sekretariat für Rechtsprechung des Königlichen Juridicums angezeigt werden. Das Sekretariat informiert den anderen Ehepartner schriflich hierüber. Der andere Ehepartner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Benachrichtigung eine eigene Darstellung bei der Kanzlei einreichen.

§7 Die Auflösung wird durch das Sekretariat für Rechtsprechung des Königlichen Juridicums beschieden und mit dem Streichen der Ehe aus dem Bürgerverzeichnis, sowie dessen Verkündung durch die königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung wirksam.


Teil C

§8 (1) Die Morkanische Frau hat Anspruch auf eine angemessene Lebensabsicherung. Die Absicherung richtet sich nach dem Stand der Frau und dem Vermögen des Mannes.

(2) Die Absicherung gilt nicht als Nachlass und wird erbrechtlich nicht beachtet.

§9 Die Absicherung ist in zeitlich unabhängigen Wertmitteln zu hinterlegen.

§10 Die Hinterlegung hat so zu erfolgen, dass ihre Aushändigung jederzeit sichergestellt ist. Die Hinterlegung kann bei einem staatlich geprüften Bankier oder einem von beiden Ehepartnern benannten Verwalter erfolgen.

§11 Art und Höhe der Lebensabsicherung, sowie weiterer Absprachen sind in einem Dokument zu fixieren. Der Vertrag bedarf der Schriftform und der Beglaubigung eines oder mehrerer Zeugen.

§12 (1) Anspruch auf die Absicherung hat die Ehefrau mit dem Tode ihres Ehemannes oder bei einer nicht von der Ehefrau zu verantwortenden Auflösung der Ehe. Die Rücklage geht in das Eigentum der Ehefrau an dem Tag über, an dem der Tod des Ehemannes oder die Auflösung offiziell durch die königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung verkündet wird.

(2) Sollte die Ehefrau durch Mord zu Tode kommen und der Ehemann vorab von Tat Kenntnis gehabt haben oder des Mordes an der Ehefrau schuldig gesprochen werden, so geht die Absicherung an die Erben der Ehefrau. Sollten keine Erben existieren, geht die Absicherung an das Königreich Morkan.

(3) Die Ehefrau verliert den Anspruch auf die Absicherung, wenn sie vor ihrem Ehemann verstirbt, sowie bei einer von ihr schuldhaft zu vertretenden Auflösung der Ehe. Dasselbe gilt, sollte sie schuldig des Mordes an ihrem Manne gesprochen werden. Die Absicherung geht mit dem Tage der Verkündung durch die königliche Kanzlei für Bürger- und Landverwaltung in den Besitz des Ehemannes zurück.

§13 Für die Aushandlung der Lebensabsicherung, sowie für eine Rechtsberatung können beide Heiratsparteien einen eingetragenen Heiratsvermittler beauftragen. Der Vermittler kann eine Provision von bis zu 20% der ausgehandelten Lebensabsicherung verlangen.

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